Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung
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Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung

RdErl. d. MF v. 2. 1. 1995 - 46 21 14/04 -
Vom 2. Januar 1995 (Nds. MBl. S. 130) (1) (2)
VORIS - 20442 00 00 46 085 -
Bezug:
RdErl. v. 29.1.1992 (Nds. MBl. S. 401)
Das Bundesministerium des Innern hat zur Durchführung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung i.d.F. vom 19.3.1993 (BGBl. I S. 369), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20.9.1994 (BGBl. I S. 2442), mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 19.10.1994 Durchführungshinweise bekanntgegeben.
Ich bitte, entsprechend zu verfahren.
Anlage
RdSchr. d. BMI v. 19.10.1994 - D III 3-223 700/1 -
Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), geändert durch Artikel 7 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes 1993 - BeamtVGÄndG 1993 - vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442)
Rundschreiben des BMI vom 26. November 1991, - D III 3 - 223 700/1 -
Anlage: (nicht abgedruckt)
Ergänzend zu obigem Rundschreiben gebe ich zur Durchführung zwischenzeitlich erfolgter Änderungen folgende Hinweise:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Im einzelnen2
Zu § 2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet3
Zu § 2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten4
Zu § 3 Abs. 1 - Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet5
(1) Red. Anm.:
Nach RdErl. vom 16. August 1996 (Nds. MBl. S. 1454) gilt: "Das mit dem Bezugserlaß bekanntgegebene RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 -D III 3-223 700/1 - ist bezüglich der Ausführungen in
Nr. 4.2 Abs. 3
nicht mehr anzuwenden. Eine Kumulation von Dienstzeiten nach
§ 3 Abs. 1 BeamtVÜV
und einer Zurechnungszeit nach
§ 13 Abs. 1 BeamtVG
ist somit zulässig."
(2) Red. Anm.:
Nach RdErl. vom 15. April 1998 (Nds. MBl. S. 713) gilt: "Zu dem mit Bezugserlaß bekanntgegebenen RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 - D III 3-223 700/1 - hat dieses mit RdSchr. vom 17.2.1998 - D II 5-223 700/1 - folgende weitere Ausführungshinweise gegeben: In
Nr. 4.2 des RdSchr. vom 19.10.1994
wurde darauf hingewiesen, daß die Zeit einer Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn sie
ununterbrochen
mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten
während
der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet euie Doppelanrechnung der Krankheitszeiten
nicht in Frage kommt, ergibt sich weder aus
§ 3 BeamtVÜV
noch aus dem RdSchr. vom 19.10.1994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet vorliegen, die Doppelanrechnung gemäß
§ 3 BeamtVÜV
in vollem Umfang vorgenommen werden. Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich war, kann die Doppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen, denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor. Ich bitte um Beachtung."
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Nach RdErl. vom 16. August 1996 (Nds. MBl. S. 1454) gilt:"Das mit dem Bezugserlaß bekanntgegebene RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 -D III 3-223 700/1 - ist bezüglich der Ausführungen in Nr. 4.2 Abs. 3 nicht mehr anzuwenden. Eine Kumulation von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG ist somit zulässig."
(²) Red. Anm.: Nach RdErl. vom 15. April 1998 (Nds. MBl. S. 713) gilt:"Zu dem mit Bezugserlaß bekanntgegebenen RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 - D III 3-223 700/1 - hat dieses mit RdSchr. vom 17.2.1998 - D II 5-223 700/1 - folgende weitere Ausführungshinweise gegeben: In Nr. 4.2 des RdSchr. vom 19.10.1994 wurde darauf hingewiesen, daß die Zeit einer Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet euie Doppelanrechnung der Krankheitszeiten nicht in Frage kommt, ergibt sich weder aus § 3 BeamtVÜV noch aus dem RdSchr. vom 19.10.1994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet vorliegen, die Doppelanrechnung gemäß § 3 BeamtVÜV in vollem Umfang vorgenommen werden. Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich war, kann die Doppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen, denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor. Ich bitte um Beachtung."

Abschnitt 1 DfBeVÜVO - Allgemeines

Die BeamtVÜV ist seit 1991 mehrfach geändert bzw. ergänzt worden und enthält im wesentlichen folgende Maßgaben:
Gewährung eines Unterhaltsbeitrages für nicht wiedergewählte Wahlbeamte, die innerhalb der ersten Kommunalwahlperiode eine zweijährige Amtszeit zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet haben; für jüngere Beamte Gewährung eines Übergangsgeldes in Höhe des sechsfachen der letzten Dienstbezüge.
Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet bis zum 2. Oktober 1990, soweit diese Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zugrunde gelegt werden; Ausschluß bestimmter Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Anrechnung von Renten auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.

