Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Bek. d. MK v. 15.11.1999 - 4052-87 147/10/5 -
Vom 15. November 1999 (Nds. MBl. S. 767)
Geändert durch Bek. vom 29. November 2000 (Nds. MBl. 2001 S. 16)
- VORIS 22420 00 00 00 040 -
Die BezReg Hannover als zuständige Stelle für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe hat auf Beschluss vom 10.8. und 22.9.1999 des gemäß § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes errichteten Berufsbildungsausschusses aufgrund der Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst vom 16.2.1999 (BGBl. I S. 157) eine Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen erlassen. Die Prüfungsordnung ist vom MK genehmigt worden. Sie wird als Anlage bekannt gegeben.
§§ 1 - 6, I. Abschnitt - Prüfungsausschuss
§ 1 BMpädPrüfO - Errichtung
Für die Abnahme von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für Ausbilderinnen und Ausbilder im Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe errichtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle gemäß § 4 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16.2.1999 (BGBl. 1999 Teil I Nr. 7, S. 157), nachfolgend abgekürzt "AEVO", einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.
§ 2 BMpädPrüfO - Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen/Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
(4) Die Prüfer sollen insbesondere in der beruflichen Erwachsenenbildung erfahren sein. Mindestens ein Mitglied soll als Lehrkraft in Maßnahmen zur Ausbildung der Ausbilderinnen und Ausbilder erfahren sein. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen im Prüfungsausschuss brauchen nicht Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer im engeren Sinne zu sein.
(5) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(6) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (vgl. § 37 BBiG ).
§ 3 BMpädPrüfO - Ausgeschlossene Personen und Besorgnis der Befangenheit
(1) Bei Zulassung und Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger eines Prüfungsbewerbers ist. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte,
3.
Verwandte und Verschwägerte in erster Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stele mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einer Prüfungsteilnehmerin/einem Prüfungsteilnehmer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die/der Betroffene dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Wenn infolge von Ausschluss oder Besorgnis der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 BMpädPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 5 BMpädPrüfO - Geschäftsführung
(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 6 bleibt unberührt.
§ 6 BMpädPrüfO - Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuss bestehen. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
§§ 7 - 11, II. Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung
§ 7 BMpädPrüfO - Prüfungstermine
(1) Prüfungen werden nach Bedarf angesetzt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Ausbildungsmaßnahmen für Ausbilderinnen und Ausbilder abgestimmt sein.
(2) Die Prüfungstermine sowie die Anmeldefristen werden von der zuständigen Stelle mindestens drei Monate vor der Prüfung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gegeben.
§ 8 BMpädPrüfO - Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Anmeldung zur Prüfung für das Land Niedersachsen ist die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle, wenn die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber
a)
ihren/seinen Wohnsitz in Niedersachsen hat oder
b)
ihren/seinen Beschäftigungsort in Niedersachsen hat.
c)
Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber aus anderen Bundesländern fallen erst unter die örtliche Zuständigkeit, wenn die schriftliche Zustimmung zur Teilnahme an der Prüfung in Niedersachsen von der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes der Bezirksregierung Hannover als zuständiger Stelle vorliegt.
§ 9 BMpädPrüfO - Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den anerkannten Ausbildungsberufen Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe oder Schwimmmeistergehilfin/Schwimmmeistergehilfe nachweist.
(2) (weggefallen)
§ 10 BMpädPrüfO - Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich auf den von der zuständigen Stelle vorgesehenen Formularen unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
a)
ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild (nicht älter als drei Monate),
b)
ein Prüfungszeugnis über eine bestandene Abschlussprüfung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe oder zur Schwimmmeistergehilfin/ zum Schwimmmeistergehilfen,
c)
ein Nachweis für die örtliche Zuständigkeit gemäß
§ 8
dieser Prüfungsordnung,
d)
eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber sich in Niedersachsen oder anderenorts um die Teilnahme an einer Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse beworben oder an einer Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse bereits teilgenommen hat,
§ 11 BMpädPrüfO - Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
§§ 12 - 19, III. Abschnitt - Durchführung der Prüfung
§ 12 BMpädPrüfO - Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Erwerb der Kenntnisse der in § 2 AEVO aufgeführten Handlungsfelder nachzuweisen.
§ 13 BMpädPrüfO - Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Im schriftlichen Teil soll die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
(3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern.
§ 14 BMpädPrüfO - Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss erstellt und beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der §§ 12 und 13 . Er wählt aus mehreren Handlungsfeldern gemäß § 2 AEVO fallbezogene Aufgaben zur Planung, Durchführung und Kontrolle der beruflichen Bildung aus.
