Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
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Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Bek. d. MK vom 25.2.2000 - 4052-87 144/10/1 -
Vom 25. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 225)
- VORIS 22420 00 00 00 042 -
Bezug: Bek. v. 10.1.1977 (Nds. MBl. S. 159)
Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 9.2.2000 hat die BezReg Hannover als zuständige Stelle gemäß den §§ 46 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.3.1998 (BGBl. I S. 596), die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung erlassen.
Ich habe die Prüfungsordnung gemäß § 46 Abs. 1 i. V. m. § 41 Satz 4 BBiG genehmigt und gebe sie hiermit bekannt.
Anlage
Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
I .Abschnitt
Prüfungsausschüsse
Errichtung1
Zusammensetzung und Berufung2
Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit3
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung4
Geschäftsführung5
Verschwiegenheit6
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
Prüfungstermine und Prüfungsfristen7
Örtliche Zuständigkeit8
Zulassungsvoraussetzungen9
Anmeldung zur Prüfung10
Entscheidung über die Zulassung11
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
Prüfungsgegenstand12
Inhalt und Gliederung der Prüfung13
Prüfungsaufgaben14
Nichtöffentlichkeit15
Leitung und Aufsicht16
Ausweispflicht und Belehrung17
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße18
Rücktritt, Nichtteilnahme19
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe sowie Beurkundung des Prüfungsergebnisses
Bewertung20
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses21
Prüfungszeugnis und Meisterbrief22
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen23
Nicht bestandene Prüfung24
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
Wiederholung der Prüfung25
VI. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Rechtsbehelfe26
Prüfungsunterlagen27
Übergangsregelungen28
In-Kraft-Treten29

§§ 1 - 6, I .Abschnitt - Prüfungsausschüsse

§ 1 BademeiPrüfO - Errichtung

(1) Für die Durchführung und Abnahme der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe/ Geprüfter Meister für Bäderbetriebe richtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss ein.
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/ Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden. (Vgl. § 36 BBiG)

§ 2 BademeiPrüfO - Zusammensetzung und Berufung

(1) Dem Prüfungsausschuss gehören sechs Mitglieder an. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sach- und fachkundig und für die Mitwirkung an der Prüfung geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder zwei Beauftragte der Arbeitgeber, zwei Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Lehrkräfte an. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (vgl. § 37 BBiG).

§ 3 BademeiPrüfO - Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit

(1) Bei Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehörige/Angehöriger einer Prüfungsbewerberin/eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
die/der Verlobte,
2.
die Ehegattin/der Ehegatte,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin/einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die/der Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ausbilderinnen/Ausbilder sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 BademeiPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende und die Stellvertreterin/der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel, also vier der sechs Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag (vgl. § 38 BBiG).

§ 5 BademeiPrüfO - Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Dies gilt insbesondere für Einladungen, Protokollführung und für die Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Protokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 6 BademeiPrüfO - Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss bestehen. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

§§ 7 - 11, II. Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung

§ 7 BademeiPrüfO - Prüfungstermine und Prüfungsfristen

(1) Die Prüfung für Geprüfte Meisterinnen/Geprüfte Meister für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt.
(2) Die zuständige Stelle legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss die Prüfungstermine fest.
(3) Die zuständige Stelle gibt die Termine der Abschlussprüfungen mit Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen rechtzeitig im Nieders. Ministerialblatt in der Regel drei Monate vorher bekannt. Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden.
(4) Mit dem letzten Prüfungsteil ist spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

§ 8 BademeiPrüfO - Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Prüfung für das Land Niedersachsen ist die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber
a)
ihren/seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat oder
b)
ihren/seinen Beschäftigungsort in Niedersachsen hat.
Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Fortbildungsprüfung in Niedersachsen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Hannover als zuständiger Stelle vorliegt.

§ 9 BademeiPrüfO - Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist nur zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte für Bäderbetriebe/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis, die wesentliche Bezüge zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. 7. 1998 (BGBl. I S. 1810) beinhaltet, nachweist. Die zweijährige Berufspraxis muss vor dem ersten Tag der Prüfung erfüllt sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen.

