EB-WeSchVO
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Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (EB-WeSchVO)

RdErl. d. MK v. 3.5.2016 - 36.3-83211 -
Vom 3. Mai 2016 (SVBl. S. 340)
- VORIS 22410 -
Bezug:
a)
Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO) vom 3. Mai 2016 (Nds. GVBl. S. 82, SVBl S. 332) - VORIS 22410 -
b)
RdErl. d. MK v. 10.5.2012 (SVBl. S. 357, ber. S. 463), zuletzt geändert d. RdErl. v. 11.8.2014 (SVBl. S. 456) - VORIS 22410 -
Zur Durchführung der Bezugsverordnung wird Folgendes bestimmt:

Abschnitt 1 EB-WeSchVO - Zu § 3 :

Versetzungen und Nichtversetzungen beruhen auf pädagogischen Erwägungen, die dazu beitragen sollen, dass der Bildungsweg einer Schülerin oder eines Schülers mit der persönlichen Entwicklung, dem Lernverhalten und dem Leistungsvermögen übereinstimmt. Zugleich soll eine den Unterrichtszielen der Schule angemessene Leistungsentwicklung der aufsteigenden Klasse gesichert werden.

Abschnitt 2 EB-WeSchVO - Zu § 4 :

2.1 Zuständig für alle Konferenzentscheidungen nach dieser Verordnung ist die Klassenkonferenz.
2.2 Für das Verfahren der Konferenz gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Schulgesetzes. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.
2.3 Die Konferenz trifft ihre Entscheidung auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder
des Klassenlehrers.
2.4 Die Entscheidung über die Versetzung ist mit Ausnahme der Versetzung in Verbindung mit § 1 Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen nicht von besonderen Prüfungsmaßnahmen abhängig zu machen.
2.5 Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.
2.6 Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind in vorhersehbaren Fällen zu Beginn des Schuljahres darauf hinzuweisen, dass die Noten in Fächern, in denen während des Schuljahres nur ein Halbjahr unterrichtet wird, wie die Noten der anderen Fächer berücksichtigt werden.
2.7 Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers nach Auffassung der Konferenz gefährdet, so benachrichtigt die Schule rechtzeitig die Schülerin oder den Schüler sowie die Erziehungsberechtigten. Die Benachrichtigung erfolgt durch eine Bemerkung im Halbjahreszeugnis oder durch eine Mitteilung bis zum 30. April. Die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten erfolgt schriftlich.
2.8 Zeigt sich bei einer Schülerin oder einem Schüler, die oder der keine Benachrichtigung über die Gefährdung der Versetzung erhalten hat, nach dem 1. Mai ein so erheblicher Leistungsabfall, dass ihre oder seine Versetzung jetzt gefährdet erscheint, so sind die Schülerin oder der Schüler und die Erziehungsberechtigten bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Sommerferien zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten erfolgt schriftlich.
2.9 Besteht Anlass, dass die nach den Nrn. 2.7 oder 2.8 vorgeschriebenen schriftlichen Mitteilungen die Erziehungsberechtigten nicht erreichen, so sollen die Mitteilungen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungszustellungsgesetzes zugestellt werden.
2.10 Beschließt die Konferenz die Versetzung, die Nichtversetzung oder die Wiederholung des Schuljahrgangs in einem Fall, in dem die Vorschriften der Bezugsverordnung diese Entscheidung als Regelfall vorsehen, so ist ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift in die Konferenzniederschrift aufzunehmen.
2.11 Sehen die Vorschriften der Bezugsverordnung die Möglichkeit eines Ausgleichs nicht ausreichender Leistungen vor, so sind die Gründe für die Entscheidung nach § 5 Abs. 2 in der Konferenzniederschrift zu vermerken.
2.12 Die Konferenzniederschrift muss über die Angaben nach Nrn. 2.10 und 2.11 hinaus mindestens enthalten:
2.12.1 die Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Ladung,
2.12.2 die Namen der Anwesenden,
2.12.3 die Zahl der anwesenden und der abwesenden stimmberechtigten Konferenzmitglieder,
2.12.4 die Abstimmungsergebnisse,
2.12.5 ggf. Beratungsergebnisse nach Nr. 6.2 (Beratung über Überspringen).

