Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)

Betriebsanweisung für IT.Niedersachsen (IT.N)

RdErl. d. MI v. 10 .9. 2019 - 44.12-01911 -
Vom 10. September 2019 (Nds. MBl. S. 1342)
- VORIS 20110 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LReg v. 25. 6. 2013 (Nds. MBl. S. 242) - VORIS 20110 -
b)
RdErl. v. 31 .1. 2014 (Nds. MBl. S. 243) - VORIS 20110 -
Für den Landesbetrieb IT.Niedersachsen wird die nachstehende Betriebsanweisung erlassen:
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform, Name, Sitz1
Aufgaben2
Kooperationen und Arbeiten für Dritte3
II
Betriebsführung und Aufsicht
Organisation4
Geschäftsführung, Geschäftsleitung, Geschäftsbereichsleitung, Stellvertretung, Technische Leitung5
Steuerung und Aufsicht6
Betriebsausstattung7
III
Grundsätze der Aufgabenerledigung
Auftragsabwicklung8
IV
Wirtschaftsführung
Grundsätze9
Buchführung, Jahresabschluss, Prüfung10
Wirtschaftsplan11
Zahlungsverkehr12
V
Inkrafttreten
Inkrafttreten, Außerkrafttreten13

§§ 1 - 3, I - Rechtsform und Aufgaben

§ 1 IT.N-BARdErl - Rechtsform, Name, Sitz

(1) IT.Niedersachsen ist ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 LHO und Teil der Landesverwaltung. Es gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbetriebe, sofern diese Betriebsanweisung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Abkürzung "IT" im Namen des Landesbetriebes steht für "Informationstechnologie".
(3) IT.Niedersachsen hat den Sitz in Hannover und kann selbst Außenstellen einrichten.

§ 2 IT.N-BARdErl - Aufgaben

(1) IT.Niedersachsen stellt als der zentrale IT-Dienstleister der niedersächsischen Landesverwaltung Informations- und Kommunikationstechnologie sowie IT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer leistungsfähigen und effizienten Verwaltung zur Verfügung und entwickelt diese zukunftsfähig weiter.
(2) IT.Niedersachsen nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Beratung der Landesverwaltung in allen Fragen der Informations- und Kommunikationstechnologie,
2.
Entwicklung und Betrieb von Lösungen und Fachverfahren,
3.
Konzeptionierung und Durchführung von beauftragten IT-Projekten (z. B. zur Digitalisierung der Verwaltung),
4.
Betrieb der zentralen Kommunikations- und IT-Infrastruktur (u. a. Landesnetz, Rechenzentren) für die Landesverwaltung,
5.
Aufbau und Ausbau von Technologien und Mechanismen zur Steigerung der Informations-
und Cybersicherheit,
6.
Bereitstellung und Betrieb von Rechen- und Serverleistungen zur Datenverarbeitung und Gewährleistung des Datenschutzes,
7.
Betrieb und Betreuung von IT-Arbeitsplätzen und mobiler Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) IT.Niedersachsen obliegt die zentrale Beschaffung von Waren und Dienstleistungen der
Informationstechnik und Telekommunikationstechnologie, insbesondere Hard- und Software
sowie IT-Dienstleistungen.
(4) Die Einzelheiten des Leistungsangebotes werden in einem Leistungs- und Entgeltverzeichnis
festgelegt.

§ 3 IT.N-BARdErl - Kooperationen und Arbeiten für Dritte

(1) IT.Niedersachsen kann seine Aufgaben im Rahmen von wechselseitigen Kooperationen mit anderen öffentlichen IT-Dienstleistern (insbesondere den niedersächsischen Kommunen und kommunalen Datenzentralen) erbringen, soweit dies zu einer verbesserten Leistungsfähigkeit oder Wirtschaftlichkeit beiträgt.
(2) IT.Niedersachsen kann Arbeiten für Dritte übernehmen, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere kann IT.Niedersachsen für öffentlich-rechtliche Bedarfsträger außerhalb der Landesverwaltung tätig werden. Die Übernahme von Aufgaben nach dieser Vorschrift ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

