Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
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Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Bek. d. MK v. 27.4.1998 - 4052-87 142/10/5 -
Vom 27. April 1998 (Nds. MBl. S. 734)
Geändert durch Bek. vom 19. März 2004 (Nds. MBl. S. 220)
- VORIS 22420 00 00 00 035 -
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8.10.1997 hat die BezReg Hannover als zuständige Stelle gemäß den §§ 41 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.3.1998 (BGBl. I S. 596), die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung erlassen.
Ich habe die Prüfungsordnung gemäß § 41 Satz 4 i.V.m. § 44 BBiG genehmigt und gebe sie hiermit bekannt.

§§ 1 - 6, I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse

§ 1 FABäBPrO - Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß ( § 36 BBiG ).
(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 2 FABäBPrO - Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( § 37 Abs. 1 BBiG ).
(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter ( § 37 Abs. 2 BBiG ).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von 5 Jahren berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden von den Organisationen der Gewerkschaft und der einschlägigen Berufsverbände vorgeschlagen, die diesen Beruf in ihrem Organisationsbereich erfassen und für das Arbeitsleben in diesem Beruf von wesentlicher Bedeutung sind.
(5) Die Arbeitgebermitglieder werden von der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vorgeschlagen.
(6) Die Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.
(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen ( § 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG ).
(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden ( § 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG ).
(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird ( § 37 Abs. 4 BBiG ).
(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann ( § 37 Abs. 5 BBiG ).

§ 3 FABäBPrO - Befangenheit

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr/ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Mitwirken bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst sollen ebenfalls nicht die Auszubildende/der Auszubildende und die Ausbilderinnen/Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle.
(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.
(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4 FABäBPrO - Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und ihre/seine Stellvertreterin/ihr/sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören ( § 38 Abs. 1 BBiG ).
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag ( § 38 Abs. 2 BBiG ).

§ 5 FABäBPrO - Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6 FABäBPrO - Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

§§ 7 - 11, II. Abschnitt - Vorbereitung der Prüfung

§ 7 FABäBPrO - Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Prüfungstermine. Diese sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine spätestens 3 Monate vor dem Prüfungstermin im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

§ 8 FABäBPrO - Zulassungsvoraussetzungen

Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen ( § 39 Abs. 1 BBiG ),
1.
wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweise/Fachberichte) geführt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

§ 9 FABäBPrO - Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Die/der Auszubildende kann nach Anhören der/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer/seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies rechtfertigen ( § 40 Abs. 1 BBiG ).
(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß sie/er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem sie/er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß die Bewerberin/der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen ( § 40 Abs. 2 BBiG ).
(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte/Fachangestellter für Bäderbetriebe entspricht ( § 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG ).

§ 10 FABäBPrO - Anmeldung zur Prüfung

(1) Die/der Ausbildende hat die Auszubildende/den Auszubildenden mit deren/dessen Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle auf anzuforderndem Formblatt zur Prüfung anzumelden.
(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und - wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht - bei Wiederholungsprüfungen.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
a)
in den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1 :
1.
Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
2.
Nachweis durch die Ausbildende/den Ausbildenden und die Ausbilderin/den Ausbilder auf dem von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formblatt über die gemäß §§ 3 und 4 der Verordnung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 (BGBl. 1997 Teil I Nr. 21 S. 740) während der Ausbildung zu erbringenden Leistungen,
3.
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Bildungseinrichtung,
4.
vorgeschriebene Berichtshefte (Ausbildungsnachweise/Fachberichte),
5.
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
6.
Lebenslauf (tabellarisch),
7.
ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;
b)
in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 :
1.
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i.S. des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise i.S. des § 9 Abs. 3 sowie amtliche oder amtlich beglaubigte Prüfungsnachweise der Leistungen nach §§ 3 und 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 ,
2.
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Bildungseinrichtung,
3.
ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
4.
Lebenslauf (tabellarisch),
5.
ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung;
c)
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 23 unter Angabe von Ort und Zeitpunkt vorangegangener Prüfungen.

§ 11 FABäBPrO - Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß ( § 39 Abs. 2 BBiG ).
(2) Die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Prüfungszeiten, des Prüfungsortes und der erforderlichen Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

§§ 12 - 19, III. Abschnitt - Durchführung der Prüfung

§ 12 FABäBPrO - Prüfungsgegenstand

Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.

§ 13 FABäBPrO - Gliederung der Prüfung

(1) Die Abschlußprüfung ist praktisch und schriftlich gem. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(3) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 14 FABäBPrO - Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen.

§ 15 FABäBPrO - Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle, die am Vorbereitungslehrgang beteiligten Lehrkräfte sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsausbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16 FABäBPrO - Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung. Durch die Aufsichtsführung soll sichergestellt werden, daß die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17 FABäBPrO - Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18 FABäBPrO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder versucht sie/er zu täuschen, so teilt die/der Aufsichtführende dies der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann sie/ihn die/der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuchs oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsarbeiten anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit dem Punktwert 0 bewerten oder in einem besonders schweren Fall die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers in besonders schweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung diese für nicht bestanden erklären.

