Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten
DE - Landesrecht Niedersachsen

Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten

Betriebsanweisung für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten

RdErl. d. MW v. 23. 8. 2016 - MW 33-34110 -
Vom 23. August 2016 (Nds. MBl. S. 872)
- VORIS 20110 -
Bezug: Beschl. d. LReg v. 23. 8. 2016 (Nds. MBl. S. 872)
Für die Landesbetriebe der Niedersächsischen Materialprüfanstalten wird die nachstehende Betriebsanweisung erlassen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform, Name, Sitz1
Aufgaben2
II.
Betriebsführung und Aufsicht
Grundsätze, Organisation3
Befugnisse der Geschäftsleitung4
Aufsicht5
III.
Grundsätze der Aufgabenerledigung
Auftragsabwicklung6
IV.
Wirtschaftsführung
Grundsätze7
Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans8
Besonderheiten zum Zahlungsverkehr9
V.
Ergänzende Regelungen
Kooperationen mit Hochschulen10
Geschäftsgeheimnisse11
VI.
Inkrafttreten
Inkrafttreten12

§§ 1 - 2, I. - Rechtsform und Aufgaben

§ 1 MPA-BARdErl - Rechtsform, Name, Sitz

(1) Die Materialprüfanstalten werden als Landesbetriebe nach § 26 LHO geführt.
(2) Sie führen die Bezeichnung "Materialprüfanstalt für das Bauwesen (MPA BS)" mit Sitz in Braunschweig und "Materialprüfanstalt für das Bauwesen und Produktionstechnik (MPA H)" mit Sitz in Hannover und weiteren Betriebsstätten in Clausthal-Zellerfeld und in Garbsen.

§ 2 MPA-BARdErl - Aufgaben

(1) 1 Die Materialprüfanstalten haben die Aufgabe, Prüfungen von Stoffen, Produkten, Anlagen und Verfahren auf die Einhaltung von Qualitätsanforderungen und die Erfüllung von technischen Spezifikationen durchzuführen. 2 Die Materialprüfung ist ein Dienstleistungsangebot an die Wirtschaft zur Standortsicherung, ein Instrument des Technologietransfers und ein Element zur Stärkung des Hochschulstandortes. 3 Der Kooperation mit den fachlich einschlägigen Hochschulen am Sitz der Materialprüfanstalt und ihren Betriebsstätten kommt besondere Bedeutung zu.
(2) Die Materialprüfanstalten
prüfen Roh- und Werkstoffe, Bauprodukte und Bauarten, Konstruktionen und bauliche Anlagen, Maschinen, technische Systeme sowie Qualitätsmanagementsysteme und kalibrieren Mess- und Prüfgeräte,
wirken mit bei der Akkreditierung von Prüflaboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen,
zertifizieren Personal, Produkte und Qualitätsmanagementsysteme.
(3) 1 Die Materialprüfanstalten können im Rahmen ihrer Aufgaben beraten, überwachen und selbständige Untersuchungs- und Entwicklungsarbeiten, insbesondere zur Verbesserung von Prüfverfahren betreiben. 2 In diesem Rahmen können sich die Materialprüfanstalten auch an der Erstellung technischer Regelwerke im Bereich der nationalen, europäischen und internationalen Normung beteiligen.
(4) Die Materialprüfanstalten können neue Aufgaben übernehmen oder Aufgaben ab- bzw. aufgeben.

