Entlastung der Jugendrichterinnen und Jugendrichter bei den Vollstreckungsgeschäften
Entlastung der Jugendrichterinnen und Jugendrichter bei den Vollstreckungsgeschäften
AV d. MJ v. 23.10.1994 (4214-302.1)
Vom 23. Oktober 1994 (Nds. Rpfl. S. 326)
- VORIS 33310 00 00 00 004 -
Bezug:
AV d. MJ v. 1.12.1962 (Nds. Rpfl. S. 274)
Zu § 31 Abs. 5 RpflG und zu Abschnitt II Nr. 6 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 des Jugendgerichtsgesetzes (Nds. Rpfl. 1994 S. 204) wird ergänzend bestimmt:
Abschnitt 1 JrVollstrgAV
1. Jugendrichterinnen und Jugendrichter können bei den richterlicher Erledigung vorbehaltenen Geschäften der Vollstreckung Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger zur Mitwirkung heranziehen, insbesondere zur Fertigung von Entwürfen. Dies gilt nicht bei jugendrichterlichen Entscheidungen (§ 83 Abs. 1 JGG).
Bei der Überwachung von Weisungen und Auflagen (vgl. auch Abschn. III Nr. 1 der Richtlinien zu den §§ 82 bis 85 JGG) können sie sich auch der Mithilfe anderer Beamtinnen oder Beamten der Vollstreckungsbehörde bedienen.
Abschnitt 2 JrVollstrgAV
2.
a)
Zu den Geschäften, die den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern durch § 31 Abs. 5 RpflG in Verbindung mit Abschn. II Nr. 6 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG übertragen worden sind, gehören namentlich folgende:
Die Ausführung einer richterlichen Vollstreckungsanordnung (Anordnung der Ladung zum Arrest- oder Strafantritt, Aufnahme- und Überführungsersuchen, Strafzeitberechnung),
der Erlaß eines Vollstreckungshaft- oder -vorführungsbefehls und die Zwangszuführung zum Jugendarrest (Abschn. VIII Nr. 7 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG) auf richterliche Anordnung sowie die Maßnahmen zu deren Vollziehung,
die Anordnung über das Anlegen von Vollstreckungsheften,
die Ausführung richterlicher Anordnungen über Fahndungsmaßnahmen,
die Rücknahme erledigter Fahndungsmaßnahmen,
die Ausführung richterlicher Anordnungen nach § 61 Abs. 1 StVollstrO,
die nach den §§ 56, 59, 59a, 62 Abs. 1 und 63 bis 86 StVollstrO erforderlichen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde.
Die hiernach vorgesehenen richterlichen Anordnungen ergehen schriftlich.
Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind bei der Ausführung der ihnen übertragenen Geschäfte an jugendrichterliche Weisungen gebunden (§ 31 Abs. 6 Satz 2 RpflG).
b)
Die Wahrnehmung der durch § 31 Abs. 5 RpflG und Abschn. II Nr. 6 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG übertragenen Vollstreckungsgeschäfte obliegt den Jugendrichterinnen und Jugendrichtern, wenn der Vollstreckungsbehörde hierfür Rechtspflegerinnen oder Rechtspfleger nicht zur Verfügung stehen.
Abschnitt 3 JrVollstrgAV
3. Diese AV tritt am 1.12.1994 in Kraft.
Die AV vom 1.12.1962 ist außer Kraft getreten.
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