Dienstunfallfürsorge nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes; Rechtsprechung
Dienstunfallfürsorge nach § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes; Rechtsprechung
RdErl. d. MF v. 4. 11. 1997 - 44-46 21 13/31, 46 21 50 -
Vom 4. November 1997 (Nds. MBl. S. 1997)
- VORIS 20442 00 00 46 096 -
- Im Einvernehmen mit dem MI -
Abschnitt 1 RsprBeVGRE - I.
Wegen der allgemeinen Bedeutung der Rechtsprechung des BVerwG in Fragen des Dienstunfallschutzes
beim Betriebssport weise ich auf die nachstehenden Entscheidungen mit der Bitte um
Beachtung hin. Im Zusammenhang mit Fragen aus dem oben genannten Bereich war insbesondere
der Begriff der dienstlichen Veranstaltung Streitgegenstand.
Als dienstliche Veranstaltung ( § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG ) ist nach gefestigter Rechtsprechung des BVerwG eine Veranstaltung dann anzusehen, wenn sie ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhält; sie muß im Zusammenhang mit dem Dienst (den eigentlichen Dienstaufgaben) stehen und dienstlichen Interessen dienen (materielle Dienstbezogenheit). Sie muß außerdem auch formell in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität der oder des Dienstvorgesetzten getragen sein (formelle Dienstbezogenheit).
Nach den vom BVerwG (vgl. u.a. Urteile vom 19.4.1967 - VI C 96.23 - ZBR 1968 S. 84, und vom 13.8.1973 - VI 26.70 - ZBR 1974 S. 23) aufgezeigten Möglichkeiten bestehen keine Bedenken, sportliche Veranstaltungen als dienstliche Veranstaltungen i. S. des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG anzusehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1.1 Die sportliche Betätigung muß dem Ausgleich für die körperliche, geistige und nervliche Belastung der dienstlichen Tätigkeit dienen. Nur insoweit kann sie einem "dienstlichen Interesse" entsprechen, wie es das BVerwG als wesentliches Merkmal für eine "dienstliche Veranstaltung" i. S. von § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG fordert. Der Sport darf daher nicht auf die Teilnahme am sportlichen Wettkampf oder
die Erzielung von sportlichen Spitzenleistungen ausgerichtet sein.
1.2 Die sportliche Veranstaltung muß im Zusammenhang mit dem Dienst stehen. Dieser Zusammenhang ist nur erreichbar, wenn eine oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten beauftragte Bedienstete oder ein beauftragter Bediensteter als Übungsleiterin oder Übungsleiter bei den Veranstaltungen in dienstlicher Funktion anwesend und die Veranstaltung damit in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen wird.
Die Übungsleiterin oder der Übungsleiter muß insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
1.2.1
Aufstellung eines Übungsplans, der von der oder dem Dienstvorgesetzten genehmigt werden muß. Dadurch soll eine Gestaltung gewährleistet werden, die vom "dienstlichen Interesse" getragen wird;
1.2.2
Durchführung der einzelnen Veranstaltungen (mit Anwesenheitspflicht für die Übungsleiterin oder den Übungsleiter);
1.2.3
Führung einer Anwesenheitsliste, in der auch Beginn und Ende der jeweiligen Veranstaltung und eventuell eingetretene Unfälle festgehalten werden.
1.3 Steht der oder dem Dienstvorgesetzten eine Übungsleiterin oder ein Übungsleiter nicht zur Verfügung, so kann eine im dienstlichen Interesse liegende sportliche Veranstaltung auch dadurch formell in die dienstliche Sphäre einbezogen werden, daß der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit gegeben wird, an einer sportlichen Veranstaltung im Bereich einer oder eines anderen Dienstvorgesetzten teilzunehmen, die zugleich im Interesse des eigenen Dienstbereichs liegt.
1.4 Die Veranstaltungen müssen regelmäßig durchgeführt werden und dürfen sich nicht auf gelegentliche Zusammenkünfte beschränken. Diese Forderung ergibt sich aus dem Wesen des Ausgleichssportes, der der Tag für Tag wiederkehrenden Belastung durch die dienstliche Tätigkeit entgegenwirken soll.
Abschnitt 2 RsprBeVGRE - II.
Die Beachtung der angeführten Entscheidungen enthebt nicht von der Verpflichtung, jeden Einzelfall dahingehend zu überprüfen, ob der erlittene Unfall im Zusammenhang mit dem Dienst gestanden hat. Zur Vermeidung unterschiedlicher Entscheidungen bei der Anerkennung von Dienstunfällen weise ich auf Abschnitt 7 des Gem. RdErl. des MF und der übrigen obersten Landesbehörden vom 30.12.1986 (Nds. MBl. 1987 S. 81), geändert durch Gem. RdErl. des MF und der übrigen obersten Landesbehörden vom 21.8.1996 (Nds. MBl. S. 1454), ausdrücklich hin. Hiernach ist in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und in Zweifelsfällen der obersten Dienstbehörde, die mich bei ihrer Entscheidung ggf. beteiligen wird, zu berichten.
Abschnitt 3 RsprBeVGRE - III.
Den Gemeinden, Landkreisen und den der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend den Ausführungen zu Abschnitt I zu verfahren.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Gemeinden, Landkreise und die der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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