DV-APVO-GAV
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Durchführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung (DV-APVO-GAV)

Durchführungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung (DV-APVO-GAV)

Gem. RdErl. d. MU u. d. MS v. 15.7.2006 - 31-03120/1/2 -
Vom 15. Juli 2006 (Nds. MBl. S. 846)
- VORIS 20461 -
Bezug:
Gem. RdErl. v. 3.11.2004 (Nds. MBl. S. 811) - VORIS 20411 -

Abschnitt 1 DV-APVO-GAV

Einstellungs- und Ausbildungsbehörde für die Ausbildung und Prüfung nach der APVO-GAV vom 9.11.2001 (Nds. GVBl. S. 717), geändert durch Verordnung vom 10.11.2004 (Nds. GVBl. S. 492), ist das GAA Lüneburg. Einstellungstermine sollten der 1. April und der 1. Oktober jeden Jahres sein.

Abschnitt 2 DV-APVO-GAV

Zur APVO-GAV werden folgende Durchführungsvorschriften erlassen
Zu den §§ 3 und 4 (Dauer und Inhalt der Ausbildung) Das MU bestimmt die Leiterin oder den Leiter der Ausbildung. Die Ausbildungsleitung stellt die Ausbildungspläne entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen ( Anlagen 1 bis 3 ) auf, lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildungsleitung kann bestimmte Aufgaben delegieren.
Die Ausbildungsleitung führt über jede Beamtin oder jeden Beamten im Vorbereitungsdienst eine Ausbildungsakte. Sie stellt zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes fest, ob die Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel und -plan abgeschlossen ist und ob die Auszubildenden voraussichtlich die Laufbahnprüfung erfolgreich ablegen werden. Die Ausbildungsakte und die Personalakte sind mit der Meldung der Prüflinge zur Prüfung beim Prüfungsausschuss vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Soweit in den ausbildenden GAÄ Ausbildungsbeauftragte bestellt werden, koordinieren diese die Ausbildung im Amt. Die oder der Ausbildungsbeauftragte ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Auszubildenden und die Ausbildungsleitung.
Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte I bis V gemäß den Ausbildungsrahmenplänen für die Fachausbildung kann im Einzelfall mit Zustimmung der Ausbildungsleitung geändert werden. In den Ausbildungsabschnitten II und III ist von den Auszubildenden jeweils eine Probearbeit zu fertigen. Die Themen für die Probearbeiten werden von den GAÄ im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung gestellt. Sie sind innerhalb von zwei Wochen bei der Ausbildungsleitung abzuliefern. Der Text der Probearbeit soll einen Umfang von zehn Seiten nicht überschreiten. Am Schluss jeder Probearbeit hat die Verfasserin oder der Verfasser zu versichern, dass sie oder er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei nicht anderer als der von ihr oder ihm angegebenen Hilfsmittel bedient hat. Für die Zeit der Probearbeiten sind die Auszubildenden von anderen Tätigkeiten freizustellen.
Im Ausbildungsabschnitt III haben die Auszubildenden im Beisein der Ausbildungsleitung und der oder des Ausbildungsbeauftragten des ausbildenden GAA selbständig einen geeigneten Betrieb zu besichtigen (Probebesichtigung).
Die Auszubildenden sollen während ihrer Ausbildung die Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung und die hierbei zu beachtenden Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das selbständige Arbeiten ist dabei ebenso zu fördern wie das Arbeiten im Team. Die praktische Ausbildung (Aktenvorgänge, Besprechungen, Verhandlungen, Betriebsbesichtigungen und Untersuchungen von Unfällen und Schadensfällen) soll etwa die Hälfte der Ausbildung ausmachen. Die jeweilige Tätigkeit ist in einem Praxis-Begleitbuch ( Anlage 4 ) zu dokumentieren.