Abschnitt 3 EB-WeSchVO - Zu § 5 :

In die Erwägung nach § 5 Abs. 2 sind neben den im gesamten Schuljahr gezeigten Leistungen auch Umstände einzubeziehen, die sich auf das Lernverhalten und Leistungsvermögen auswirken. Außergewöhnliche Bedingungen wie Schulwechsel, längere Krankheit, ungünstige häusliche Verhältnisse, längerer Unterrichtsausfall oder Lehrerwechsel sind zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen, insbesondere bei positiver Leistungsentwicklung, ist auf Versetzung zu entscheiden.

Abschnitt 4 EB-WeSchVO - Zu § 7 :

Bei Nichtversetzung werden die Erziehungsberechtigten oder - bei Volljährigkeit - die Schülerin oder der Schüler von der Schule unverzüglich schriftlich darüber unterrichtet, dass die Klassenkonferenz eine Nachprüfung zugelassen hat. In der Benachrichtigung wird eine Beratung durch die Klassen- oder Fachlehrkraft angeboten.

Abschnitt 5 EB-WeSchVO - Zu § 9 :

5.1 Die Nachprüfung soll am Ende der ersten vollen Woche des neuen Schuljahres abgeschlossen sein.
5.2 Mit Einverständnis der betroffenen Lehrkräfte, der Schülerin oder des Schülers und der Erziehungsberechtigten - bei Volljährigkeit nur der Schülerin oder des Schülers - kann die Nachprüfung an den letzten drei Werktagen der Sommerferien stattfinden.
5.3 Wird die Nachprüfung bestanden, so ist für das betreffende Fach die Note "ausreichend" in das Zeugnis einzutragen.
5.4 Das Zeugnis erhält das Datum des mündlichen Teils, im Falle von Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 6 des schriftlichen Teils der Nachprüfung.

Abschnitt 6 EB-WeSchVO - Zu § 10 :

6.1 Als Übergangszeit sind ca. zwölf Unterrichtswochen anzusehen, in denen die Schülerin oder der Schüler nach Meinung der Konferenz fähig sein sollte, Anschluss an den Unterricht in dem entsprechenden Schuljahrgang zu finden.
6.2 Die Konferenz hat die Frage, ob eine Schülerin oder ein Schüler für fähig gehalten wird, einen Schuljahrgang zu überspringen, in den Fällen zu prüfen, in denen der Notendurchschnitt des Zeugnisses gut oder besser ist oder entsprechende Aussagen in den Lernentwicklungsberichten enthalten sind. Darüber hinaus ist die Prüfung auf Antrag eines Konferenzmitglieds, der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers vorzunehmen.
6.3 Nr. 6.2 gilt auch für Schuljahrgänge, an deren Ende keine Versetzung stattfindet.
6.4 Am Ende des ersten Schulhalbjahres prüft die Klassenkonferenz in geeigneten Fällen, ob ein Überspringen des nächsten Schuljahrgangs durch besondere Beratung und Hilfen für die Schülerin oder den Schüler im zweiten Schulhalbjahr vorbereitet werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.
6.5 Die Konferenz kann auch ein Überspringen während des Schuljahres zulassen.
6.6 Das Überspringen der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler eine zweite Fremdsprache vor Eintritt in die Einführungsphase durchgehend als Pflicht- oder Wahlpflichtfach vom 6. oder 7. Schuljahrgang bis zum Ende des 10. Schuljahrgangs oder im Umfang von sechzehn Gesamtstunden im Sekundarbereich I betrieben hat.
6.7 Bei allen Konferenzentscheidungen zum Überspringen eines Schuljahrgangs ist zu berücksichtigen, welche Hilfen der Schülerin oder dem Schüler gegeben werden können.