§ 10 BademeiPrüfO - Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber schriftlich auf einem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular unter Beachtung der Anmeldefrist von drei Monaten an die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
a)
ein Lebenslauf (tabellarisch) mit Lichtbild (nicht älter als drei Monate),
b)
im Fall des
§ 9 Abs. 1
ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zur Schwimmmeistergehilfin/zum Schwimmmeistergehilfen,
c)
im Fall des
§ 9 Abs. 1
eine Bescheinigung/ein Nachweis über eine zweijährige Berufspraxis, die den wesentlichen Bezügen zu den Aufgaben einer Meisterin/eines Meisters für Bäderbetriebe gemäß § 1 Abs. 2der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe entspricht,
d)
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und wann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber in Niedersachsen oder anderenorts an einer Fort- oder. Weiterbildung teilgenommen hat unter Angabe der genauen Inhalte,
e)
ein Nachweis für die örtliche Zuständigkeit gemäß
§ 8
dieser Prüfungsordnung;
f)
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber sich in Niedersachsen oder anderenorts um die Teilnahme an einer Abschlussprüfung beworben oder an einer Fortbildungsprüfung teilgenommen hat,
g)
im Fall der Zulassung nach
§ 9 Abs. 2
Qualifikations- und Tätigkeitsnachweise, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen könnten.

§ 11 BademeiPrüfO - Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen. Auf Antrag ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber die Prüfungsordnung auszuhändigen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.
(4) Ist die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss
a)
bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,
b)
während der gesamten Prüfungsphase sowie innerhalb eines Jahres nach dem letzten Prüfungstag die Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.
Die Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen.

§§ 12 - 19, III. Abschnitt - Durchführung der Prüfung

§ 12 BademeiPrüfO - Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Prüfung zur Geprüften Meisterin/zum Geprüften Meister für Bäderbetriebe ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, einen Bäderbetrieb selbständig zu führen und Fachangestellte für Bäderbetriebe ordnungsgemäß auszubilden. Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer hat insbesondere nachzuweisen, ob sie/er die in ihrem/seinem Beruf gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt, um insbesondere folgende Aufgaben in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen:
1.
Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Material Verwendung; Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln; Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene; Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,
2.
Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
3.
Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebsund Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,
4.
Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen; Planung und Durchführung von Schwimmunterricnt, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten; Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der. Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen; Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung; Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
5.
Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen
(vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe).

§ 13 BademeiPrüfO - Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7.7. 1998 in § 3 genannten Inhalte. Die Prüfung gliedert sich in:
1.
einen allgemeinen Teil (§ 4 vorgenannter VO),
2.
einen fachtheoretischen Teil (§ 5 vorgenannter VO),
3.
einen fachpraktischen Teil (
§ 6
vorgenannter VO),
4.
einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (
§ 7
vorgenannter VO).
(2) Nähere Bestimmungen zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Prüfungsteilen ergeben sich aus den §§ 4 bis 7 vorgenannter VO.
(3) Das im fachpraktischen Teil enthaltene Prüfungsfach Rettungsschwimmen und Schwimmsport wird wie folgt geprüft:
Im Bereich Rettungsschwimmen sind eine praxisnahe Rettungsübung mit anschließender 5-minütiger Herz-Lungen-Wiederbelebung, der Aufbau einer Rettungskette sowie Wiederbelebungsversuche mit Gerät zu prüfen (1-Helfer-Methode, 2-Helfer-Methode mit Beatmungsgerät/Ambobeutel).
Im Bereich Schwimmsport hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nachzuweisen, dass sie/er bei Wettkampftechniken in der Feinform Korrekturen vornehmen und die dazugehörigen Techniken vorführen und vermitteln kann:
a)
eine Lehrprobe,
b)
Stilschwimmen (einschließlich Start und Wende).
(4) Die in dem ebenfalls im fachpraktischen Teil enthaltenen Prüfungsfach Management und Führungsaufgaben vorgesehene Hausarbeit ist schriftlich anzufertigen. Sie ist auf maximal 15 DIN-A4-Textseiten zu beschränken.
(5) Bei dem im berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Prüfung vorgesehenen schriftlichen Teil sollen aus den sieben Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeitet werden.

§ 14 BademeiPrüfO - Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Hinweise für die Bewertung erstellt und beschließt der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der §§12 und 13 .
(2) Die schriftliche Prüfung kann programmiert oder teilprogrammiert durchgeführt werden.
(3) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 15 BademeiPrüfO - Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.
(2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.
(3) Der in Absatz 1 und 2 genannte Personenkreis unterliegt der in § 6 geregelten Verschwiegenheit.
(4) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis bzw. über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 BademeiPrüfO - Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung durch Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Aufsicht hat sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Über den Ablauf der schriftlichen und mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17 BademeiPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer hat sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der Aufsicht Führenden/des Aufsicht Führenden über ihre/seine Person auszuweisen. Sie/Er ist vor Beginn der Prüfung am Prüfungstag über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die möglichen rechtlichen Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 BademeiPrüfO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die/der Aufsicht Führende oder die Prüferin/der Prüfer dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit oder Leistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können durch die Aufsicht Führende/den Aufsicht Führenden oder die Prüferin/den Prüfer von der Fortsetzung des Prüfungsteils, des Prüfungsfachs oder von Prüfungsleistungen vorläufig ausgeschlossen werden. Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann die/der Aufsicht Führende oder die Prüferin/der Prüfer sie/ihn von der Prüfung ebenfalls vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeiten anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder in schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung und nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären (vgl. § 46 i. V. m. § 41 BBiG).