(2) Die schriftliche Prüfung kann programmiert oder teilprogrammiert durchgeführt werden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, soweit diese von Gremien erstellt oder ausgewählt worden sind, die im Einvernehmen der beteiligten Stelen entsprechend § 37 Abs. 2 BBiG zusammengesetzt wurden.
§ 15 BMpädPrüfO - Nichtöffentlichkeit
Die Prüfung ist nichtöffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörden sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Der in den Sätzen 1 und 2 genannte Personenkreis unterliegt der in § 6 geregelten Verschwiegenheit. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 16 BMpädPrüfO - Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter Leitung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln arbeitet.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 17 BMpädPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder der/des Aufsicht Führenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. Ferner ist von der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer eine Erklärung zu unterzeichnen, wonach das selbständige Verfassen schriftlicher Ausarbeitungen bestätigt wird.
§ 18 BMpädPrüfO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die/der Aufsichtführende oder die Prüferin/der Prüfer dies der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit oder Leistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können durch die Aufsicht Führende/den Aufsicht Führenden oder die Prüferin/den Prüfer von der Fortsetzung des Prüfungsteiles, des Prüfungsfaches oder von Prüfungsleistungen vorläufig ausgeschlossen werden. Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann die/der Aufsicht Führende oder die Prüferin/der Prüfer sie/ihn von der Prüfung ebenfalls vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeiten anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert Null bewerten oder in schwer wiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schwer wiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung, nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 19 BMpädPrüfO - Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann nach erfolgter Anmeldung/Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Das Gleiche gilt, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer zur Prüfung aus wichtigem Grund nicht erscheint. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
(5) Bei Prüfungen an mehreren Terminen im Sinne des § 13 gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß für jeden Termin.
§§ 20 - 23, IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurteilung der Prüfungsergebnisse
§ 20 BMpädPrüfO - Bewertung
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
Note 1 = sehr gut100-92 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
---|---|
Note 2 = gutunter 92-81 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
Note 3 = befriedigendunter 81-67 Punkte | ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
Note 4 = ausreichendunter 67-50 Punkte | ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
Note 5 = mangelhaftunter 50-30 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind; |
Note 6 = ungenügendunter 30-0 Punkte | ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen. |
§ 21 BMpädPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung gemeinsam die Einzelergebnisse sowie das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Gesamtergebnis der Prüfung wird als arithmetisches Mittel ermittelt. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich bei der Zusammenfassung Bruchteile von Punkten, so sind die Stellen nach dem Komma auf volle Einer aufzurunden.
(3) Dies gilt auch bei der Zusammenfassung der schriftlichen und praktischen Prüfung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(5) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.
§ 22 BMpädPrüfO - Prüfungszeugnis
(1) Der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis auszustellen.
(2) Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach der AEVO vom 16.2.1999 durch die Prüfungsleistungen gemäß § 12 nachgewiesen hat.
(3) Das Zeugnis enthält außerdem
a)
die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers,
b)
das Datum des Bestehens der Prüfung und
c)
die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.
§ 23 BMpädPrüfO - Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen (schriftliche, praktische Prüfung) und Prüfungsfächern (Handlungsfelder, Präsentation oder praktische Durchführung einer Ausbildungseinheit, Prüfungsgespräch) keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsteile und Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nach entsprechender Antragstellung zur Anerkennung dieser Fächer nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
§ 24, V. Abschnitt
§ 24 BMpädPrüfO - Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag durch die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer auf Wiederholung der Prüfung wird die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn ihre/seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung als ausreichend bewertet wurden und sie/er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Die Anerkennung von bereits mit ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen erfolgt nur auf Antragstellung. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall zählt das letzte Ergebnis für das Bestehen der Prüfung.
(3) Für die Anmeldung und Zulassung zur Wiederholungsprüfung gelten die §§ 8 , 10 und 11 sinngemäß.
(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin gemäß § 7 wiederholt werden.
§§ 25 - 27, VI. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 25 BMpädPrüfO - Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. die Prüfungsteilnehmerin/den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Niedersachsen.
§ 26 BMpädPrüfO - Prüfungsunterlagen
Auf schriftlichen Antrag ist der Prüfungsabsolventin/dem Prüfungsabsolventen nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 6 sind zehn Jahre aufzubewahren.
§ 27 BMpädPrüfO - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung zur Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Ausbildungsberuf Schwimmmeistergehilfe vom 10.1.1977 (Nds. MBl. S. 165), geändert mit Bekanntmachung des MK vom 17.4.1984 (Nds. MBl. S. 565), außer Kraft.
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