Zu § 5 (Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtpunktzahl) Die Leistungen der Auszubildenden sind in den Ausbildungsabschnitten II und III der Ausbildungsrahmenpläne sowie bei der Probebesichtigung im Abschnitt III von den GAÄ jeweils gesondert mit Punkten gemäß § 6 APVO-GAV zu bewerten. Die Ausbildungsabschnitte I, IV und V werden von der Ausbildungsleitung zusammenfassend bewertet. Die Probearbeiten gehen jeweils zu einem Drittel in die Ausbildungspunktzahlen der Ausbildungsabschnitte II und III ein. In die Ausbildungspunktzahl für die Probebesichtigung soll auch die Vor- und Nachbereitung der Besichtigung eingehen.
Die Ausbildungspunktzahl einschließlich der Probearbeiten ist der Ausbildungsleitung von dem ausbildenden GAA innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorzulegen.
Für die Ausbildungsgesamtpunktzahl ist gemäß § 5 Abs. 2 APVO-GAV der Mittelwert aus den Punktzahlen der Ausbildungsabschnitte II und III der Ausbildungsrahmenpläne und der Probebesichtigung zu bilden.
Zu § 6 (Bewertung von Leistungen) Bei der Bewertung der Ausbildungsleistungen finden die als Anlage 5 abgedruckten Hinweise und der Beurteilungsvordruck Anwendung.
Zu § 7 (Prüfungsausschüsse) Die Prüfungsausschüsse führen folgende Bezeichnungen:
"Prüfungsausschuss für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung" beim MU,
"Prüfungsausschuss für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung" bei einem GAA,
"Prüfungsausschuss für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung" bei einem GAA.
Die Prüfungsausschüsse können Geschäftsstellen einrichten. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Prüfungsausschüsse bedarf.
Zu den §§ 9 und 10 (schriftliche und mündliche Prüfung) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt mit den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses die zu prüfenden Themen und legt die Prüfungstermine und den Prüfungsort fest. Sie oder er wählt auf der Grundlage von einzureichenden Vorschlägen der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und ggf. eigener Vorschläge die schriftlichen Prüfungsarbeiten aus. Die Vorschläge sollen eine Sachverhaltsdarstellung bzw. einen Problemabriss (Teil A) und eine Lösungsskizze (Teil B) beinhalten. In der Lösungsskizze ist die Punktebewertung entsprechend § 6 APVO-GAV darzustellen. Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen zu verwahren. Die Umschläge sind erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Das Prüfstoffverzeichnis ergibt sich aus den Ausbildungsrahmenplänen ( Anlagen 1 bis 3 ). Die für die schriftliche Prüfung erforderlichen Hilfsmittel werden gestellt.
Die Prüfungsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden.
Die mündliche Prüfung soll spätestens sechs Wochen nach Fertigung der Aufsichtsarbeiten durchgeführt werden. In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge neben dem Wissen in ihrer Fachrichtung vor allem Verständnis für wirtschaftliche, soziale und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.
Zu § 12 (Prüfungsniederschrift) Mit der Niederschrift muss sichergestellt werden, dass die Prüfergebnisse für die Prüflinge, die Aufsichtsbehörde, die Widerspruchsbehörde und ggf. die Verwaltungsgerichte nachprüfbar und nachvollziehbar sind. Die Niederschrift muss Aussagen zu den dem Prüfungsausschuss obliegenden Ermessensentscheidungen ( § 16 Abs. 2 , § 17 Abs. 2 APVO-GAV ) enthalten. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Zu § 13 (Prüfungszeugnis) Der Prüfungsausschuss stellt das Prüfungszeugnis entsprechend dem Muster der Anlage 6 aus. Eine Ausfertigung übersendet er der Einstellungsbehörde.
Zu § 16 (Täuschung, Ordnungsverstöße) Zur Beaufsichtigung der Ausfertigung von Prüfungsarbeiten sollen Bedienstete der Behörden bestellt werden, bei der die Aufsichtsarbeiten angefertigt werden.
Die Aufsicht Führenden vermerken jeden Ordnungsverstoß und Täuschungsversuch in einer Niederschrift. Täuschungshandlungen sind insbesondere das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung.

Abschnitt 3 DV-APVO-GAV

Der Bezugserlass wird aufgehoben.

