Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) in Den Haag, Niederlande
DE - Landesrecht Niedersachsen

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) in Den Haag, Niederlande

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) in Den Haag, Niederlande

RdErl. d. MI v. 15.7.1999 - 23.42-01223/6-1.1 -
Vom 15. Juli 1999 (Nds. MBl. S. 585)
- VORIS 21021 00 00 32 067 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 19.6.1995 - 23.21-01224/05 - (n.v.) - VORIS 21021 00 00 32 037 -
b)
Erl. v. 1.7.1998 - 23.4-01223/6-1.1 - (n.v.)
c)
Erl. v. 15.2.1999 - 23.4-01223/1-2 - (n.v.)
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Hinweise zur Arbeitsaufnahme von Europol1
Zusammenarbeit mit Europol2
Schlussbestimmung3

Abschnitt 1 ZPolEuRdErl - 1. Hinweise zur Arbeitsaufnahme von Europol

Das Übereinkommen vom 26.7.1995 über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes wurde mit dem Europol-Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl. II S. 2150) vom Deutschen Bundestag angenommen.
Nach In-Kraft-Treten des Übereinkommens am 1.10.1998 sowie der Inkraftsetzung der in Artikel 45 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehenen Rechtsakte hat Europol am 1.7.1999 nunmehr seine Arbeit als europäische Polizeibehörde mit eigener Rechtspersönlichkeit auf der Grundlage des Übereinkommens aufgenommen.
Das Mandat von Europol umfasst nach Artikel 2 des Übereinkommens die internationalen Deliktsbereiche Drogen- und Menschenhandel, Nuklear-, Kraftfahrzeug- und Schleuserkriminalität sowie Fälle damit verbundener Geldwäsche. Auf den Anhang betreffend Artikel 2 wird hingewiesen. Der Deliktsbereich Menschenhandel umfasst auch den Bereich der Kinderpornografie. Zu Beginn des Jahres 1999 wurde durch den EU-Rat der Justiz- und Innenministerinnen und -minister (im Folgenden: EU-Rat) eine Mandatserweiterung um den Bereich des Terrorismus, im April 1999 um den Bereich der Geldfälschung und Fälschung von Zahlungsmitteln beschlossen.
Der Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997, der vom Deutschen Bundestag am 8.4.1998 angenommen wurde (BGBl. 1998 II S. 386), und am 1.5.1999 in Kraft getreten ist, sieht in Titel VI, Artikel 30 Abs. 2 für die Weiterentwicklung von Europol vor, dass der EU-Rat innerhalb von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten durch Europol fördert, indem er es Europol ermöglicht, Vorbereitungen zu Ermittlungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, einschließlich operativer Aktionen gemeinsamer Teams, zu unterstützen sowie deren Koordinierung und Durchführung zu fördern (so genannte operative Befugnisse von Europol). Exekutive Befugnisse i.S. eigener Ermittlungs- oder Fahndungshandlungen sind für Europol bis auf Weiteres nicht vorgesehen.
Nach dem Vertrag von Amsterdam legt der EU-Rat ferner Maßnahmen fest, die es Europol ermöglichen, sich mit Ersuchen an die Behörden der Mitgliedstaaten zu wenden. Diese können einerseits zum Inhalt haben, Ermittlungen vorzunehmen und zu koordinieren, sie können andererseits auch mit der Zielrichtung gestellt werden, Europol ein spezifisches Fachwissen zu ermöglichen, das den Mitgliedstaaten zu deren Unterstützung bei Ermittlungen in Fällen organisierter Kriminalität zur Verfügung gestellt werden kann.
Weiterhin fördert der EU-Rat Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgungsbehörden, deren Spezialgebiet die Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist und die eng mit Europol zusammenarbeiten. Der EU-Rat wird ferner ein Netz für Forschung, Dokumentation und Statistik über die grenzüberschreitende Kriminalität einrichten.
Der Aktionsplan des Rates und der Kommission über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (übersandt mit dem Bezugserlass zu c) konkretisiert für die polizeiliche Zusammenarbeit in Bezug auf Europol Maßnahmen, die binnen zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Vertrages von Amsterdam ergriffen werden sollten (Durchführbarkeitsstudie in Bezug auf eine Datenbank über laufende Ermittlungen, Ausrichtung der Dokumentationsarbeit/Analysen von Europol auf die operative Tätigkeit, Priorisierung der Schleusungskriminalität, Bekämpfung des Terrorismus und Ausweitung der Zuständigkeit von Europol). Ebenso sollte binnen zwei Jahren die Erstellung eines geeigneten Rechtsakts zur Ausweitung der Zuständigkeiten von Europol auf die in Artikel 30 Abs. 2 des Vertrages von Amsterdam aufgeführten Tätigkeiten erfolgen, wobei der Bestimmung von Art und Tragweite der operativen Zuständigkeiten von Europol im Rahmen operativer Aktionen gemeinsamer Teams große Bedeutung zukommt.
Im Hinblick auf die Weiterentwicklung ist auch eine personelle Verstärkung von Europol vorgesehen. Europol - in Gestalt der Europäischen Drogeneinheit EDU - hatte im April 1999 einen Personalbestand von ca. 185 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dieser soll bis zum Jahr 2003 auf voraussichtlich 350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erweitert werden. Interessentinnen und Interessenten aus Bund und Ländern können sich u.a. beim Bundeskriminalamt über das Anforderungsprofil, den Status sowie über Verdienstmöglichkeiten informieren. Eine Aufnahme in einen Interessentenpool ist möglich.
Mit der Arbeitsaufnahme erhält Europol die Befugnis zur Speicherung personenbezogener Daten im Europol-Computersystem TECS (The Europol Computer System) und stellt die Informationen den abfrageberechtigten Dienststellen zur Verfügung (vgl. Artikel 7 des Übereinkommens ).
Im Analysebereich erstellt Europol innerhalb seines Mandats strategische und operative Analysen. Daneben erfolgt die unmittelbare Unterstützung beim Informationsaustausch weiterhin über die nationalen Europol-Verbindungsbeamtinnen und Europol-Verbindungsbeamten.

