Durchführung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung

Durchführung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung

Beschl. d. LReg v. 17.5.2005 - MK-45-87012 -
Vom 17. Mai 2005 (Nds. MBl. S. 562)
- VORIS 22420 -
Bezug: :
Beschl. v. 4.6.1974 (Nds. MBl. S. 1192) - VORIS 22420 00 00 00 007 -

Abschnitt I BerBiRefGDB

1. Der Landesausschuss für Berufsbildung gemäß § 82 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.3.2005 ( BGBl. I S. 931 ) besteht aus 18 Mitgliedern, und zwar zu je einem Drittel aus Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden.
2. Die Mitglieder des Landesausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden namens der LReg von der Kultusministerin oder dem Kultusminister für die Dauer von längstens vier Jahren berufen. Für den Bereich der obersten Landesbehörden benennen das MS, das MW und das ML jeweils eine Beauftragte oder einen Beauftragten und das MK drei Beauftragte. Sie benennen auch die Vertretungen.
3. Die Geschäfte des Landesausschusses werden vom MK wahrgenommen.

Abschnitt II BerBiRefGDB

1. Die Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse i. S. von § 77 BBiG werden wie folgt berufen:
a)
bei den Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern, soweit diese für die Berufsbildung von nichthandwerklich Auszubildenden in Handwerks- und handwerksähnlichen Betrieben zuständig sind,
bei der Ärzte-, Zahnärzte- und Apothekerkammer und
bei den Landwirtschaftskammern
durch die Kultusministerin oder den Kultusminister im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Mitglied der LReg;
b)
bei den Berufskammern der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten
durch die Ministerin oder den Minister der Finanzen;
c)
bei den Rechtsanwalts- und Notarkammern
durch die Ministerin oder den Minister der Justiz.
Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen werden von der Kultusministerin oder dem Kultusminister berufen.
2. Die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen als Mitglieder der bei den Handwerkskammern gemäß § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung zu bildenden Berufsbildungsausschüsse werden von der LSchB berufen.

Abschnitt III BerBiRefGDB

Der Bezugsbeschluss wird aufgehoben.
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