§§ 4 - 7, II - Betriebsführung und Aufsicht

§ 4 IT.N-BARdErl - Organisation

(1) IT.Niedersachsen gliedert sich in Geschäftsbereiche. Bei Bedarf können Stabsstellen eingerichtet werden.
(2) Erklärungen werden unter der Bezeichnung "IT.Niedersachsen" abgegeben.
(3) IT.Niedersachsen gibt sich eine Geschäftsordnung, in der nähere Regelungen zur Organisation, insbesondere zu den Führungsebenen, zur Zusammenarbeit und zum Geschäftsablauf, getroffen werden. Ergänzende Ordnungen und Dienstanweisungen regeln Details zum internen Geschäftsablauf und zum Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen.

§ 5 IT.N-BARdErl - Geschäftsführung, Geschäftsleitung, Geschäftsbereichsleitung, Stellvertretung, Technische Leitung

(1) Die Geschäftsleitung von IT.Niedersachsen wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer wahrgenommen. Sie oder er vertritt den Landesbetrieb nach außen und trägt die Gesamtverantwortung einschließlich der Ergebnisverantwortung. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesbetriebes im Rahmen der ihr oder ihm übertragenen dienstrechtlichen Befugnisse.
(2) Die Geschäftsbereiche werden von Geschäftsbereichsleiterinnen und/oder Geschäftsbereichsleitern geleitet. Die Leitungen der Geschäftsbereiche sollen die volle Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen und Abläufe ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche haben.
(3) Vertretungsregelungen werden in der Geschäftsordnung getroffen.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Landesbetriebes nach Maßgabe
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
der durch die LReg und den IT-Planungsrat beschlossenen strategischen Ziele,
der Bestimmungen dieser Betriebsanweisung,
der Geschäftsordnung,
der Benutzungs- und Beschaffungsordnung,
der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen sowie
des Wirtschafts- und Investitionsplans
mit der erforderlichen Sorgfalt und der gebotenen Wirtschaftlichkeit. Für die Leitungen der Geschäftsbereiche gilt dies gleichermaßen innerhalb ihrer jeweiligen Geschäftsbereiche.
(5) Die Leiterin oder der Leiter des Geschäftsbereichs Technik stellt den (fach-)technischen Betrieb des gesamten Landesbetriebes sicher. Sie oder er verantwortet die technischen Innovationen und die Effizienzsteigerung durch größtmögliche Standardisierung. Sie oder er ist in alle Angelegenheiten des technischen Betriebes frühzeitig einzubinden.

§ 6 IT.N-BARdErl - Steuerung und Aufsicht

(1) Der Landesbetrieb untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des MI (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesbetrieb Weisungen erteilen.
(2) Der Aufsichtsbehörde ist vorbehalten:
1.
die Änderung der Betriebsanweisung,
2.
die Änderung der Benutzungs- und Beschaffungsordnung sowie der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen,
3.
die Zustimmung zur Geschäftsordnung,
4.
die Übertragung und der Widerruf der Geschäftsleitung und Leitung eines Geschäftsbereichs,
5.
die Zustimmung zum Abschluss von Kooperationsvereinbarungen,
6.
die Zustimmung zum Wirtschaftsplan einschließlich der Zustimmung zu den Kalkulationszuschlägen sowie zum Investitionsplan,
7.
die Zustimmung zum Leistungs- und Entgeltverzeichnis,
8.
die Genehmigung des Jahresabschlusses.
(3) Die Aufsichtsbehörde vereinbart mit dem Landesbetrieb unter Berücksichtigung der von der LReg und dem IT-Planungsrat verfolgten strategischen Zielsetzungen die jeweiligen Jahresziele (Zielvereinbarungen).
(4) Der Aufsichtsbehörde ist über wirtschaftliche Entwicklungen des Landesbetriebes sowie Ereignisse und Tendenzen von grundsätzlicher Bedeutung zeitnah zu berichten.