Anlage 1 DV-APVO-GAV

Ausbildungsrahmenplan für den höheren Dienst
AbschnittDauer in Wochen Ausbildungsstelle Inhalte
IEinführung und Fachausbildung 10GAA Lüneburg (einschließlich zentraler Lehrgänge z.B. beim SiN)Organisation, Aufbau und Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, Beamten- und Personalvertretungsrecht
IIFachausbildung 25GAAArbeitsschutz und Verbraucherschutz
IIIFachausbildung 34GAAUmweltschutz Probebesichtigung einschließlich Vor- und Nachbereitung
IV Fachausbildung 10MU, MS, Kommune, zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), BG, Betrieb (Hospitation)Organisation, Aufbau und Aufgaben der jeweiligen Institution mit Bezug zum Arbeits- und Umweltschutz (davon zwei Wochen bei dem MU oder dem MS, zwei Wochen bei der Kommune, je zwei Wochen bei der BG und der ZÜS, mindestens zwei Wochen in einem Betrieb)
VAufbau 13GAA Lüneburg (einschließlich zentraler Lehrgänge z.B. beim SiN)Grundlagen europäischer Institutionen und des Europarechts, Grundzüge des Haushalts- und Kostenrechts, Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Controllings und des Qualitätsmanagements, Kommunikationstraining, Führung und Zusammenarbeit, Informationstechnik
12GAÄUrlaub
Summe104

Anlage 2 DV-APVO-GAV

Ausbildungsrahmenplan für den gehobenen Dienst
AbschnittDauer in Wochen Ausbildungsstelle Inhalte
IEinführung und Fachausbildung 7GAA Lüneburg (einschließlich zentraler Lehrgänge z.B. beim SiN)Organisation, Aufbau und Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, Beamten- und Personalvertretungsrecht
IIFachausbildung 23GAAArbeitsschutz und Verbraucherschutz
IIIFachausbildung 20GAAUmweltschutz Probebesichtigung einschließlich Vor- und Nachbereitung
IV Fachausbildung 9MU, MS, Kommune, zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), BG, Betrieb (Hospitation)Organisation, Aufbau und Aufgaben der jeweiligen Institution mit Bezug zum Arbeits- und Umweltschutz (davon zwei Wochen bei dem MU oder dem MS, zwei Wochen bei der Kommune, je zwei Wochen bei der BG und der ZÜS, mindestens zwei Wochen in einem Betrieb)
VAufbau 10GAA Lüneburg (einschließlich zentraler Lehrgänge z.B. beim SiN)Grundlagen europäischer Institutionen und des Europarechts, Grundzüge des Haushalts- und Kostenrechts, Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Controllings und des Qualitätsmanagements, Kommunikationstraining, Führung und Zusammenarbeit, Informationstechnik
9GAÄUrlaub
Summe78

Anlage 3 DV-APVO-GAV

Ausbildungsrahmenplan für den mittleren Dienst
AbschnittDauer in Wochen Ausbildungsstelle Inhalte
IEinführung und Fachausbildung 7GAA Lüneburg (einschließlich zentraler Lehrgänge z.B. beim SiN)Organisation, Aufbau und Aufgaben der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Gefahrenabwehrrecht, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht, Beamten- und Personalvertretungsrecht
IIFachausbildung 30GAAArbeitsschutz und Verbraucherschutz
IIIFachausbildung 13GAAUmweltschutz Probebesichtigung einschließlich Vor- und Nachbereitung
IV Fachausbildung 9MU, MS, Kommune, zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), BG, Betrieb (Hospitation)Organisation, Aufbau und Aufgaben der jeweiligen Institution mit Bezug zum Arbeits- und Umweltschutz (davon zwei Wochen bei dem MU oder dem MS, zwei Wochen bei der Kommune, je zwei Wochen bei der BG und der ZÜS, mindestens zwei Wochen in einem Betrieb)
VAufbau 10GAA Lüneburg (einschließlich zentraler Lehrgänge z.B. beim SiN)Grundlagen europäischer Institutionen und des Europarechts, Grundzüge des Haushalts- und Kostenrechts, Grundlagen der Betriebswirtschaft, des Controllings und des Qualitätsmanagements, Kommunikationstraining, Führung und Zusammenarbeit, Informationstechnik
9GAÄUrlaub
Summe78

Anlage 4 DV-APVO-GAV

................................................................................
(Ausbildungsbehörde)(Ausbildungszeitraum)
Praxis-Begleitbuch
für die/den .........................................................................................................
(Amts-/Dienstbezeichnung, Vor- und Zuname)
Auch Außendienstgeschäfte sind in dem Praxis-Begleitbuch zu dokumentieren. Die jeweilige Tätigkeit ist zu beschreiben.
FachausbildungInnendienst/Außendienst
DatumArt des Dienstgeschäfts Ausbilderin/ AusbilderInnendienst (I) Außendienst (A) Bemerkungen/Lernziel