§ 19 FABäBPrO - Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.
(2) Bricht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Arbeiten mit dem Punktwert 0 zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann der Prüfungsausschuß bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß.

§§ 20 - 23, IV. Abschnitt - Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20 FABäBPrO - Bewertung

(1) Jede Prüfungsleistung ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Vermerke und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Unterlage vorzunehmen.
(2) Die Prüfungsleistungen gemäß § 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 sowie die Gesamtleistung sind unbeschadet der Gewichtung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wie folgt zu bewerten:
a)
für eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut
b)
für eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut
c)
für eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend
d)
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
e)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
f)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsleistung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der beteiligten Prüferinnen/Prüfer zu dividieren. Ergeben sich hierbei Bruchteile von Punkten, so sind die Stellen nach dem Komma auf volle Einer aufzurunden.
(3) Beim 300-m-Kleiderschwimmen mit anschließendem Entkleiden gilt folgende Bewertung:
100 - 92 Punkte=05:45,0 - 06:06,6 min
91 - 81 Punkte=06:09,3 - 06:36,3 min
80 - 67 Punkte=06:39,0 - 07:14,1 min
66 - 50 Punkte=07:16,8 - 08:00,0 min
über 08:00,0 min=Abschlussprüfung nicht bestanden.
(4) Beim 50-m-Abschleppen, beide Personen bekleidet, davon die ersten 25 m mit Kopf- oder Achselgriff und die letzten 25 m mit Fesselschleppgriff nach Flaig, gilt folgende Bewertung:
100 - 92 Punkte=01:25,0 - 01:30,6 min
91 - 81 Punkte=01:31,3 - 01:38,3 min
80 - 67 Punkte=01:39:0 - 01:48,1 min
66 - 50 Punkte=01:48,8 - 02:00,0 min
über 02:00,0 min=Abschlussprüfung nicht bestanden.
(5) Beim Streckentauchen gilt folgende Bewertung:
100 - 92 Punkte=0:24,3 - 0:26,7 min
91 - 81 Punkte=0:27,0 - 0:30,0 min
80 - 67 Punkte=0:30,3 - 0:34,2 min
66 - 51 Punkte=0:34,5 - 0:39,0 min
50 Punkte=35 m zeitunabhängig
49 - 30 Punkte=34 m-28 m zeitunabhängig
29 - 1 Punkte=28 m-21 m zeitunabhängig.
(6) Beim 100-m-Zeitschwimmen gilt folgende Bewertung:
100 - 92 Punkte=01:13,00 - 01:15,72 min
91 - 81 Punkte=01:16,06 - 01:19,46 min
80 - 67 Punkte=01:19,80 - 01:24,22 min
66 - 50 Punkte=01:24,56 - 01:30,00 min
49 - 30 Punkte=01:30,50 - 01:40,00 min
29 - 00 Punkte=01:40,50 - 01:55,00 min.
(7) Zur Ermittlung der Punktzahl dürfen nur die Punktwerte verwendet werden, die direkt aus der Tabelle abgelesen werden können. Für Leistungen, die zwischen zwei Tabellenwerten liegen, ist stets die nächstniedrigere Punktzahl abzulesen.

§ 21 FABäBPrO - Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungsleistungen fest. Diese sind der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle rechtzeitig vor der praktischen Prüfung mitzuteilen.
(2) Der Prüfungsausschuß stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe und in der schriftlichen Prüfung in mindestens zwei der in § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in bestimmten Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsteil ( § 13 ) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.
(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Prüfungsausschuß soll der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Abschluß der Prüfung das Ergebnis bekanntgeben. Auf Wunsch ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist der letzte Tag der Prüfung als Tag des Bestehens bzw. Nichtbestehens einzusetzen. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt der letzte Tag der Prüfung als Tag des Bestehens der Abschlußprüfung.

§ 22 FABäBPrO - Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer vom Prüfungsausschuß ein Zeugnis ( § 34 BBiG ).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach
§ 34 BBiG
",
die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers,
den Ausbildungsberuf,
das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile (
§ 13 Abs. 1
),
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle mit Siegel.

§ 23 FABäBPrO - Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen ( § 21 Abs. 3 ).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

§ 24, V. Abschnitt - Wiederholungsprüfung

§ 24 FABäBPrO - Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Hat die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsteil auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern diese/dieser sich innerhalb von 2 Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Beschluß des Prüfungsausschusses gemäß § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder in einem Prüfungsteil eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3) Die Prüfung kann frühestens nach 6 Monaten zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( §§ 8 bis 11 ) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

§§ 25 - 28, VI. Abschnitt - Schlußbestimmungen

§ 25 FABäBPrO - Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmerin/Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Niedersachsen.

§ 26 FABäBPrO - Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in ihre/seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind 2 Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 27 FABäBPrO - Übergangsvorschrift

Auf die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung bestehen, ist die bisherige Prüfungsordnung weiter anzuwenden.

§ 28 FABäBPrO - Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.
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