Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten
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Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten

Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten

RdErl. d. MI v. 20. 5. 2003 - 23/22-12332/8-5 -
Vom 20. Mai 2003 (Nds. MBl. S. 414)
- VORIS 21021 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 14.7.1995 - 23/22-12332/800-5 - (n.v.) - VORIS 21021 00 00 32 039 -
b)
RdErl. v. 28.11.1997 - 23/22-12332/800-5 - (n.v.)
c)
RdErl. v. 4.1.2000 - 23/22-12332/800-5 - (n.v.)

Abschnitt 1 InfBzAGRdErl

Der Arbeitskreis II "Innere Sicherheit" der Innenminister-Konferenz hat in seiner Sitzung am 23./24.4.2003 unter TOP 9 den Bericht "Allgemeine Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten" (Stand: 6.3.2003) - VS-NfD - und den Beschluss der AG Kripo (152. Tagung TOP 7.6) zustimmend zur Kenntnis genommen.
Auf der Basis dieser Beschlusslage wird Nummer 2 des Berichts der "Allgemeinen Grundsätze zur Bezahlung von V-Personen und Informanten" ( Anlage (1) ) für verbindlich erklärt; die deliktspezifischen Ausgestaltungen (Anlagen 1 bis 5 des Berichts) haben keine bindende Wirkung. Sie können bei Auslegung der "Allgemeinen Grundsätze" als Anhaltswerte berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf Nummer 2.4.1 des Berichts verwiesen, nach der Vorschüsse nicht gezahlt werden sollen.
Die Bezugserlasse werden aufgehoben.
An die Polizeibehörden die Niedersächsische Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege - Fachbereich Polizei - das Bildungsinstitut der Polizei Niedersachsen
(1) Amtl. Anm.:
Hier nicht wiedergegeben.
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