Wirtschaftsreferent und Buchhalter bei der Staatsanwaltschaft
DE - Landesrecht Niedersachsen

Wirtschaftsreferent und Buchhalter bei der Staatsanwaltschaft

Wirtschaftsreferent und Buchhalter bei der Staatsanwaltschaft

AV d. MJ v. 9. 11. 2012 (7036 - 401. 20) *
Vom 9. Oktober 2012 (Nds. Rpfl. S. 332)
VORIS 30800
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Die AV d. MJ v. 21. 6. 2005 (7036 - S2.20) - Nds. Rpfl. S. 221 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 1. 12. 2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31. 12. 2012 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 StAWiRefAV

1. Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent sind Tarifbeschäftigte der Staatsanwaltschaft entsprechend der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt.
Sie sind insbesondere in Wirtschaftsstrafsachen, Korruptionsstrafsachen und im Bereich der Vermögensermittlungen tätig. Sie arbeiten eng mit der Dezernentin oder dem Dezernenten zusammen, die Art und Umfang der strafrechtlichen Ermittlungen bestimmen. Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent befassen sich mit den für das Strafverfahren bedeutsamen wirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Sichtung und Auswertung von Geschäftsunterlagen, die als Beweismittel in Betracht kommen, und die Beurteilung der sich ergebenden wirtschaftlichen und wirtschaftsrechtlichen Fragen.
Innerhalb ihres Aufgabenbereiches arbeiten die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent grundsätzlich in eigener Verantwortung. Dienstliche Weisungen können ihnen nur die Behördenleiterin oder der Behördenleiter sowie die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter erteilen. Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent können zu einzelnen Beweisthemen als Sachverständige i.S.d. §§ 72 ff. StPO , Nrn. 69, 70 und 72 RiStBV beauftragt werden. Dann sind sie nicht weisungsgebunden, sondern treffen ihre sachverständige Wertung eigenverantwortlich auf der Grundlage ihrer Sachkunde und gemäß den allgemeinen Standards ihres Fachgebietes. Soweit die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent als Sachverständige oder Sachverständiger i.S.d. StPO tätig geworden ist, ist die Gutachtertätigkeit bei den Verfahrenskosten anzusetzen.
Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent können von Behörden Auskünfte einholen und von ihnen Akten und Unterlagen einfordern, soweit sie diese für ihre Tätigkeit benötigen.
Den Buchhalterinnen und den Buchhaltern, den Geschäftsstellen und den Kanzleikräften können die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Anweisungen geben.
Den Schriftverkehr im Rahmen ihrer Tätigkeit führen die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent unter der Behördenbezeichnung. Sie zeichnen - ohne Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen unter Hinzufügung der Dienstbezeichnung "Wirtschaftsreferentin" oder "Wirtschaftsreferent".

Abschnitt 2 StAWiRefAV

2. Die Buchhalterin und der Buchhalter sind Tarifbeschäftigte der Staatsanwaltschaft entsprechend der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt.
Sie unterstützen die Wirtschaftsreferentin und den Wirtschaftsreferenten vor allem in rechnerischen und buchtechnischen Arbeiten, z.B. bei der Auswertung der elektronischen Buchführung, bei der Kontenabstimmung sowie der Feststellung des Weges von Überweisungen, Schecks, Wechseln u.Ä.

Abschnitt 3 StAWiRefAV

3. Die Wirtschaftsreferentin und der Wirtschaftsreferent sowie die Buchhalterin und der
Buchhalter sind befugt, bei Durchsuchungen sowie bei sonstigen staatsanwaltschaftlichen
und polizeilichen Ermittlungshandlungen anwesend zu sein.

Abschnitt 4 StAWiRefAV

4. Die AV tritt mit Wirkung vom 16. 12. 2012 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt tritt die AV des MJ vom 21. 6. 2005 (7036 - S2.20) - Nds. Rpfl. S. 221 - außer Kraft.
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