Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung

Bildung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz und der Europawahlordnung

Beschl. d. LReg v. 27. 1. 2004 - MI-32.03-11431/2.1 -
Vom 27. Januar 2004 (Nds. MBl. S. 111)
Zuletzt geändert durch Beschl. vom 20. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 466)
- VORIS 11230 -
Bezug:
Beschl. v. 12. 9. 1978 (Nds. MBl. S. 1670)
Aufgrund der §§ 4 und 5 des Europawahlgesetzes (EuWG) i.d.F. vom 8.3.1994 ( BGBl. I S. 423 , 555 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 15.8.2003 ( BGBl. I S. 1655 ) i.V.m. § 9 des Bundeswahlgesetzes (BWG) i.d.F. vom 23.7.1993 ( BGBl. I S. 1288 , 1594 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.11.2003 ( BGBl. I S. 2304 ) und § 7 Nr. 2 der Europawahlordnung (EuWO) i.d.F. vom 2.5.1994 ( BGBl. I S. 957 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12.12.2003 ( BGBl. I S. 2551 ) wird bestimmt:

Abschnitt 1 EuWGWOrgBeschl

1. Die Anordnung gemäß § 5 Abs. 2 EuWG , dass zur Feststellung des Briefwahlergebnisses Wahlvorsteherinnen oder Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Landkreis für einzelne oder mehrere kreisangehörige Gemeinden eingesetzt werden, trifft die Kreis- oder Stadtwahlleiterin oder der Kreis- oder Stadtwahlleiter im Einvernehmen mit der Gemeinde, für die die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie die Wahlvorstände eingesetzt werden sollen. Die Anordnung gemäß § 7 Nr. 2 EuWO zu entscheiden, wie viel Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach Satz 1 zu bilden sind, um das Ergebnis noch am Wahltag feststellen zu können, trifft die Gemeinde in Absprache mit der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter.

Abschnitt 2 EuWGWOrgBeschl

2. Aufgrund des § 4 EuWG i.V.m. § 9 Abs. 1 BWG und § 5 Abs. 3 Satz 1 EuWG wird bestimmt:
a)
Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden durch das für das Wahlrecht zuständige Ministerium, die Kreis- und Stadtwahlleiterinnen und die Kreis- und Stadtwahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter ernannt.
b)
Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Wahlbezirke werden von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.
c)
Die Wahlvorsteherinnen, Wahlvorsteher, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder der Wahlvorstände für die Briefwahl werden von den Kreis- und Stadtwahlleiterinnen und Kreis- und Stadtwahlleiter, im
Falle des § 5 Abs. 2 EuWG von der Gemeinde ernannt; für die Berufung der weiteren Mitglieder des Wahlvorstands bedarf es nicht des Einvernehmens mit der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher.

Abschnitt 3 EuWGWOrgBeschl

3. Der Bezugsbeschluss wird aufgehoben.
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