§ 7 IT.N-BARdErl - Betriebsausstattung

(1) Das Vermögen steht im Eigentum des Landes und ist dem IT.Niedersachsen zur Nutzung übertragen.
(2) Für die zur Nutzung überlassenen landeseigenen Grundstücke einschließlich der aufstehenden Gebäudeteile zahlt IT.Niedersachsen ein Nutzungsentgelt an den Landesliegenschaftsfonds (LFN). Das Nähere regelt die Nutzungsvereinbarung.

§ 8, III - Grundsätze der Aufgabenerledigung

§ 8 IT.N-BARdErl - Auftragsabwicklung

(1) IT.Niedersachsen erbringt die Leistungen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem jeweiligen Auftraggeber. In diesen werden die erwarteten quantitativen und qualitativen Ziele und die zur Erfüllung erforderlichen Leistungen des Landesbetriebes sowie die Mitwirkungspflichten und die zu entrichtenden Entgelte des Auftraggebers festgelegt.
(2) IT.Niedersachsen verarbeitet Daten im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen und Vorschriften. Auftraggeber haben den uneingeschränkten Zugriff auf ihre Daten, soweit es rechtlich zulässig ist. Das Prüfungsrecht des LRH bleibt unberührt.
(3) Näheres regelt die Benutzungs- und Beschaffungsordnung.

§§ 9 - 12, IV - Wirtschaftsführung

§ 9 IT.N-BARdErl - Grundsätze

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Wirtschaftsführung erfolgt nach den für Landesbetriebe maßgebenden Bestimmungen der LHO sowie den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Tätigkeit von IT.Niedersachsen ist insgesamt nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sie ist nach kaufmännischer Bewertung kostendeckungsorientiert.

§ 10 IT.N-BARdErl - Buchführung, Jahresabschluss, Prüfung

(1) IT.Niedersachsen richtet nach § 74 LHO neben der kaufmännischen Buchführung eine Kosten- und Leistungsrechnung ein.
(2) IT.Niedersachsen bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung und stellt einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht entsprechend § 264 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf. Es lässt den Jahresabschluss und den Lagebericht durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer prüfen und legt den von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unterschriebenen Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Bericht der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers entsprechend den Regelungen der VV zu § 26 LHO der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor. Die Aufsichtsbehörde unterrichtet das MF.

§ 11 IT.N-BARdErl - Wirtschaftsplan

(1) IT.Niedersachsen stellt den Entwurf eines Wirtschaftsplans (Leistungsplan, Erfolgsplan, Finanzplan und Stellenerläuterungen), eine mittelfristige Finanzplanung als Handlungsrahmen sowie das Leistungs- und Entgeltverzeichnis für das folgende Geschäftsjahr auf und legt diese der Aufsichtsbehörde zur Zustimmung vor.
(2) Dem Wirtschaftsplan sind als Anlage eine Übersicht über die Anzahl der Beschäftigungsmöglichkeiten sowie die zugehörigen Haushaltsvermerke und Erläuterungen beizufügen. Im Stellenplan für Beamtinnen und Beamte sind die Planstellen nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen.
(3) Der Wirtschaftsplan tritt mit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung des Artikels 66 der Niedersächsischen Verfassung und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen.

§ 12 IT.N-BARdErl - Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist IT.Niedersachsen berechtigt, ein Girokonto bei der Deutschen Bundesbank, Hannover, und der Norddeutschen Landesbank, Hannover, zu führen. Das Konto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Abführungsverfahren teil.
(2) Bei der Zahlbarmachung von Dienstbezügen und Entgelten sowie besoldungs- oder entgeltrechtlichen Nebenleistungen bedient sich IT.Niedersachsen des NLBV.

§ 13, V - Inkrafttreten

§ 13 IT.N-BARdErl - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Betriebsanweisung tritt am 15.9.2019 in Kraft.
(2) Die Betriebsanweisung für den Landesbetrieb IT.Niedersachsen vom 31.1.2014 (Bezugserlass zu b) tritt mit Ablauf des 14.9.2019 außer Kraft.
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