Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
DE - Landesrecht Niedersachsen

Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

RdErl. d. MI v. 28.2.2000 - L1.24-11213/1 -
Vom 28. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 222)
Zuletzt geändert durch RdErl. vom 14. Oktober 2004 (Nds. MBl. S. 630)
- VORIS 11430 00 00 03 016 -
Bezug:
RdErl. v. 28.2.1962 (Nds. MBl. S. 274), geändert durch RdErl. v. 5.2.1974 (Nds. MBl. S. 274) - VORIS 11430 00 00 03 005 -
Eine Auszeichnung für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr erfüllt ihren Zweck als Anerkennung einer guten Tat am besten dann, wenn sie alsbald verliehen wird, d. h. solange die Erinnerung an die Rettungstat in der Öffentlichkeit noch lebendig ist. Aufgrund der Nr. 8 des Beschlusses der LReg vom 1.2.2000 (Nds. MBl. S. 221) wird daher Folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 AuszReRdErl

1. Für die Auszeichnung von Lebensrettungstaten können dem MI Vorschläge unterbreitet werden, soweit die Retterin oder der Retter bzw. die oder der Gerettete den Wohnsitz in Niedersachsen hat oder der Rettungsort in Niedersachsen liegt. Im Regelfall werden Rettungstaten ausgezeichnet, die nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Abschnitt 2 AuszReRdErl

2. Das Vorschlagsrecht haben die Gemeinden und Samtgemeinden für ihre Mitgliedsgemeinden, in denen die Retterin oder der Retter den Wohnsitz hat oder die Rettungstat durchgeführt wurde, wenn die Retterin oder der Retter den Wohnsitz außerhalb des Landes hat. Bei Rettungstaten auf hoher See begründet der Heimathafen des Schiffes, von dem aus die Rettungstat vollbracht wurde, die Zuständigkeit für das Vorschlagsrecht.

Abschnitt 3 AuszReRdErl

3. Die Vorschläge sind dem MI auf dem Dienstweg mit einer kurzen Darstellung der für die Auszeichnung maßgebenden Umstände vorzulegen.

Abschnitt 4 AuszReRdErl

4. Aus der Anregung sollen neben der Darstellung der Rettungstat und einem kurzen Vorschlag zur Art der Auszeichnung (Rettungsmedaille, öffentliche Belobigung, Geldbelohnung) folgende Angaben über die Retterin oder den Retter hervorgehen:
a)
Vor- und Familienname,
b)
Geburtstag und -ort,
c)
Wohnort,
d)
Staatsangehörigkeit.

Abschnitt 5 AuszReRdErl

5. Eine Geldbelohnung wird, da die ideelle Auszeichnung im Vordergrund steht, nur in Ausnahmefällen vorzuschlagen sein. Sie kann in Höhe von 25 bis 100 EUR erwogen werden, wenn ganz besondere Umstände vorliegen, wie z. B. eine durch lang andauernde Krankheit verursachte ungünstige soziale Lage der Retterin oder des Retters oder ein ungewöhnlich umsichtiges und mutiges Verhalten einer jugendlichen Retterin oder eines jugendlichen Retters. Entsprechende Vorschläge sind besonders zu begründen.

Abschnitt 6 AuszReRdErl

6. Es ist ferner anzugeben, wer die Auszeichnung aushändigen soll. Bei Auszeichnungen für Rettungstaten im Bergbau ist hierfür das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld vorzusehen.

Abschnitt 7 AuszReRdErl

7. Die Auszeichnung wird der Stelle, die sie aushändigen soll, unmittelbar übersandt. Über die erfolgte Aushändigung ist das MI zu unterrichten. Bei der Auszeichnung ist darauf hinzuweisen, dass die Auszeichnung und der zugrunde liegende Rettungsfall unter Angabe der persönlichen Daten im Rahmen einer Presseerklärung bekannt gemacht wird. Sollte der Retter oder die Retterin hiermit nicht einverstanden sein, so ist dieses ebenfalls mitzuteilen. Sollte eine Aushändigung unterbleiben, so sind die Urkunde oder die Rettungsmedaille mit Urkunde an das MI zurückzuleiten.

Abschnitt 8 AuszReRdErl

8. Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An die Bezirksregierungen Landkreise und Gemeinden
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