Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden
DE - Landesrecht Niedersachsen

Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden

Übertragung von Befugnissen der obersten Dienstbehörden nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz auf andere Behörden

Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. v. 16. 7 .2009 - 15.2-01461.5 -
Vom 16. Juli 2009 (Nds. MBl. S. 749)
- VORIS 20411 -
Bezug:
Gem. RdErl. v. 20. 2. 1998 (Nds. MBl. S. 370) - VORIS 20411 01 00 00 044 -

Abschnitt 1 NBGBefÜRdErl

1. Die StK und die Ministerien übertragen die ihnen als obersten Dienstbehörden zustehenden Befugnisse
1.1
nach § 30 Abs. 1 und § 57 Abs. 4 NBG auf die nachgeordneten Behörden, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig sind;
1.2
nach § 49 NBG
a)
für den Bereich der Schulverwaltung auf die Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs sowie die Gesamtschulen, die berufsbildenden Schulen und andere Schulen mit mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten, ausgenommen Schulleiterinnen und Schulleiter, im Übrigen auf die Landesschulbehörde als Aufsichtsbehörde gegenüber den Schulen,
b)
für den Geschäftsbereich des MJ - ausgenommen den Bereich des Justizvollzuges - auf die Oberlandesgerichte, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht Niedersachsen, das Niedersächsische Finanzgericht, das Landesarbeitsgericht Niedersachsen und die Generalstaatsanwaltschaften;
c)
im Übrigen auf die Behörden, bei denen die Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten wahrgenommen werden ( § 3 Abs. 2 NBG ).

Abschnitt 2 NBGBefÜRdErl

2. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.8.2009 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2009 außer Kraft.
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