§§ 3 - 5, II. - Betriebsführung und Aufsicht

§ 3 MPA-BARdErl - Grundsätze, Organisation

(1) 1 Die Materialprüfanstalten werden jeweils von einem Vorstand geführt, der aus einer kaufmännisch/technischen Leitung und einer wissenschaftlichen Leitung besteht. 2 Die kaufmännisch/technische Leitung wird von der Aufsichtsbehörde hauptamtlich bestellt. 3 Die wissenschaftliche Leitung wird von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem MWK auf Vorschlag der Leitung der kooperierenden Hochschule im Nebenamt bestellt. 4 Werden mehr als zwei Personen für den Vorstand bestimmt, bleibt es für die kaufmännisch/technische Leitung und die wissenschaftliche Leitung bei einem paritätischen Stimmgewicht. 5 Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine Person zum Vorstandssprecher erklären.
(2) 1 Voraussetzung für die Bestellung als wissenschaftliche Leitung ist die Leitung oder Fachgebietsleitung in einem mit der Materialprüfanstalt kooperierenden Hochschulinstitut und durch leitende Position in Wissenschaft und Wirtschaft erworbene Erfahrung. 2 Die Person muss Professorin oder Professor für einen mit der Materialprüfanstalt kooperierenden Lehr- und Forschungsbereich einer Hochschule sein.
(3) Für die als Nebenamt wahrgenommene wissenschaftliche Leitung wird eine erfolgsorientiert gestaltete Vergütung gewährt.
(4) 1 Die Materialprüfanstalten geben sich eine Geschäftsordnung, die die innere Organisation regelt. 2 Sie regeln die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten in einem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan.
(5) Im Geschäftsverkehr tritt die Materialprüfanstalt unter ihrem Namen gemäß § 1 Abs. 2 und Angabe ihres Sitzes auf.
(6) 1 Bei den Materialprüfanstalten wird eine Geschäftsstelle zur Koordination von Grundsatzfragen der Materialprüfung und Konformitätsbewertung gebildet. 2 Aufgaben der Geschäftsstelle sind die Prüfung und Erarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung von Kooperationsmöglichkeiten, die Entwicklung von gemeinsamen Positionierungen und die Erarbeitung von Empfehlungen für eine Fortentwicklung der Materialprüfung in Niedersachsen. 3 Dies beinhaltet auch die Mitwirkung in nationalen, europäischen und internationalen Gremien und Organisationen, die mit übergeordneten und allgemein organisatorischen Anforderungen an die Materialprüfung und Konformitätsbewertung befasst sind. 4 Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle.
(7) 1 Die Aufsichtsbehörde bestellt die Leitung der Geschäftsstelle. 2 Diese unterliegt der direkten Dienst- und Fachaufsicht der Aufsichtsbehörde. 3 Sie hat Vorschlagsrecht und beratende Stimme bei den Vorständen der Materialprüfanstalten.

§ 4 MPA-BARdErl - Befugnisse der Geschäftsleitung

(1) 1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Materialprüfanstalt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und den Bestimmungen dieser Betriebsanweisung. 2 Ihm obliegt als Gremium die Ergebnisverantwortung.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist im Rahmen seines Aufgabenbereiches einzelvertretungsberechtigt.
(3) Dienstvorgesetzte/r bzw. Vertreter/in des Arbeitgebers für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die kaufmännisch/technische Leitung.

§ 5 MPA-BARdErl - Aufsicht

(1) 1 Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt dem MW (Aufsichtsbehörde). 2 Die Aufsichtsbehörde kann den Materialprüfanstalten Weisungen erteilen. 3 Sie hat ein uneingeschränktes Recht auf Auskunft und Prüfung aller Geschäftsvorfälle.
(2) Der Aufsichtsbehörde sind vorbehalten:
a)
die Änderung der Betriebsanweisung,
b)
die Zustimmung zur Übernahme von neuen Aufgaben oder zur Ab- bzw. Aufgabe gemäß § 2 Abs. 4 ,
c)
die Gestaltung der Nebenamtsvergütung gemäß § 3 Abs. 3 ,
d)
die Zustimmung zur Geschäftsordnung nach § 3 Abs. 4 ,
e)
die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Koordinierungsgeschäftsstelle nach § 3 Abs. 6 ,
f)
die Zustimmung zur Einstellung von Beamtinnen und Beamten sowie zur Wiederbesetzung von Stellen der Beschäftigten der Entgeltgruppen 12 und höher.
g)
die Zustimmung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 6 Abs. 2 ,
h)
die Zustimmung zur Auswahl des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss,
i)
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan,
j)
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
k)
die Zustimmung zu Kooperationsvereinbarungen mit Hochschulen nach § 10 .
(3) Die Materialprüfanstalten haben die Aufsichtsbehörde über die wirtschaftliche Entwicklung und im Einzelfall über Ereignisse und Tendenzen von grundsätzlicher Bedeutung zu unterrichten.
(4) In einer jährlich fortzuschreibenden strategischen Planung sind die angestrebten Entwicklungen und Zielsetzungen der Materialprüfanstalt darzulegen.