Anlage 5 DV-APVO-GAV

Hinweise zur Bewertung der Leistungen in der Ausbildung
1. Ziele der Beurteilung
Die Beurteilung ist ein wichtiges pädagogisches Instrument, das den zu Beurteilenden nach jedem Ausbildungsabschnitt oder -teilabschnitt Rückmeldung über ihre Leistungen und ihr Verhalten gibt:
Durch Kenntlichmachen der Stärken werden sie motiviert, künftig ähnlich gute Leistungen zu erbringen.
Durch Kenntlichmachen (noch) vorhandener Schwächen erhalten sie die Möglichkeit, rechtzeitig das Lern- und Leistungsverhalten, ggf. das Sozialverhalten, zu überdenken und sich um entsprechende Korrekturen zu bemühen.
Die für die Ausbildung Verantwortlichen erhalten Informationen über die Entwicklung und Probleme bei der Ausbildung. Sie können daraufhin ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten.
Die Beurteilung kann diese Ziele nur erreichen, wenn sie ein möglichst zutreffendes, überprüfbares und objektives Bild von den Fähigkeiten, Lernerfolgen und Verhaltensmerkmalen liefert.
2. Beurteilungsmaßstab
Grundsätzlich ist von den für die Ausbildung Verantwortlichen eine Beurteilung zu erstellen, wenn die oder der Beurteilte aus dem Ausbildungsabschnitt oder der Ausbildungsstelle ausscheidet. Sie soll unmittelbar vor dem Tag des Ausscheidens aus der jeweiligen Organisationseinheit vorliegen.
3. Form und Inhalt der Beurteilung
3.1 Beurteilungsvordruck
Für die Beurteilung ist der als Anhang beigefügte Vordruck zu verwenden. Die Beurteilung umfasst elf Leistungs- und Verhaltensmerkmale, die unterschiedlich gewichtet sind. Jedem Merkmal ist eine Definition beigefügt, die den Bedeutungsinhalt näher umreißt und zu beachten ist.
3.2 Beurteilungsmaßstab
Maßstab für die Beurteilung der Leistungen, Fähigkeiten und Verhaltensmerkmale sind die an dem betreffenden Ausbildungsplatz zu erfüllenden Lernziele. Dabei ist der jeweilige Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Die Lernziele sind grundsätzlich an den durchschnittlichen Anforderungen auszurichten, die in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu stellen sind. Diese Anforderungen sollten konstant gehalten werden und sich nicht an den Leistungen einer bestimmten Gruppe oder eines Einstellungstermins orientieren.
Konkret ist bei jedem Merkmal einzustufen, inwieweit die durch die Ausbildungsinhalte und -ziele dieses Ausbildungsplatzes vorgegebenen Anforderungen erfüllt oder nicht erfüllt worden sind. Dazu ist zu jedem Merkmal eine Punktzahl der Rangpunkteskala (0 bis 15) gemäß § 6 APVO-GAV zu vergeben. Es sollen möglichst sämtliche Merkmale beurteilt werden. Ist das ausnahmsweise nicht möglich, so ist dies unter "Besonderheiten" zu begründen.
Falls es den für die Ausbildung Verantwortlichen notwendig erscheint, über das Ankreuzen der Punktzahlen hinaus Informationen über die Beurteilte oder den Beurteilten zu geben (z.B. Gründe für besonders gute oder schlechte Leistungen), kann dies ebenfalls unter "Besonderheiten" geschehen.
Für die Leistungen oder Verhaltensweisen sind folgende Rangpunkte zu vergeben:
11bis15 Punktegeht deutlich über das hinaus, was von den Lernzielen hervorgegeben (1) und zu erwarten ist;
5bis10 Punkteentspricht dem, was von den Lernzielen her zu erreichen und zu erwarten ist;
0bis4 Punktebleibt deutlich unter dem, was von den Lernzielen her zu erreichen war, es sind deutliche Schwächen erkennbar, die behoben werden müssen.
Das gesamte Spektrum der Rangpunkte ist auszuschöpfen, wenn auch die Mehrzahl mit den Rangpunkten 5 bis 13 zu beurteilen sein wird. Für Spitzenleistungen sollten aber auch die Rangpunkte 14 und 15, ebenso bei Minderleistungen die Rangpunkte 4 bis 2 und in Extremfällen die Rangpunkte 1 und 0 vergeben werden.
