Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes; Berücksichtigung von Renten im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 55
RdErl. d. MF v. 17.9.1984 - 46 21 13/55 -
Vom 17. September 1984 (Nds. MBl. S. 780)
- GültL 33/178 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 1.10.1982
(Nds. MBl. S. 1841)
b)
RdErl. v. 10.5.1983
(Nds. MBl. S. 526)
c)
RdErl. v. 19.8.1983
(Nds. MBl. S. 783)
- GültL 33/156, 164, 169 -
Zur Durchführung des § 55 BeamtVG vom 24.8.1976 (BGBl. I S. 2485), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 25.7.1984 (BGBl. I S. 998), gebe ich folgende weitere Hinweise:
Abschnitt 1 BeVG3.HRdErl
Nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG bleibt, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, derjenige Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für "freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten" entspricht.
Nach dem Gesetzeswortlaut sind derzeit Werteinheiten für Zurechnungszeiten nicht in die Anteilsberechnung einzubeziehen.
Abschnitt 2 BeVG3.HRdErl
Nach § 59 Abs. 1 RKG i.d.F. vom 1.7.1926 (RGBl. I S. 369), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27.6.1984 (BGBl. I S. 793), erhöht sich die Bergmannsrente, die Knappschaftsrente und das Knappschaftsruhegeld für Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten um einen Leistungszuschlag. Dieser Zuschlag ist - unabhängig von den innersozialversicherungsrechtlichen Begrenzungsvorschriften der §§ 61, 75 RKG - als Bestandteil der Rente in die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG einzubeziehen.
Abschnitt 3 BeVG3.HRdErl
Zur Berücksichtigung der Rentenleistungen von nichtdeutschen Versicherungsträgern gemäß § 55 Abs. 8 BeamtVG hat der BMI mit dem als Anlage abgedruckten RdSchr. vom 29.8.1984 erste Anwendungshinweise gegeben. Ich bitte, hiernach
zu verfahren.
Ergänzend bemerke ich noch folgendes:
a)
Nach Mitteilung der BfA als deutscher Verbindungsstelle für den Bereich der Angestelltenversicherung bestehen umfassende Sozialversicherungsabkommen mit folgenden Staaten: Finnland, Israel, Jugoslawien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, USA.
b)
Ob die Voraussetzungen der Tz. 2 des RdSchr. gegeben sind, wird sich in der Regel nur unter Beteiligung des nichtdeutschen Versicherungsträgers klären lassen, weil jeder Leistungsträger in eigener Zuständigkeit die Anwendung des zwischenstaatlichen Abkommens zu prüfen hat. Der Versorgungsempfänger sollte deshalb aus Vereinfachungsgründen um Beibringung einer entsprechenden Bescheinigung des ausländischen Versicherungsträgers gebeten werden. Läßt sich dagegen die Entscheidung über die rentenrechtliche Situation nur in direktem Schriftverkehr mit dem nichtdeutschen Versicherungsträger treffen, empfiehlt es sich, dem Auskunftsersuchen eine vom Versorgungsempfänger eingeholte Einverständniserklärung beizufügen, weil die Vorschriften des BeamtVG nicht vom sachlichen Geltungsbereich der Sozialversicherungsabkommen erfaßt sind.
An das Landesverwaltungsamt.
Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Anlage 1 BeVG3.HRdErl - § 55 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); hier: Rentenleistungen von nichtdeutschen Versicherungsträgern
RdSchr. d. BMI v. 29.8.1984 - D III 4-223 321/56 -
Nach § 55 Abs. 8 BeamtVG stehen den in § 55 Abs. 1 BeamtVG bezeichneten Renten u.a. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden.
Hierzu gebe ich folgende Hinweise:
1. Zu berücksichtigen ist hiernach auch eine entsprechende wiederkehrende Geldleistung, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift gewährt wird (z.B. nach den EWG-Verordnungen Nr. 1408/71, Nr. 574/72, Nr. 1390/81).
2. Nicht zu berücksichtigen ist die Geldleistung eines nichtdeutschen Versicherungsträgers, wenn sie sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unabhängig von einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen (einschließlich der von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften) gezahlt wird.
3. Ergänzend bemerke ich noch folgendes:
3.1 Ich habe keine Bedenken dagegen, daß entsprechend der vorstehenden Tz. 2 bereits für Zeiten vom 1.1.1982 an (Tag des Inkrafttretens des Art. 2 § 1 Nr. 7 des 2. HStruktG) verfahren wird. Etwaige Einzelfälle, in denen für Zeiten vor dem 1.1.1982 abweichend von der Tz. 2 verfahren wurde, bitte ich an mich heranzutragen.
3.2 In der Tz. 10.2.2.3 Satz 2 BeamtVGVwV wurde der Auslegungshinweis gegeben, daß zu den Renten i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG (in der bis zum 31.12.1981 geltenden Fassung, die auch weiterhin noch Bedeutung hat im Rahmen der Übergangsvorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 1 des 2. HStruktG) u.a. entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gehören, die von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen gewährt werden. Auch hierfür gilt mein Hinweis in der vorstehenden Tz. 2. Ich habe keine Bedenken dagegen, daß hiernach bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 BeamtVG in der vorgenannten Fassung bereits für Zeiten vom 1.6.1981 an (Tag des Inkrafttretens der Tz. 10.2.2.3 Satz 2 BeamtVGVwV) verfahren wird, falls dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
3.3 Neue Bescheide, die sich aus den vorstehenden Tz. 2, 3.1 und 3.2 ergeben, sollten möglichst von Amts wegen erteilt werden.
3.4 Ich wäre dankbar, wenn - soweit dies möglich ist, z.B. anläßlich von Verwaltungsarbeiten zur Anwendung der Tz. 2, 3.1, 3.2 und 3.3 - verwaltungsintern listenmäßig diejenigen Versorgungsfälle erfaßt werden, in denen auch bei Beachtung der Tz. 2 die vom nichtdeutschen Versicherungsträger gewährte Geldleistung im Rahmen des § 55 BeamtVG zu berücksichtigen bleibt. Denn ich kann nicht ausschließen, daß wegen der besonderen Kompliziertheit der Sach- und Rechtslage längerfristig noch weitere Durchführungshinweise erforderlich werden.
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