Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG); Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG); Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG

Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ; Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 BVFG

RdErl. d. MI v. 29.12.2004 - 42.22-47570-1 -
Vom 29. Dezember 2004 (Nds. MBl. 2005 S. 72)
- VORIS 27200 -

Abschnitt 1 BVFG§9DRdErl

Dem Grenzdurchgangslager Friedland werden folgende Zuständigkeiten übertragen:
a)
die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach
§ 9 Abs. 3 BVFG
an Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler mit ständigem Aufenthalt in Niedersachsen, denen das Bundesverwaltungsamt die Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 BVFG
erteilt hat,
b)
die Verteilung der Bundesmittel an die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, soweit diese nach § 7 Satz 1 Nr. 1 AllgZustVO-Kom vom 14. 12. 2004 (Nds. GVBl. S. 589) für die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe zuständig bleiben.

Abschnitt 2 BVFG§9DRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2005 in Kraft.
An die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden das Grenzdurchgangslager Friedland
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