Abschnitt 7 EB-WeSchVO - Zu § 11 :

7.1 Ist am Ende eines Schuljahrgangs ein Aufrücken vorgesehen, kann dennoch eine Wiederholung des Schuljahrgangs in Einzelfällen sinnvoll sein. Die Schule soll die Erziehungsberechtigten in solchen Fällen eingehend beraten.
7.2 § 11 gilt nicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nach dem Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.

Abschnitt 8 EB-WeSchVO - Zu § 12 :

8.1 Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten die Feststellung der Klassenkonferenz nach Absatz 1 schriftlich mit und bietet eine entsprechende Beratung an.
8.2 Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind spätestens am letzten Tag des Schuljahres von der Schule schriftlich ab, sofern der Übergang nach Absatz 1 erfolgt.
8.3 Der Beschluss der Klassenkonferenz nach Absatz 2 muss eine Eignungsaussage enthalten. Die Schule teilt den Erziehungsberechtigten den Beschluss der Konferenz schriftlich mit und bietet eine entsprechende Beratung an.
8.4 Beim Übergang erhält die Schülerin oder der Schüler ein Zeugnis über den Leistungsstand zur Zeit des Übergangs.

Abschnitt 9 EB-WeSchVO - Zu § 15 :

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der den 4. Schuljahrgang nicht wiederholen muss, besucht den 5. Schuljahrgang
a)
einer Hauptschule oder
b)
einer Realschule oder
c)
einer Oberschule oder
d)
eines Gymnasiums oder
e)
einer Gesamtschule oder
f)
einer Förderschule oder
g)
einer der in den §§ 142 , 154 und 161 NSchG genannten Schulen in freier Trägerschaft.

Abschnitt 10 EB-WeSchVO - Zu § 16 :

10.1 Grundlage für die schriftlich zu dokumentierenden Gespräche ist der Leistungsstand, die Lernentwicklung während der Grundschulzeit, das Sozial- und Arbeitsverhalten sowie Erkenntnisse aus Gesprächen mit den Erziehungsberechtigten. Die Schülerin oder der Schüler wird in der von den Erziehungsberechtigten gewählten Schulform aufgenommen.
10.2. Für die Grundschule gilt:
10.2.1 Im Rahmen des Anmeldezeitraums frühestens zehn Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem Beginn der Sommerferien kann der Schulträger eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen der verschiedenen Schulformen seines Zuständigkeitsbereichs vorsehen.
10.2.2 Die Erziehungsberechtigten teilen der Grundschule nach erfolgter Anmeldung mit, an welcher zuständigen Schule sie ihr Kind angemeldet haben. Legt der Schulträger gestaffelte Termine nach Nr. 10.2.1 fest, so sind diese bei der Anmeldung zu berücksichtigen.
10.2.3 Den Anmeldungen ist das Halbjahreszeugnis aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule beizufügen.
10.2.4 Die aufnehmenden Schulen teilen unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist der Grundschule die Namen und Anschriften der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit. Die Grundschule teilt daraufhin den jeweiligen aufnehmenden Schulen das Ergebnis des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs mit.

Abschnitt 11 EB-WeSchVO - Zu § 20 :

11.1 Ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass eine Schülerin oder ein Schüler die Schule nach § 20 verlassen muss, so sind die Erziehungsberechtigten spätestens zum 30. April darauf hinzuweisen. Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich. Nr. 2.9 gilt entsprechend.
11.2 Die Schule bietet den Erziehungsberechtigten eine eingehende Beratung über die der Schülerin oder dem Schüler offen stehenden Ausbildungsmöglichkeiten an.
11.3 Ein Überweisungsbeschluss nach § 20 ist zusätzlich zu dem Beschluss über die Nichtversetzung zu fassen. Im Übrigen ist § 12 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 12 EB-WeSchVO - Zu § 24 :

Nrn. 11.1 bis 11.3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch eine Überweisung in den 7. Schuljahrgang der Realschule möglich ist.

Abschnitt 13 EB-WeSchVO - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 21.5.2016 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 20.5.2016 außer Kraft.
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