Fachaufsicht über den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds
DE - Landesrecht Niedersachsen

Fachaufsicht über den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds

Fachaufsicht über den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds

Gem. RdErl. d. ML u. d. MWK v. 7.8.2001
- 302.1-27300-St-14 -
Vom 7. August 2001 (Nds. MBl. S. 711)
- VORIS 79100 00 00 32 009 -
Bezug:
a)
RdErl. d. ML v. 25.8.1972 (Nds. MBl. S. 1175) - VORIS 79100 00 00 32 004
b)
Gem.
RdErl. v. 3.4.1998
(Nds. MBl. S. 880), geändert durch Gem. RdErl. v. 30.10.2000 (Nds. MBl. S. 700)

Abschnitt 1 AHKFGrBVV

Hinsichtlich des landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes des Allgemeinen Hannoverschen
Klosterfonds wird bestimmt:
1.1 Das ML führt die Fachaufsicht über die Verwaltung des landwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds. Die Befugnisse des MWK auf dem Gebiet der Stiftungsaufsicht und der Dienstaufsicht über die Klosterkammer bleiben unberührt.
1.2 Landwirtschaftlich genutzter Grundbesitz des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds sind die in seiner Vermögensübersicht (Abschnitt B der Beilage 6 zum Einzelplan 07 des Landeshaushalts) in Abschnitt 1 Nr. 3 aufgeführten Grundstücke.
1.3 Das ML kann der Klosterkammer für die Verwaltung und Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes allgemein und im Einzelfall fachliche Weisungen erteilen. Die Klosterkammer hat in Fachfragen an das ML zu berichten.
1.4 Das MWK wird bei der Genehmigung des jährlichen Haushaltsplans des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds und bei Rechtsgeschäften über den Erwerb oder die Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder die Begründung dinglicher Rechte an solchen Grundstücken zu Gunsten oder zu Lasten des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds das ML beteiligen, soweit diese nicht durch gesonderte Regelungen auf die Klosterkammer delegiert sind.
1.5 Im Rahmen der Fachaufsicht über den landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz des Allgemeinen Hannoverschen Klosterfonds gelten bis auf weiteres die Zustimmungsvorbehalte, die den jeweiligen Regelungen für das domänenfiskalische Vermögen des Landes entsprechen.

Abschnitt 2 AHKFGrBVV

Der Bezugserlass zu a wird aufgehoben.
An die Klosterkammer Hannover Dienststellen der Landesverwaltung
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