Zur Erleichterung bei der Anwendung der Beurteilungsskala enthält Nummer 5 einen Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den einzelnen Merkmalen für die Rangpunkte 11 bis 15, 5 bis 10 und 0 bis 4 der Skala.
4. Eröffnung der Beurteilung und Beurteilungsgespräch
Eine Beurteilung erfüllt nur dann ihren pädagogischen Zweck, wenn sie in allen Punkten mit der oder dem zu Beurteilenden besprochen wird und wenn die Einstufungen begründet werden. Nur so können die Beurteilten ihre Leistung kritisch einschätzen und ggf. das Verhalten oder die Lernanstrengungen ändern oder sich um Verbesserungen bemühen. Die für die Ausbildung Verantwortlichen haben deshalb unmittelbar vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts ein Beurteilungsgespräch zu führen und dabei ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Beurteilungsgespräch bestätigen die Beurteilten, von der Beurteilung Kenntnis genommen zu haben. Unabhängig vom abschließenden Beurteilungsgespräch sollten in jedem Ausbildungsabschnitt nach etwa drei bis fünf Wochen Gespräche über den bisherigen Lern- und Leistungsstand geführt werden.
5. Katalog mit Leistungs- und Verhaltensbeispielen zu den Beurteilungsmerkmalen
zu 01 Fachkenntnisse
15 bis 11Hat umfassende und bis ins Detail gehende Fachkenntnisse dieses Tätigkeitsbereichs erworben, die weit über die Lernvorgaben (Lernziele) hinausgehen.
10 bis 5Hat sich die entsprechend den Lernzielen vorgegebenen Fachkenntnisse angeeignet.
4 bis 0 Hat sich die für diesen Tätigkeitsbereich erforderlichen Fachkenntnisse nur unzureichend angeeignet; bleibt zum Teil weit hinter den Lernzielen zurück, hat erhebliche Lücken.
zu 02 Einsatzbereitschaft
15 bis 11Setzt sich weit über das zu erwartende Maß für die rasche Erarbeitung der Lerninhalte und Erledigung der übertragenen Aufgaben ein; zeigt spontanes und intensives Engagement; will etwas leisten.
10 bis 5Setzt sich in erwartetem Ausmaß für die Erarbeitung der Lerninhalte und Erledigung der übertragenen Arbeiten ein; ist bereit, die gestellten Anforderungen zu erfüllen.
4 bis 0Entwickelt kaum Initiative und Engagement; setzt sich wenig für die Erarbeitung der vorgegebenen Lerninhalte und Aufgaben ein; meidet Anstrengungen, lässt es manchmal an Leistungswillen fehlen.
zu 03 Auffassungsgabe
15 bis 11Erfasst die vermittelten Lerninhalte - auch bei komplizierter Materie - zumeist rascher und sicherer als die meisten anderen; benötigt wenig zusätzliche Erklärungen; muss in der Regel nicht nachfragen.
10 bis 5Erfasst die angebotenen Lerninhalte in angemessener Zeit, benötigt nur bei komplizierten Sachverhalten zusätzliche Erklärungen; muss in der Regel nicht nachfragen.
4 bis 0Hat große Schwierigkeiten, die dargebotenen Lerninhalte zu erfassen; muss immer/wieder nachfragen; benötigt besonders bei komplexen Sachverhalten viele zusätzliche Erklärungen und häufige Wiederholungen.
zu 04Denk- und Urteilsfähigkeit
15 bis 11Ist weit über das zu erwartende Maß in der Lage, auch bei schwierigen Zusammenhängen sicher Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und zu einem begründeten und sachgerechten Urteil zu kommen; denkt ausgesprochen logisch und systematisch.
10 bis 5Ist in dem zu erwartenden Ausmaß in der Lage, bei den vermittelten Lerninhalten und den übertragenen Aufgaben Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden, die Sachverhalte kritisch zu durchdenken und im Allgemeinen zu einem begründeten Urteil zu kommen; kann angemessen logisch denken.
4 bis 0Ist auch bei einfachen Lerninhalten nur wenig in der Lage, die Zusammenhänge sachgerecht zu erfassen und zu durchdenken; kann ein Urteil oft nicht begründen; denkt bisweilen zu unsystematisch und nicht immer logisch.
zu 05 Lernfähigkeit und Gedächtnis
15 bis 11Ist in besonderem Maße in der Lage, auch völlig neue Lerninhalte rasch und sicher zu verarbeiten und im Gedächtnis zu speichern; hat ein ausgezeichnetes Gedächtnis.
