Einrichtung einer Zentralen Stelle "Organisierte Kriminalität und Korruption"
DE - Landesrecht Niedersachsen

Einrichtung einer Zentralen Stelle "Organisierte Kriminalität und Korruption"

Einrichtung einer Zentralen Stelle "Organisierte Kriminalität und Korruption"

AV d. MJ v. 30.6.2011 - 3261-404.7 -
Vom 30. Juni 2011 (Nds. MBl. S. 465) (1)
Geändert durch AV vom 11. Oktober 2012 (Nds. MBl. S. 826) (2)
- VORIS 33200 -
Bezug:
a)
AV v. 15.2.1996 (Nds. Rpfl. S. 55) - VORIS 33200 00 00 00 014 -
b)
Gem. RdErl. d. MJ u. d. MI v. 16.7.2008 (Nds. MBl. S. 825; Nds. Rpfl. S. 270) - VORIS 21021 -
c)
AV v. 8.10.2007 (Nds. Rpfl. S. 342), geändert durch AV v. 15.1.2008 (Nds. Rpfl. S. 36, 70) - VORIS 33200 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Aufgaben2
Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften des Landes3
Zusammenarbeit mit anderen Stellen4
Berichtspflichten5
Schlussbestimmungen6
(1) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. S. 299
(2) Red. Anm.:
Nds. Rpfl. S. 370
Fußnoten
(¹) Red. Anm.: Nds. Rpfl. S. 299
(²) Red. Anm.: Nds. Rpfl. S. 370

Abschnitt 1 ZOK-AV - 1. Allgemeines

Zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Organisierter Kriminalität und Korruption besteht bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle die Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption.
Die Anschrift der Zentralen Stelle lautet:
Generalstaatsanwaltschaft Celle Zentrale Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption Schloßplatz 2 29201 Celle.

Abschnitt 2 ZOK-AV - 2. Aufgaben

Die Zentrale Stelle hat folgende Aufgaben:
2.1
Ansprechstelle für Dienststellen,
a)
die mit der Verfolgung oder Aufdeckung Organisierter Kriminalität und korruptiver Verhaltensweisen befasst sind, Beratung und Auskunft;
b)
die mit Vermögensermittlungen befasst sind, Beratung und Auskunft;
c)
die mit der Verfolgung oder Aufdeckung schwerer Computer- und Internetkriminalität befasst sind, Beratung und Auskunft;
2.2
Klärung von Zuständigkeitsfragen bei überörtlichen Ermittlungskomplexen in diesem Bereich;
2.3
Beratung in Fragen der internationalen justiziellen Zusammenarbeit und Rechtshilfe nebst Wahrnehmung der Aufgaben der niedersächsischen Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzwerks gemäß § 14 EJG;
2.4
Beratung in Fragen der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere im Bereich der Telekommunikationsüberwachung;
2.5
Fortbildung und Schulung;
2.6
zentrale Erfassung der bei den niedersächsischen Staatsanwaltschaften geführten Verfahren mit Bezug zur Organisierten Kriminalität und zur Korruptionskriminalität;
2.7
zentrale Erfassung von Sicherstellungen, Erträgen und Rückgewinnungshilfe im Bereich der Vermögensabschöpfung;
2.8
Berichterstattung über die Verfolgung von Organisierter Kriminalität, Korruption und Internetkriminalität sowie Maßnahmen der Vermögensabschöpfung.

Abschnitt 3 ZOK-AV - 3. Zusammenarbeit mit den Staatsanwaltschaften des Landes

3.1 Die Staatsanwaltschaften berichten der Zentralen Stelle über die Ermittlungsverfahren auf dem Gebiet der Organisierten Kriminalität, der Korruption und Internetkriminalität sowie Maßnahmen der Gewinnabschöpfung. Maßgeblich für die Einstufung eines Verfahrens sind die in Nummer 2 der Richtlinie über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität (siehe Bezugserlass zu b) und die in der Anlage hierzu aufgeführten Merkmale. Die Einzelheiten der Berichtspflicht legt die Zentrale Stelle im Benehmen mit den Generalstaatsanwaltschaften in Braunschweig und Oldenburg fest. Die allgemeinen Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen (siehe Bezugs-AV zu c) bleiben unberührt.
3.2 Zur Herstellung eines einheitlichen Erkenntnisstandes über die Erscheinungsformen von Organisierter Kriminalität, Korruption und Internetkriminalität sowie über die besonderen Fragestellungen einschlägiger Ermittlungsverfahren und der Vermögensabschöpfung führt die Zentrale Stelle Veranstaltungen des Erfahrungsaustausches und der Fortbildung durch. Dabei ist der Polizei sowie der Zoll- und Finanzverwaltung und anderen interessierten Stellen die Teilnahme zu ermöglichen.
3.3 Bei überörtlichen Ermittlungskomplexen wirkt die Zentrale Stelle auf eine Koordinierung der Verfahren hin. Die Dienstaufsicht (§ 147 GVG) bleibt unberührt. Die Führung von Sammelverfahren richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen (Nummer 2 Abs. 2 und Nummern 25 ff. RiStBV).

Abschnitt 4 ZOK-AV - 4. Zusammenarbeit mit anderen Stellen

Über den Rahmen der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches hinaus hält die Zentrale Stelle Kontakt zu den Dienststellen auf Bundes- und Landesebene, die mit der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität, Korruption und schwerer Internetkriminalität sowie der Vermögensabschöpfung befasst sind, insbesondere zum Landeskriminalamt Niedersachsen und zum Bundeskriminalamt. Sie ist ferner zentrale Kontaktstelle für Anfragen anderer Dienststellen. Die Vorschriften über die justizielle Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt, die Zentrale Stelle steht jedoch insoweit den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften des Landes beratend zur Seite.

Abschnitt 5 ZOK-AV - 5. Berichtspflichten

Auf der Grundlage der Einzelberichte der Staatsanwaltschaften und sonstiger Erkenntnisse erstattet die Zentrale Stelle dem MJ in regelmäßigen Abständen Erfahrungsberichte zur Organisierten Kriminalität sowie zur Korruption für das. Land Niedersachsen.
Ferner berichtet die Zentrale Stelle dem MJ über aktuelle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aus ihrem Aufgabenbereich.

Abschnitt 6 ZOK-AV - 6. Schlussbestimmungen

6.1 Diese AV tritt am 15.7.2011 in Kraft.
6.2 Gleichzeitig tritt die Bezugs-AV zu a außer Kraft.
- Nds. MBl. Nr. 25/2011 S. 465
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