Auflösung der OFD; Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften und Gründung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Auflösung der OFD; Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften und Gründung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen

Auflösung der OFD; Gründung des Niedersächsischen Landesamtes für Bau und Liegenschaften und Gründung des Landesamtes für Steuern Niedersachsen

Beschl. d. LReg v. 24. 5. 2017 - MF-36-01715/004-0006-040/2111-01529-3-1 -
Vom 24. Mai 2017 (Nds. MBl. S. 732)
- VORIS 20130 -
Bezug:a)Beschl. v. 24. 11. 2009 (Nds. MBl. S. 1046), geändert durch Beschl. v. 9. 2. 2016 (Nds. MBl. S. 244)- VORIS 20130 -b)Beschl. v. 9. 2. 2016 (Nds. MBl. S. 244)- VORIS 20130 -

Abschnitt 1 OFD-AuflBeschl

Die LReg hat am 24. 5. 2017 folgende Beschlüsse gefasst:
1.
Die OFD wird mit Ablauf des 1. 10. 2017 aufgelöst.
2.
Mit Wirkung vom 2. 10. 2017 werden das Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL) und das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) als Mittelbehörden errichtet.
3.
Mit Wirkung vom 2. 10. 2017 werden sämtliche den Bereichen Bau, Liegenschaftsverwaltung und Staatserbschaften der OFD zugeordneten Organisationseinheiten und Aufgaben an das NLBL und sämtliche dem Kapitel 04 06 zugeordneten Organisationseinheiten der Steuerverwaltung der OFD und deren Aufgaben an das LStN verlagert.
4.
Das NLBL wird damit Rechtsnachfolger der OFD als für Hochbau-, Liegenschafts- und Staatserbschaftsangelegenheiten zuständiger Stelle und das LStN Rechtsnachfolger der OFD als für die Angelegenheiten der Steuerverwaltung zuständiger Stelle.
5.
Dienstsitz der Präsidentin oder des Präsidenten des NLBL wird Hannover, Dienstsitze der Präsidentin oder des Präsidenten des LStN werden Hannover und Oldenburg sein.
6.
Die Dienst- und Fachaufsicht über beide Landesämter obliegt dem MF.
7.
Das MF wird beauftragt, die im Zuge der Organisationsänderung erforderlichen organisatorischen, personalrechtlichen, besoldungsrechtlichen, personalwirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Maßnahmen durchzuführen.
8.
Das MF wird beauftragt, den LRH gemäß § 102 LHO zu unterrichten.
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