§ 6, III. - Grundsätze der Aufgabenerledigung

§ 6 MPA-BARdErl - Auftragsabwicklung

(1) Die Materialprüfanstalten erbringen ihre Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit einer Auftraggeberin/einem Auftraggeber (Aufträge) oder als öffentlich rechtliche Leistung auf der Grundlage von Rechtsvorschriften.
(2) 1 Für die Abwicklung von Aufträgen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. 2 Für die Abwicklung öffentlich rechtlicher Leistungen gelten die jeweiligen Gebührenordnungen.

§§ 7 - 9, IV. - Wirtschaftsführung

§ 7 MPA-BARdErl - Grundsätze

(1) 1 Die Tätigkeit der Materialprüfanstalten ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert. 2 Zur Sicherung künftiger Entwicklungen sollen angemessene Rücklagen gebildet werden.
(2) Die Wirtschaftsführung der Materialprüfanstalten erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Ein Jahresüberschuss soll, soweit nicht Verluste aus Vorjahren auszugleichen sind, zu 20 v. H. an das Land abgeführt und zu 80 v. H. der allgemeinen Rücklage zugeführt werden.

§ 8 MPA-BARdErl - Besonderheiten zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Die Materialprüfanstalten legen der Aufsichtsbehörde den Entwurf des Wirtschaftsplans und den Entwurf für die Fortschreibung der mittelfristigen Planung zusammen mit der jährlich fortzuschreibenden strategischen Planung zu einem von der Aufsichtsbehörde benannten Termin vor.
(2) 1 Im Wirtschaftsplan sind Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
2 Darüber hinaus ist das Soll-Beschäftigungsvolumen in Vollzeiteinheiten darzustellen.
(3) 1 Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. 2 Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.
(4) Die Bezüge der Bediensteten werden von dem Niedersächsischen Landesamt für Bezüge- und Versorgung (NLBV) berechnet, von der zuständigen Landeskasse gezahlt und von der Materialprüfanstalt taggleich erstattet.

§ 9 MPA-BARdErl - Besonderheiten zum Zahlungsverkehr

1 Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs führen die Materialprüfanstalten ein Girokonto bei der Norddeutschen Landesbank. 2 Dieses Konto nimmt banktäglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren der Landeshauptkasse teil.

§§ 10 - 11, V. - Ergänzende Regelungen

§ 10 MPA-BARdErl - Kooperationen mit Hochschulen

1 Die Materialprüfanstalten sind gehalten, mit den fachlich betroffenen Hochschulen im Bereich ihres Sitzes bzw. ihrer Betriebsstätten Kooperationsvereinbarungen zu schließen. 2 Gegenseitige Leistungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen transparent zu bewerten und auszugleichen.

§ 11 MPA-BARdErl - Geschäftsgeheimnisse

1 Die von den Materialprüfanstalten wahrgenommenen Aufgaben berühren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. 2 Auskünfte über Auftraggeberinnen und Auftraggeber, über Art und Umfang von Prüfaufträgen sowie über Prüfergebnisse dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers erteilt werden. 3 Ausgenommen sind Auskunftspflichten nach der Strafprozessordnung.

§ 12, VI. - Inkrafttreten

§ 12 MPA-BARdErl - Inkrafttreten

1 Diese Betriebsanweisung tritt am 1. 1. 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 26. 2. 1998 (Nds. MBl. S. 480) außer Kraft.
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