10 bis 5Kann die dargebotenen Lerninhalte in angemessener Zeit verarbeiten und in dem zu erwartenden Umfang behalten.
4 bis 0Hat besonders bei neuen Lerninhalten Schwierigkeiten, den Stoff zu verarbeiten und zu speichern; vergisst vieles vom Gelernten sehr schnell wieder.
zu 06Mündliche Ausdrucksfähigkeit
15 bis 11 Drückt sich besonders gewandt, präzise und flüssig aus; stellt sich mühelos im mündlichen Ausdruck auf unterschiedliche Adressaten ein.
10 bis 5Kann sich im Kontakt angemessen verständlich und flüssig ausdrücken; der mündliche Ausdruck entspricht dem üblichen Niveau.
4 bis 0Unklarer, oft missverständlicher Ausdruck; spricht stockend, muss nach Worten suchen, drückt sich unbeholfen aus.
zu 07 Schriftliche Ausdrucksfähigkeit
15 bis 11Formuliert bei den anzufertigenden Schriftsätzen besonders treffsicher, flüssig und differenziert.
10 bis 5Kann die schriftlichen Darstellungen im Allgemeinen angemessen verständlich und flüssig und ausreichend differenziert formulieren.
4 bis 0Formuliert in den schriftlichen Darstellungen oft unbeholfen, grammatikalisch nicht immer korrekt und dadurch gelegentlich missverständlich; benutzt nur einen geringen Wortschatz.
zu 08 Arbeitssorgfalt
15 bis 11Bearbeitet die übertragenen Aufgaben äußerst gewissenhaft und meist fehlerfrei; die Arbeitsergebnisse sind hervorragend verwendbar.
10 bis 5Macht bei den übertragenen Aufgaben selten gravierende Fehler; bemüht sich um sorgfältige Erledigung; die Arbeitsergebnisse sind im Allgemeinen ohne größere Nachbesserung verwendbar.
4 bis 0Macht bei den übertragenen Aufgaben häufig Fehler, zum Teil auch Flüchtigkeitsfehler; arbeitet nachlässig und oberflächlich; die Arbeitsergebnisse sind kaum verwendbar.
zu 09 Arbeitstempo
15 bis 11Arbeitet bei den übertragenen Aufgaben erheblich schneller als andere, schafft erheblich mehr als das üblicherweise zu erwartende Pensum.
10 bis 5Die übertragenen Aufgaben werden in angemessener Zeit erledigt und gesetzte Fristen im Allgemeinen eingehalten.
4 bis 0Erledigt die übertragenen Aufgaben deutlich langsamer, als normalerweise erwartet werden kann; hält vereinbarte Fristen nicht ein; schafft auch am Ende des Ausbildungsabschnitts nur ein geringes Pensum.
zu 10 Selbständigkeit
15 bis 11Arbeitet nach kurzer Einarbeitung absolut selbständig; benötigt keinerlei Anstöße; kümmert sich von sich aus um eine optimale Erfüllung der Lernziele.
10 bis 5Kann nach entsprechender Einarbeitung und Anleitung im zu erwartenden Rahmen selbständig arbeiten.
4 bis 0Kann kaum selbständig arbeiten; braucht immer wieder Anleitung und häufig Anstöße; ist nur wenig in der Lage, von sich aus für eine Erfüllung der Lernziele zu sorgen.
zu 11 Sozialverhalten
15 bis 11Zeigt bereits ein überaus unkompliziertes und kooperatives Verhalten gegenüber Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden; trägt aktiv zu einer harmonischen Zusammenarbeit bei; verhält sich gegenüber den für die Ausbildung Verantwortlichen stets korrekt, ohne sich kritiklos anzupassen oder anzubieten.
10 bis 5Kommt in dem zu erwartenden Ausmaß unter normalen Bedingungen mit Angehörigen der Verwaltung und Außenstehenden zurecht; zeigt Bereitschaft zur Zusammenarbeit; kann sich angemessen einordnen; verhält sich gegenüber die Ausbildung Verantwortlichen (2) meist korrekt bis unauffällig.
4 bis 0Hat Schwierigkeiten, sich in eine Arbeitsgruppe einzuordnen; trägt von sich aus wenig zur Zusammenarbeit bei; kapselt sich ab; ist gegenüber den für die Ausbildung Verantwortlichen gehemmt und unnatürlich; reagiert bisweilen aggressiv und unkooperativ.
Beurteilung
Gewerbereferendarin/GewerbereferendarGewerbeoberinspektor-Anwärterin/Gewerbeoberinspektor-Anwärter Gewerbesekretär-Anwärterin/Gewerbesekretär-Anwärter
Ausbildungsbehörde