Abschnitt 2 DfBeVÜVO - 1. Im einzelnen

1.1 Zu § 2 Nr. 1 - Kommunale Wahlbeamte
Die Regelung bezweckt die versorgungsrechtliche Absicherung der nach einer mindestens zweijährigen Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode ausscheidenden lebensälteren Wahlbeamten durch einen Rechtsanspruch auf lebenslangen Unterhaltsbeitrag. Auf Grund Artikel 7 des BeamtVGÄndG 1993 entfällt die bisherige Stichtagsregelung "2. Oktober 1990".
1.2 Zur Erfüllung des Merkmals "Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes" genügt es, wenn der Amtsinhaber gegenüber seinem Dienstherrn unmißverständlich schriftlich erklärt, daß er zur Weiterführung des Amtes bereit sei. Insbesondere ist es einem kommunalen Wahlbeamten nicht zuzumuten, nachdem er von einer Partei nicht mehr aufgestellt wurde, Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Entscheidend kann allein die nach außen dokumentierte Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes sein. Im übrigen gelten die wahlrechtlichen Regelungen und die innerparteilichen Nominierungsabläufe im jeweiligen Bundesland.
1.3 Im übrigen werden durch einen neuen Absatz 2 des § 107a BeamtVG die neuen Länder ermächtigt, Sonderregelungen für kommunale Wahlbeamte zu erlassen, die infolge landesrechtlicher Maßnahmen ihre Amtszeit wegen Gebietsreform oder vorgezogener Neuwahlen nicht ausschöpfen konnten. § 107a Abs. 2 BeamtVG hat folgenden Wortlaut: "§ 107a (2) Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hinsichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne von § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt."
1.4 Liegt zwischen der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im früheren Bundesgebiet und der Berufung in das Beamtenverhältnis im Beitrittsgebiet eine zeitliche Unterbrechung, in der im Beitrittsgebiet ein kommunales Wahlamt im Angestelltenverhältnis in unmittelbarem zeitlichen Anschluß ausgeübt wurde, ist das in § 1 Abs. 2 BeamtVÜV geforderte Tatbestandsmerkmal "unmittelbarer zeitlicher Anschluß" erfüllt (vgl. auch § 85 Abs. 9 BeamtVG ). In diesen Fällen war in der Regel eine sofortige Ernennung rechtlich nicht möglich, weil beamtenrechtliche Vorschaltgesetze noch ausstanden und den Beamten kein Verschulden trifft. Auch wurde nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Nr. 1 BeamtVÜV nur darauf abgestellt, daß die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten vor dem Stichtag erfolgte. Die statusrechtliche Ernennung kann dagegen nach diesem Zeitpunkt erfolgen.
1.5 Der Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich auf Lebenszeit und in voller Höhe bewilligt; eine Quotelung (Kürzung) entsprechend der tatsächlich geleisteten Amtszeit ist nicht vorgesehen. Da auf den Unterhaltsbeitrag ein Rechtsanspruch besteht, kommt eine Nachversicherung der Zeit als kommunaler Wahlbeamter zum Beispiel im Falle eines Entzugs des Unterhaltsbeitrags in Betracht; ein Verzicht ist dagegen nicht möglich ( § 3 Abs. 3 BeamtVG ). Ebenfalls besteht kein Wahlrecht zwischen Unterhaltsbeitrag und Übergangsgeld.
1.6 Auf den Unterhaltsbeitrag sind nach § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVÜV Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dabei sind nur steuerfreie Anteile einer Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei, wie dies auch bei der Anwendung des § 53 BeamtVG der Fall ist (vgl. Tz 53.3.3 BeamtVGVwV).
1.7 Begründend auf der Systematik der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung, nach der der Anspruch des Versorgungsurhebers jeweils maßgeblich ist, hat auch der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form eines Unterhaltsbeitrages. Dabei sind sowohl Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus dem eigenen Recht der Hinterbliebenen als auch Erwerbsersatzeinkommen aus dem Recht des Verstorbenen in voller Höhe anzurechnen. § 2 Nr. 1 BeamtVÜV geht als spezielle Vorschrift der allgemeinen Regelung der §§ 15 und 26 BeamtVG vor.

Abschnitt 3 DfBeVÜVO - 2. Zu § 2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet

Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zu einem Rentenanspruch führen. Durch einen neuen § 12b BeamtVG (Art. 1 Nr. 9 BeamtVGÄndG 1993) wird die bisher nur für das Beitrittsgebiet geltende Regelung nunmehr allgemein im Beamtenversorgungsgesetz festgeschrieben.

Abschnitt 4 DfBeVÜVO - 3. Zu § 2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten

Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Rente wird diese auf die nicht erdienten Teile der Mindestversorgung angerechnet. Diese Regelung wird durch einen neu eingefügten Absatz 5 in § 14 BeamtVG in das Beamtenversorgungsgesetz übertragen. Die Summe aus Versorgung und Rente darf das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch dahinter zurückbleiben (Berechnungsbeispiel s. Anlage). (1)
(1) Amtl. Anm.:
Vom Abdruck der Anlage wurde an dieser Stelle abgesehen.
Fußnoten
(¹) Amtl. Anm.: Vom Abdruck der Anlage wurde an dieser Stelle abgesehen.

