Öffentliches Auftragswesen; Zuständigkeitsverlagerung bei den niedersächsischen Vergabekammern
DE - Landesrecht Niedersachsen

Öffentliches Auftragswesen; Zuständigkeitsverlagerung bei den niedersächsischen Vergabekammern

Öffentliches Auftragswesen; Zuständigkeitsverlagerung bei den niedersächsischen Vergabekammern

Beschl. d. LReg. v. 20.5.2008 - MW 24-32571/0230 -
Vom 20. Mai 2008 (Nds. MBl. S. 577)
- VORIS 72081 -
Bezug:
a)
Beschl. v. 1.12.1998 (Nds. MBl. S. 1432)
b)
RdErl. d. MW v. 2.12.2004 (Nds. MBl. 2005 S. 18) - VORIS 72081 -
Zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Verwaltungsstrukturen hat die LReg Folgendes
beschlossen:

Abschnitt 1 VK-ZustBeschl

1. Die Vergabekammer bei der OFD Hannover im Geschäftsbereich des MF wird mit Ablauf des 30.6.2008 aufgelöst. Gleichzeitig werden der Bezugsbeschluss zu a sowie der Bezugserlass zu b aufgehoben.

Abschnitt 2 VK-ZustBeschl

2. Der Vergabekammer Lüneburg beim MW, Regierungsvertretung Lüneburg, werden mit Wirkung vom 1.7.2008 die Nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) für Vergaben der niedersächsischen Hochbauverwaltung und sämtlicher anderer Vergaben des Geschäftsbereichs des MF übertragen.

Abschnitt 3 VK-ZustBeschl

3. Die Vergabekammer trägt den Namen "Vergabekammer Niedersachsen beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg".

Abschnitt 4 VK-ZustBeschl

4. Die Vergabekammer Niedersachsen beim MW, Regierungsvertretung Lüneburg, führt alle Nachprüfungsverfahren fort, die bis zum 30.6.2008 bei der Vergabekammer der OFD Hannover beantragt und eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen sind. Gleiches gilt sinngemäß für Entscheidungen über Kostenfestsetzungsanträge, welche von den Beteiligten im Nachgang zu beendeten Nachprüfungsverfahren noch vor dem 1.7.2008 bei der Vergabekammer der OFD Hannover gestellt werden.

Abschnitt 5 VK-ZustBeschl

5. Die mit der Aufgabenverlagerung nach Nummer 2 zusammenhängenden erforderlichen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und stellenwirtschaftlichen Maßnahmen regelt das federführende MW zusammen mit dem MI und dem MF.
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