Anerkennung von Abschlußzeugnissen der Bundeswehrfachschulen; hier: Fachhochschulreife und Fachschulreife
Anerkennung von Abschlußzeugnissen der Bundeswehrfachschulen; hier: Fachhochschulreife und Fachschulreife
RdErl. d. MK v. 12.12.1979 - 401 - 33 212/21
Vom 12. Dezember 1979 (Nds. MBl. 1980 S. 477) (1)
Geändert durch RdErl. vom 30. August 1985 (Nds. MBl. S. 782)
- GültL 193/28 -
- VORIS 22410 00 00 50 006 -
Bezug: RdErl. vom 30.12.1971 (Nds. MBl. 1972 S. 88; SVBl. 1972 S. 7) - GültL 185/5 -
(1) Red. Anm.:
SVBl. 1980 S. 25
Fußnoten | |
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(¹) Red. Anm.: | SVBl. 1980 S. 25 |
Abschnitt 1 BwFHRErl
Folgende Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 30.4.1979 werden hiermit bekanntgegeben:
1.
Vereinbarung über die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlußzeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, als Zeugnisse der Fachhochschulreife ( Anlage 1 ) ,
2.
Vereinbarung über die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlußzeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, als Zeugnisse der Fachschulreife ( Anlage 2 ) ,
3.
Vereinbarung über die Anerkennung der bei der Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs "Verwaltung" der Bundeswehrfachschulen erworbenen Zeugnisse als Zeugnisse der Fachhochschulreife ( Anlage 3 ) .
Zuständige Schulaufsichtsbehörden für die Ausfertigung der Zeugnisse nach den o. a. Beschlüssen sind die oberen Schulbehörden.
Zeugnisse der Fachhochschulreife bzw. Fachschulreife, die nach Maßgabe dieser Vereinbarungen von anderen Ländern anerkannt worden sind, gelten auch für den Bereich des Landes Niedersachsen als Zeugnisse der Fachhochschulreife bzw. Fachschulreife.
Die durch den Lehrgang zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, erworbenen Zeugnisse vermitteln einen Abschluß, der im Lande Niedersachsen dem Sekundarabschluß I - Realschulabschluß - im Sinne von § 5 Abs. 1 der Anlage VII zu § 33 der Verordnung über Berufsbildende Schulen vom 16.7.1982 (Nds. GVBl. S. 289, 383) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 der Anlage VII zu § 33 der vorgenannten Verordnung erfüllt sind, dem Erweiterten Sekundarabschluß I gleichwertig ist. Eine entsprechende Bescheinigung erfolgt im Zeugnis oder durch Zusatzbescheinigung.
Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
Anlage 1 BwFHRErl - Vereinbarung über die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlußzeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, als Zeugnis der Fachhochschulreife
- Beschl. d. KMK v. 30.4.1979 -
I. Ziel, Dauer und Art der Lehrgänge
Nach der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 22.10.1970 ( BGBl. I S. 1448 ), die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, werden an Bundeswehrfachschulen Lehrgänge mit der Dauer von zwei Halbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, durchgeführt. Es bestehen Lehrgänge in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik.
II. Zulassungsvoraussetzungen
1. Zulassungsvoraussetzung für die Lehrgänge ist:
a)
das Abschlußzeugnis der Realschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
b)
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine hinreichende einschlägige Berufserfahrung.
2. Dem Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder dem Nachweis hinreichender einschlägiger Berufserfahrung entsprechen:
a)
in den Fachrichtungen Technik und Wirtschaft der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit als längerdienender Angehöriger der Bundeswehr mindestens auf der ATN-Stufe 7
(1)
, die durch eine interne Prüfung in der Bundeswehr abgeschlossen wird;
b)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Nachweis einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in der Bundeswehr mit Verwendung als Offizier oder Unteroffizier.
III. Lehrer
Der Unterricht wird in der Regel von Lehrern erteilt, die die Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben.
IV. Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung wird nach der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates am 7.4.1967 ( BGBl. I S. 473 ), zuletzt geändert am 21.12.1976 ( BGBl. I S. 3765 ), erlassenen Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen durchgeführt.
V. Zeugnisse
1. Nach Bestehen der Abschlußprüfung erhält der Absolvent das Abschlußzeugnis des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht.
2. Das Abschlußzeugnis wird von der zuständigen Schulbehörde ausgefertigt und gesiegelt.
3. Die aufgrund dieser Vereinbarung erworbenen Abschlußzeugnisse werden als Zeugnisse der Fachhochschulreife von den Ländern gegenseitig anerkannt.
VI. Schlußbestimmung
Mit dieser Vereinbarung wird der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 14.6.1971, betreffend "Anerkennung der Abschlußzeugnisse des Bundeswehr-Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, als Zeugnisse der Fachhochschulreife", aufgehoben.
(1) Amtl. Anm.:
AVK - Heer AVK - Luftwaffe AVK - Marine AVK - Sanitätswesen sowie weitere Dienstvorschriften und Ausbildungsanweisungen
Fußnoten | |
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(¹) Amtl. Anm.: | AVK - Heer AVK - Luftwaffe AVK - Marine AVK - Sanitätswesen sowie weitere Dienstvorschriften und Ausbildungsanweisungen |
Anlage 2 BwFHRErl - Vereinbarung über die Anerkennung der an Bundeswehrfachschulen erworbenen Abschlußzeugnisse des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, als Zeugnisse der Fachschulreife
- Beschl. d. KMK v. 30.4.1979 -
I. Ziel, Dauer und Art der Bildungsgänge
Nach der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26.10.1965 ( BGBl. I S. 1746 ), zuletzt geändert am 22.10.1970 ( BGBl. I S. 1448 ), die die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen hat, werden an Bundeswehrfachschulen Lehrgänge mit der Dauer von zwei Halbjahren zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht, durchgeführt. Es bestehen Lehrgänge in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik.
