§§ 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
§§ 54, 55 des Beamtenversorgungsgesetzes
RdErl. d. MF v. 14.4.1989 - 46 21 13/54 -
Vom 14. April 1989 (Nds. MBl. S. 516)
- GültL 33/216 -
- VORIS 20442 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 3.2.1983 (Nds. MBl. S. 188)
b)
RdErl. v. 8.1.1987
(Nds. MBl. S. 130)
- GültL 33/161, 198 -
Zur Anwendung der §§ 54, 55 BeamtVG gebe ich folgende Hinweise:
Abschnitt 1 BeVG§54RdErl
Wird wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem späteren, nicht aber neben dem früheren Versorgungsbezug gezahlt, so ist dieses Kind für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen (Tz 54.2.3 BeamtVGVwV). Wenn wegen eines Kindes ein Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG neben dem früheren, nicht aber neben dem späteren Versorgungsbezug gezahlt wird, ist dieses Kind ebenfalls für den Unterschiedsbetrag bei der Höchstgrenze nach § 54 BeamtVG zu berücksichtigen.
Abschnitt 2 BeVG§54RdErl
Die Tz 55.0.3 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVGVwV bestimmt, daß § 55 BeamtVG nach § 54 des Gesetzes anzuwenden ist, wenn § 55 mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 oder mit § 54 Abs. 4 "zusammentrifft". Ein Zusammentreffen der Vorschriften liegt vor, wenn der nach § 54 BeamtVG zu regelnde frühere Versorgungsbezug auch der Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG unterliegt. Gleichwohl ist bei solchen Fallgestaltungen unabhängig vom Ergebnis der Ruhensregelung gemäß § 54 BeamtVG die Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG mit dem ungekürzten früheren Versorgungsbezug durchzuführen (Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a).
Aus gegebenem Anlaß weise ich darauf hin, daß entsprechend zu verfahren ist, wenn auf den späteren (neuen) Versorgungsbezug § 55 BeamtVG anzuwenden ist. Dieser Versorgungsbezug ist sowohl bei der Berechnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG (neben dem "früheren" Witwengeld steht ein "späteres" Ruhegehalt zu) als auch in Fällen des § 54 Abs. 4 BeamtVG (neben dem "früheren" Ruhegehalt steht ein "späteres" Witwengeld zu) mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich vor Anwendung des § 55 BeamtVG ergibt (vgl. ebenfalls Abschn. C Teil II Nr. 2 des Bezugserlasses zu a). Dies gilt
bei der Berechnung nach § 54 Abs. 4
Satz 1
BeamtVG,
bei der Berechnung der "Gesamtbezüge" (§ 54 Abs. 4
Satz 2
BeamtVG) sowie
bei der Berechnung von 20 v.H. des neuen Versorgungsbezuges (§ 54 Abs. 4
Satz 2
BeamtVG).
Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es damit sein Bewenden.
An das Landesverwaltungsamt.
Nachrichtlich:
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