Ausbildungsabschnitt
AusbildungsstelleAusbilderin/Ausbilder
Ausbildungsdauer (von/bis)
BeurteilungsmerkmalePunkt-zahl
Zu dem Merkmal ist die zutreffende Punktzahl aus der Punkteskala von 0-15 einzutragen;dabei sind die Leistungs-/Verhaltensbeispiele aus der Beurteilungsrichtlinie zu berücksichtigen.
15/14weit über den Lernzielen 13-11über den Lernzielen 10-8 den Lernzielen entsprechend 7-5den Lernzielen knapp entsprechend 4-2unter den Lernzielen 1/0weit unter den Lernzielen
01FachkenntnisseUmfang und Differenziertheit der an diesem Ausbildungsplatz erworbenen Kenntnisse
02EinsatzbereitschaftGrad der Bereitschaft, sich unabhängig von der Art der Aufgabe für deren Erledigung einzusetzen
03Auffassungsgabe Fähigkeit, das Wesentliche von Situationen und Sachverhalten schnell und sicher zu erfassen
04Denk- und Urteilsfähigkeit Fähigkeit, Einzelheiten und Zusammenhänge eines Sachverhalts eigenständig, sachlich und folgerichtig zu durchdenken und nach kritischer Überprüfung zu einem sachgerechten Urteil zu kommen
05Lernfähigkeit/Gedächtnis Fähigkeit, die angebotenen Lernstoffe aufzunehmen und zu speichern
06Sprachlicher Ausdruck (mündlich) Fähigkeit, sich präzise, verständlich und flüssig auszudrücken
07Sprachlicher Ausdruck (schriftlich) (siehe 06)
08ArbeitssorgfaltFähigkeit, die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und gründlich zu erledigen
09ArbeitstempoFähigkeit, die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit/termingerecht zu erledigen
10SelbständigkeitFähigkeit, auch ohne wiederholte Anstöße selbständig zu arbeiten
11SozialverhaltenFähigkeit und Bereitschaft, sich kooperativ zu verhalten und im Umgang mit anderen natürlich und sicher aufzutreten
Summe
Durchschnittspunktzahl (bitte auf 2 Stellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung)
Durchschnittspunktzahl × 2
Punktzahl der Probearbeit
Summe
Summe : 3
Art und Umfang der Beschäftigung
Besonderheiten(z.B. besondere Fähigkeiten oder Schwächen, ggf. Begründung für das Auslassen von Merkmalen)
Das Ausbildungsziel wurde(bitte Zutreffendes ankreuzen) erreicht: nicht erreicht:
Das Beurteilungsgespräch hat stattgefunden am:
Datum, Unterschrift des für die Ausbildung Verantwortlichen
Von der Beurteilung habe ich Kenntnis genommen. Datum, Unterschrift der Beurteilten oder des Beurteilten Sichtvermerk der Ausbildungsleitung
(1) Red. Anm.:
Fehler im Original
(2) Red. Anm.:
Fehler im Original
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Fehler im Original
(²) Red. Anm.: Fehler im Original

Anlage 6 DV-APVO-GAV

Prüfungsausschuss
für ..............................................................
Prüfungszeugnis
Die/Der (1)
.................................................................................
(Amts-/Dienstbezeichnung, Vor- und Zuname)
geboren am ..................................... in ........................ ,
hat am .......................................................................
die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung (APVO-GAV) vorgeschriebene Laufbahnprüfung für den
................................................................................ (2)
in der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung
mit der Note .................................... ( ......... Punkte) bestanden
....................................... , den ..................................
(Ort)(Datum)
(Siegel)
Die/Der(1)Vorsitzende des Prüfungsausschusses
................................................................................
(1) Amtl. Anm.:
Nicht Zutreffendes streichen.
(2) Amtl. Anm.:
Höheren technischen Verwaltungsdienst/gehobenen technischen Verwaltungsdienst/mittleren technischen Verwaltungsdienst.
(1) Amtl. Anm.:
Nicht Zutreffendes streichen.
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