Einsatz der Bereitschaftspolizei Niedersachsen; Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes
DE - Landesrecht Niedersachsen

Einsatz der Bereitschaftspolizei Niedersachsen; Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes

Einsatz der Bereitschaftspolizei Niedersachsen; Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes

RdErl. d. MI v. 11. 12. 2019 - 24.12-12401/2-2.3 -
Vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1760)
- VORIS 21021 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zielsetzung1
Verfahren2
Vorrang der Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass3
Schlussbestimmungen4

Abschnitt 1 LBPNURdErl - Zielsetzung

In § 2 des Verwaltungsabkommens über die Bereitschaftspolizei zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen sind die Aufgaben der Bereitschaftspolizei Niedersachsen beschrieben. Diese umfassen hiernach u. a. die Bewältigung von Lagen aus besonderem Anlass, einschließlich Gefahrenlagen im Land Niedersachsen und die Unterstützung anderer Länder bei ebensolchen Einsätzen und Gefahrenlagen. Darüber hinaus ist der Bereitschaftspolizei Niedersachsen explizit die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes als Aufgabe zugewiesen.
Die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes soll den Beamtinnen und Beamten der Bereitschaftspolizei Niedersachsen zum einen die Möglichkeit eröffnen, ihre bereits erlangten Kenntnisse und Fähigkeiten bei der alltäglichen dienstlichen Aufgabenbewältigung anzuwenden und zu vertiefen.
Die hierbei gewonnenen praktischen Erfahrungen sollen auch bei Einsätzen aus besonderem Anlass genutzt werden und kommen langfristig den regionalen Polizeidirektionen zugute.
Zum anderen soll die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes auch dazu beitragen, die polizeiliche Präsenz in den regionalen Polizeidirektionen sichtbar zu stärken.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 2 des Runderlasses vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1760)

Abschnitt 2 LBPNURdErl - Verfahren

Die Bereitschaftspolizei Niedersachsen unterstützt den polizeilichen Einzeldienst schwerpunktbezogen und grundsätzlich in ihren originären Strukturen (in der Form Gruppe, Zug oder Hundertschaft).
Die Polizeibehörden stellen in ihren Bereichen hierfür geeignete fachliche und thematische Schwerpunkte fest, die für eine Unterstützung in Form des UPED (UPED = Unterstützung polizeilicher Einzeldienst) infrage kommen und fordern die Unterstützung bei der Zentralen Polizeidirektion Niedersachsen an.
Die Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes erfolgt grundsätzlich in Auftragstaktik. Im Rahmen des Auftrags werden die Unterstützungsmaßnahmen in enger Kooperation mit der unterstützten Polizeibehörde bzw. -dienststelle, jedoch weitgehend eigenständig, von der Bereitschaftspolizei Niedersachsen geplant und durchgeführt. Eine Einbindung in die Vor- und Nachbereitung von Projekten ist grundsätzlich möglich. Die Gesamtverantwortung der zuständigen Polizeibehörde bleibt hiervon unberührt.
Bei der Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes ist möglichst Personalkontinuität anzustreben. Vor diesem Hintergrund unterstützen die Einsatzeinheiten vorrangig die für ihren Standort zuständige Polizeibehörde.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 2 des Runderlasses vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1760)

Abschnitt 3 LBPNURdErl - Vorrang der Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass

Bei einer Interessenkollision hat die Bewältigung von Einsätzen aus besonderem Anlass Vorrang vor der Unterstützung des polizeilichen Einzeldienstes. Für den Fall einer erforderlichen Alarmierung bzw. eines Abrufens unterstützender Einsatzeinheiten müssen deren schnelle Erreichbarkeit sowie Verfügbarkeit ständig gewährleistet sein.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 2 des Runderlasses vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1760)

Abschnitt 4 LBPNURdErl - Schlussbestimmungen

Die Unterstützung des LKA durch die Bereitschaftspolizei Niedersachsen bleibt von diesem RdErl. unberührt und ist bei Bedarf unmittelbar abzustimmen.
Dieser RdErl. tritt am 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 4 Satz 2 des Runderlasses vom 11. Dezember 2019 (Nds. MBl. S. 1760)
An die Polizeibehörden Polizeiakademie Niedersachsen
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