Abschnitt 5 DfBeVÜVO - 4. Zu § 3 Abs. 1 - Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet

4.1 Die Zeit der Verwendung eines Beamten (auch des Wahlbeamten) zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Der in § 3 Abs. 1 genannte Begriff "zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet" macht eine Einzelfallprüfung unabdingbar. Zweck der Regelung des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV ist es, erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundesländern zu gewinnen, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz aufzubauen. Hieraus folgt, daß Tätigkeiten, die im Alt-Bundesgebiet erbracht werden, auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Beitrittsgebiet nützlich sind.
Positiv können folgende Kriterien für das Vorliegen von "Aufbauhilfe" beispielhaft herangezogen werden:
-
Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebietes,
-
Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im alten Bundesgebiet nicht vorhanden sind,
-
Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue Verwaltungsstrukturen "aufzubauen".
Negativ können folgende Kriterien für das Nichtvorliegen von "Aufbauhilfe" herangezogen werden:
-
Bei einer reinen (organisatorischen) Verlagerung von Behörden oder Teilen derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet ("Zweigstellen"),
-
Wenn die im Beitrittsgebiet verwendeten oder in das Beitrittsgebiet versetzten Beamten lediglich die bisherige Tätigkeit fortführen,
a)
ohne am Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebietes mitzuwirken, z.B. Mitwirkung in Musterungskommissionen, oder als "West-Polizist" im "Streifendienst Ost",
b)
wenn diese keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisten.
4.2 (2) Die Zeit der Aufbauhilfe wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Unbeschadet der Zeit eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder des Mutterschutzes sind Unterbrechungen der Aufbauhilfe von bis zu einem Monat pro Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet sind (z. B. Teilnahme an Lehrgängen). Da durch nur kurzzeitige Unterbrechung der Zweck der Aufbauhilfe nicht gefährdet ist, kann die Unterbrechungszeit selbst ebenfalls doppelt berücksichtigt werden.
Liegen sowohl die Voraussetzungen einer Doppelanrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV als auch einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG vor, findet in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 BeamtVG nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. (1)
Besonderheit: Auch in Auskünften an die Familiengerichte im Rahmen von Versorgungsausgleichsverfahren werden Zeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes doppelt angerechnet. Jedoch wird dieselbe Zeit für die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung (Verhältnis Ehezeit zur Gesamtzeit) nur einfach berücksichtigt.
4.3 Eine Verwendung i.S.d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV liegt nicht nur im Falle einer Abordnung oder Versetzung, sondern auch bei einer Wiederernennung vor. Auch nach der erstmaligen Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgte weitere Versetzungen/Beurlaubungen/Wiederernennungen können, wenn Aufbauhilfe geleistet wird, doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden.
4.4 Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV versorgungsrechtlich doppelt bewertet werden, werden bei dem Zeit-Zeit-Verhältnis nach § 107b Abs. 4 BeamtVG einfach berücksichtigt.
An die Dienststellen der Landesverwaltung, Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehen- den anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- lichen Rechts.
(2) Red. Anm.:
Nach RdErl. vom 15. April 1998 (Nds. MBl. S. 713) gilt: "Zu dem mit Bezugserlaß bekanntgegebenen RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 - D III 3-223 700/1 - hat dieses mit RdSchr. vom 17.2.1998 - D II 5-223 700/1 - folgende weitere Ausführungshinweise gegeben: In Nr. 4.2 des RdSchr. vom 19.10.1994 wurde darauf hingewiesen, daß die Zeit einer Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn sie
ununterbrochen
mindestens ein Jahr gedauert hat. Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten
während
der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet euie Doppelanrechnung der Krankheitszeiten
nicht in Frage kommt, ergibt sich weder aus
§ 3 BeamtVÜV
noch aus dem RdSchr. vom 19.10.1994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet vorliegen, die Doppelanrechnung gemäß
§ 3 BeamtVÜV
in vollem Umfang vorgenommen werden. Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich war, kann die Doppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen, denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor. Ich bitte um Beachtung."
(1) Red. Anm.:
Nach RdErl. vom 16. August 1996 (Nds. MBl. S. 1454) gilt: "Das mit dem Bezugserlaß bekanntgegebene RdSchr. des Bundesministeriums des Innern vom 19.10.1994 -D III 3-223 700/1 - ist bezüglich der Ausführungen in Nr. 4.2 Abs. 3 nicht mehr anzuwenden. Eine Kumulation von Dienstzeiten nach
§ 3 Abs. 1 BeamtVÜV
und einer Zurechnungszeit nach
§ 13 Abs. 1 BeamtVG
ist somit zulässig."
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