Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
Durchführung der verwaltungseigenen Prüfungen der Wasserbauwerker
RdErl. d. Nds. MfELuF v. 14.5.1970 - IV/1 a - 02 13 07
Vom 14. Mai 1970 (Nds. MBl. S. 595)
Geändert durch RdErl. vom 26. Oktober 1971 (Nds. MBl. S. 1352)
- GültL 71/86 -
- VORIS 20461 00 00 15 001 -
Zur Durchführung der Anlage 2 Abschnitt I des Tarifvertrages (TV) über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag (MTL II) für Arbeiter der Länder vom 11.7.1966 - Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen - (Nds. MBl. 1966 S. 784) wird bestimmt:
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Zu Nr. 1 (Allgemeines) | 1 |
Zu Nr. 2 (Zulassungsantrag) | 2 |
Zu Nr. 3 (Prüfungsausschuß) | 3 |
Zu Nr. 4 (Prüflingsanforderungen) | 4 |
Zu Nr. 5 (Prüfung) | 5 |
Anmeldung zur verwaltungseigenen Prüfung der Wasserbauwerker nach dem Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 11.7.1966 (Nds. MBl. S. 784) (Muster) | Anlage 1 |
Niederschrift über die verwaltungseigene Prüfung/Wiederholungsprüfung (Muster) | Anlage 2 |
Zeugnis (Muster) | Anlage 3 |
Abschnitt 1 DfVwPrWbw - 1. Zu Nr. 1 (Allgemeines)
1.1 Die erfolgreich abgelegte verwaltungseigene Prüfung ist Voraussetzung für die Einreihung des Arbeiters in die Lohngruppe VI Nr. 2 des Lohngruppenverzeichnisses (Anlage 1 des TV vom 11.7.1966).
1.2 Die 3jährige ununterbrochene Beschäftigung gilt auch als erfüllt, wenn Ausfallzeiten entsprechend Nr. 2 der Sonderregelungen für Wasserbauarbeiter nach § 2 Buchst. b (SR 2 b MTL II) vorliegen, jedoch mit der Maßgabe, daß die Zeiten der Unterbrechungen nicht mit angerechnet werden.
Abschnitt 2 DfVwPrWbw - 2. Zu Nr. 2 (Zulassungsantrag)
2.1 Zuständige Dienststellen für die Zulassung zur Prüfung (Zulassungsbehörden) sind in ihrem Bereich die Wasserwirtschaftsämter, die Neubauämter der Wasserwirtschaftsverwaltung sowie das Bauamt für Küstenschutz.
2.2 Die Zulassungsbehörde leitet den Antrag mit der Anmeldung (Muster der Anlage 1 ) über den zuständigen Regierungspräsidenten (Präsidenten des Verwaltungsbezirks) an den Leiter der zuständigen Prüfstelle weiter.
Abschnitt 3 DfVwPrWbw - 3. Zu Nr. 3 (Prüfungsausschuß)
3.1 Die Prüfung ist
a)
von den an der Küste beschäftigten Wasserbauarbeitern (Küstenschutzarbeitern) vor dem Prüfungsausschuß der beim Bauamt für Küstenschutz in Norden gebildeten Prüfstelle I und
b)
von den an den Binnengewässern beschäftigten Wasserbauarbeitern vor dem Prüfungsausschuß der beim Wasserwirtschaftsamt Aurich gebildeten Prüfstelle II
abzulegen.
3.2 Der Prüfungsausschuß setzt sich zusammen aus
a)
einem Beamten des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes oder einem entsprechenden
Angestellten als Vorsitzenden,
b)
einem Wasserbauwerkmeister oder einem entsprechend vorgebildeten Bediensteten der
Verwaltung als Beisitzer,
c)
einem Wasserbauwerker als Beisitzer.
3.3 Der Vorsitzende und die Beisitzer des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertreter werden vom Regierungspräsidenten in Aurich widerruflich bestellt. Prüfungsvergütungen werden nicht gewährt.
3.4 Die Leitung der Prüfstelle obliegt bei der Prüfstelle I dem Leiter des Bauamts für Küstenschutz in Norden und bei der Prüfstelle II dem Leiter des Wasserwirtschaftsamtes Aurich.
Abschnitt 4 DfVwPrWbw - 4. Zu Nr. 4 (Prüflingsanforderungen)
4.1 Zu den Prüfungsanforderungen gehören insbesondere bei der praktischen Prüfung
a)
Unterhalten von Deichen, Ufersicherungen, Gräben, einfachen Bauwerken am oder im Gewässer einschl. Ausführung einfacher Erdarbeiten, einfacher Steinarbeiten und der üblichen Busch- und Holzarbeiten;
b)
Bedienen und Warten der üblicherweise eingesetzten Maschinen einschl. der erforderlichen Kenntnisse der Arbeitsweise dieser Maschinen, Fahren mit Handkahn und kleinerem Bauprahm und deren Pflege;
c)
einfache Strecken- und Flächenmessungen sowie Raumaufmaße mittels Meßband und Meßlatte;
d)
Peilungen und Absteckungen nach Anweisung;
e)
Betonarbeiten, Pflasterarbeiten, gärtnerische Arbeiten und Verarbeitung von Kunststoffen nach genauer Anweisung;
f)
Pflege und Instandsetzung der gebräuchlichen Werkzeuge;
4.2 bei der mündlichen Prüfung
Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse auf folgenden Gebieten:
a)
Boden- und Baustoffkunde
b)
Gewässerkunde (Grundbegriffe)
c)
Wasserbau
d)
Fachrechnen (Kenntnis der vier Grundrechnungsarten)
e)
Schädlingsbekämpfung
f)
Unfallverhütungsvorschriften.
Abschnitt 5 DfVwPrWbw - 5. Zu Nr. 5 (Prüfung)
5.1 Der praktische Teil der Prüfung soll etwa 3 1/2 Stunden dauern, der mündliche Teil der Prüfung 1/2 Stunde nicht übersteigen.
5.2 Das für die Prüfung erforderliche Schreib- und Zeichenmaterial wird vom Bauamt für Küstenschutz bzw. vom Wasserwirtschaftsamt Aurich zur Verfügung gestellt.
5.3 Die Niederschrift und das Zeugnis sind nach den Mustern der Anlage 2 und 3 zu fertigen.
5.4 Der Arbeiter führt nach bestandener Prüfung die Bezeichnung "Wasserbauwerker".
An die Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltung.
Anlage 1 DfVwPrWbw
Anlage als pdf
Anlage 2 DfVwPrWbw
Anlage als pdf
Anlage 3 DfVwPrWbw
Anlage als pdf
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