II. Zulassungsvoraussetzungen
1. Zulassungsvoraussetzung für die Bildungsgänge ist:
a)
das Abschlußzeugnis der Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
b)
eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung.
2. Dem Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder dem Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung entsprechen:
a)
in den Fachrichtungen Technik und Wirtschaft der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit als längerdienender Angehöriger der Bundeswehr mindestens auf der ATN-Stufe 7
(1)
, die durch eine interne Prüfung in der Bundeswehr abgeschlossen wird;
b)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik der Nachweis einer mindestens vierjährigen Tätigkeit in der Bundeswehr mit Verwendung als Offizier oder Unteroffizier.
III. Lehrer
Der Unterricht wird in der Regel von Lehrern erteilt, die die Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, an Gymnasien oder an Realschulen abgelegt haben.
IV. Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung wird nach der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates am 7.4.1967 (BGBl. S. 473), zuletzt geändert am 21.12.1976 ( BGBl. I S. 3765 ), erlassenen Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen durchgeführt.
V. Zeugnisse
1. Nach Bestehen der Abschlußprüfung erhält der Absolvent das Abschlußzeugnis des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachschulreife entspricht.
2. Das Abschlußzeugnis wird von der zuständigen Schulbehörde ausgefertigt und gesiegelt.
3. Die aufgrund dieser Vereinbarung erworbenen Abschlußzeugnisse werden als Zeugnisse der Fachschulreife von den Ländern gegenseitig anerkannt.
VI. Schlußbestimmung
Mit dieser Vereinbarung werden folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz aufgehoben:
1.
"Regelung der Zuerkennung der Fachschulreife bei Absolventen der Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs - Fachrichtung Technik - der Bundeswehrfachschulen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16./17.1.1964);
2.
"Regelung der Zuerkennung der Fachschulreife bei Absolventen der Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs - Fachrichtung Wirtschaft - der Bundeswehrfachschulen" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16./17.1.1964).
(1) Amtl. Anm.:
AVK - Heer AVK - Luftwaffe AVK - Marine AVK - Sanitätswesen sowie weitere Dienstvorschriften und Ausbildungsanweisungen
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(¹) Amtl. Anm.: | AVK - Heer AVK - Luftwaffe AVK - Marine AVK - Sanitätswesen sowie weitere Dienstvorschriften und Ausbildungsanweisungen |
Anlage 3 BwFHRErl - Vereinbarung über die Anerkennung der bei der Abschlußprüfung des Aufbaulehrgangs "Verwaltung" der Bundeswehrfachschulen erworbenen Zeugnisse als Zeugnisse der Fachhochschulreife
- Beschl. d. KMK v. 14.6.1971 i. d. F. v. 30.4.1979 -
I. Art des Lehrgangs
Nach der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5a) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26.10.1965 ( BGBl. I S. 1746 ), zuletzt geändert am 22.10.1970 ( BGBl. I S. 1448 ), wird in den Bundeswehrfachschulen ein Aufbaulehrgang "Verwaltung" von drei Studienhalbjahren zur Erlangung des für die Ausbildung als Beamter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes erforderlichen Bildungsstandes durchgeführt.
II. Zulassung zum Aufbaulehrgang
1. Die für die Zulassung zum Aufbaulehrgang "Verwaltung" erforderliche Vorbildung ist durch eine Prüfung, an der Bundeswehrfachschule oder durch Vorlage der in § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der §§ 4, 5 und 5 a) des Soldatenversorgungsgesetzes vom 26.10.1965 genannten Zeugnisse nachzuweisen.
2. Besitzt der Angehörige der Bundeswehr die erforderliche Vorbildung nicht, so kann seine Zulassung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang bis zur Dauer eines halben Jahres abhängig gemacht werden.
III. Lehrer
Den Unterricht im Aufbaulehrgang "Verwaltung" der Bundeswehrfachschulen erteilen in der Regel Lehrer, die die Prüfungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben.
IV. Zulassung zur Abschlußprüfung
1. Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung ist der Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen einschlägigen fachpraktischen Ausbildung.
2. Der fachpraktischen Ausbildung entspricht der Nachweis einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit als längerdienender Angehöriger der Bundeswehr mindestens auf der ATN-Stufe 7 (1) , die durch eine interne Prüfung in der Bundeswehr abgeschlossen wird.
V. Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung wird nach der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen " Prüfungsordnung für Bundeswehrfachschulen vom 7.4.1967" (BGBl. I S. 473), zuletzt geändert am 21.12.1976 ( BGBl. I S. 3765 ), geregelt.
VI. Zeugnisse
1. Nach Bestehen der Abschlußprüfung erhält der Absolvent das Abschlußzeugnis des Aufbaulehrgangs "Verwaltung".
2. Das Abschlußzeugnis wird von der zuständigen Schulbehörde ausgefertigt und gesiegelt.
3. Die aufgrund dieser Vereinbarung erworbenen Abschlußzeugnisse werden als Zeugnisse der Fachhochschulreife von den Ländern gegenseitig anerkannt.
(1) Amtl. Anm.:
AVK - Heer AVK - Luftwaffe AVK - Marine AVK - Sanitätswesen sowie weitere Dienstvorschriften und Ausbildungsanweisungen
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