§ 19 BademeiPrüfO - Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin/Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung/Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.
(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits Komplett abgeschlossene Prüfungsfächer, in denen alle Aufgaben erfüllt sind, nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Prüfling angegeben und nachgewiesen wird (z. B. Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attests). Der verbleibende Teil der Prüfung gilt als nicht abgelegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt der aktuell begonnene Teil der Prüfung als nicht bestanden.
(4) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Aufgaben in den Prüfungsfächern nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert Null zu bewerten.
(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes trifft der Prüfungsausschuss.
(6) Die Entscheidung, welche Prüfungsfächer nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss.

§§ 20 - 24, IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Bekanntgabe sowie Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 BademeiPrüfO - Bewertung

(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:
Note 1 = sehr gut 100-92 Punkte ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
Note 2 = gut unter 92-81 Punkte ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
Note 3 = befriedigend unter 81-67 Punkte ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
Note 4 = ausreichend unter 67 - 50 Punkte ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Note 5 = mangelhaft unter 50 - 30 Punkte ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;
Note 6 = ungenügend unter 30-0 Punkte ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.
(2) In jedem Prüfungsfach wird die Leistung in jeder Prüfungsaufgabe durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewertet. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten jeweils eigenständig (vgl. § 46 i. V. m. § 41 BBiG).
(3) In jedem Prüfungsfach entsteht aus den mit Punkten bewerteten Aufgaben eine Note.
(4) Die Bewertung der mündlichen Prüfung gemäß § 13 i. V. m. §§ 4 bis 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. 7. 1998 geht in die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung ein.

§ 21 BademeiPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnen es mit einer Note gemäß § 20 A
bs. 1 . Die schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile Nrn. 1-3 und innerhalb dieser Prüfungsteile die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht (vgl. § 13 Abs. 1 ).
(3) Die Prüfungsteile gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1-3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüferinnen/Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, so sind die Stellen nach dem Komma auf volle Einer aufzurunden. Dies gilt auch für die Zusammenfassung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistung.
(4) Zum berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist anzugeben, dass der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchfuhren und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Prüfungsfächern "Management und Führungsaufgaben" und „Betriebstechnische Situationsaufgabe" mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(7) Der Prüfungsausschuss teilt der Prüfungsteilnehmerin/ dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber wird der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer eine von der/dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung bzw. ein Zeugnis ausgehändigt. Dabei wird als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt.

§ 22 BademeiPrüfO - Prüfungszeugnis und Meisterbrief

(1) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 23 sind der Ort, das Datum sowie die Bezeichnung der Prüfung und des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
(2) Auf Antrag erhält die Geprüfte Meisterin/der Geprüfte Meister für Bäderbetriebe eine Urkunde in Form eines Meisterbriefes mit persönlichen Daten und erworbenen Qualifikationen.

§ 23 BademeiPrüfO - Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 1 Nrn. 1-3 kann die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn sie/er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine Befreiung vom Prüfungsfach „Management und Führungsaufgaben" ist nicht zulässig.
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn sie/er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung aufgrund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 13 Abs. 1 Nr. 4 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden.

§ 24 BademeiPrüfO - Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsteile und Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

§ 25, V. Abschnitt - Wiederholungsprüfung

§ 25 BademeiPrüfO - Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag durch die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre/seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung als ausreichend De wertet wurden und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die Anerkennung von bereits mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen erfolgt nur auf Antragstellung. Die Prüfungsteilnehmerin/Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis Für das Bestehen der Prüfung.
(3) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8 , 10 und 11 sinngemäß.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 7 wiederholt werden.

§§ 26 - 29, VI. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26 BademeiPrüfO - Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Niedersachsen.

§ 27 BademeiPrüfO - Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28 BademeiPrüfO - Übergangsregelungen

Die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Prüfungsordnung begonnenen Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/ des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen. § 25 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

§ 29 BademeiPrüfO - In-Kraft-Treten

Die Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Die Prüfungsordnung zur Durchführung der Schwimmmeisterprüfungen im Land Niedersachsen, Bek. des MK vom 10.1.1977 (Nds. MBl. S. 159), ist nicht mehr anzuwenden.
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