Abschnitt 2 ZPolEuRdErl - 2. Zusammenarbeit mit Europol

Bei der Zusammenarbeit der Landespolizei Niedersachsen mit Europol ist Folgendes zu
beachten:
2.1 Der Zugang der Landespolizei Niedersachsen zu dem Informationssystem von Europol erfolgt über das Landeskriminalamt Niedersachsen (vgl. § 3 Abs. 1 des Europol-Gesetzes ).
2.2 Auch die sonstige Kontaktaufnahme mit Europol erfolgt über das Landeskriminalamt Niedersachsen oder unter seiner Beteiligung. Gemäß § 2 Abs. 4 des Europol-Gesetzes kann das Landeskriminalamt zur Unterstützung des Informationsaustauschs im Rahmen der Verhütung und Verfolgung von Straftaten unmittelbar mit den deutschen Verbindungsbeamtinnen und Verbindungsbeamten bei Europol Kontakt aufnehmen.
2.3 Soweit es im Einzelfall dringend geboten ist, z.B. zur Gewährleistung des schnellen und unmittelbaren Informationsaustauschs in eiligen operativen Angelegenheiten, können auch andere niedersächsische Polizeibehörden und -dienststellen im Einvernehmen mit dem Landeskriminalamt direkt mit Europol in Kontakt treten. In diesen Fällen werden die anderen Polizeibehörden und -dienststellen im funktionalen Sinne für das Landeskriminalamt tätig. Das Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt (vgl. § 2 Abs. 4 des Europol-Gesetzes ) sind nachrichtlich zu beteiligen. Das Landeskriminalamt dokumentiert die Fälle einer Zusammenarbeit der niedersächsischen Landespolizei mit Europol.
2.4 Anträge zur Durchführung von Analyseprojekten sind über das Landeskriminalamt und das Bundeskriminalamt an Europol zu richten.
2.5 Weitere Einzelheiten regelt das Landeskriminalamt im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz.

Abschnitt 3 ZPolEuRdErl - 3. Schlussbestimmung

Der Bezugserlass zu a wird aufgehoben.
An die Bezirksregierungen Polizeibehörden und -dienststellen
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