Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Einziehung der Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
AV d. MJ v. 14.11.2019 (5660 - 204.1) *
Vom 14. November 2019 (Nds. Rpfl. S. 394)
- VORIS 35508 -
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Die AV d. MJ v. 12.10.2011 (5660 - 204.1) - Nds. Rpfl. S. 371 - tritt aufgrund der Nummer 6.1 des RdErl. d. StK v. 12.12.2018 (Nds. MBl. S. 1440) mit Ablauf des 31.12.2019 automatisch außer Kraft.
Abschnitt 1 ErzwHafVKoAV
Kosten des gerichtlichen Erzwingungshaftverfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einschließlich der Kosten der Vollstreckung der Erzwingungshaft können von Justizbehörden nur angesetzt und eingezogen werden, wenn sie der betroffenen Person durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind (Vorbem. 4 und 4.1 KV GKG, § 29 Nr. 1, § 8 Satz 2 GKG, § 71 OWiG, § 464 Abs. 1, § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO). Eine gerichtliche Kostenentscheidung in einem Verfahren, nach dessen Abschluss der Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde einschließlich des Kostenausspruchs unverändert fortbesteht, erfasst nur die Kosten des gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch (§ 109 OWiG) und erfüllt deshalb diese Voraussetzung nicht. Die Kosten des späteren Erzwingungshaftverfahrens können in einem solchen Fall nur auf Grund des rechtskräftigen Kostenausspruchs im Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde eingezogen werden.
Abschnitt 2 ErzwHafVKoAV
Sind die Kosten des Erzwingungshaftverfahrens der betroffenen Person nicht durch eine gerichtliche Entscheidung auferlegt worden, so sind sie einschließlich der Kosten der Vollstreckung der Erzwingungshaft der Verwaltungsbehörde durch das zuständige Amtsgericht mitzuteilen (§ 105 Abs. 1, § 107 Abs. 3 Nrn. 11 und 13 OWiG, § 464 Abs. 1, § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Abschnitt 3 ErzwHafVKoAV
Gemäß § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten fallen Geldbeträge, die eine am Buß- geldverfahren beteiligte niedersächsische Stelle nach § 107 Abs. 3 OWiG als Auslagen erhebt, dieser Stelle zu, auch wenn die Auslagen bei einer anderen Stelle entstanden sind. Eine Aufforderung, eingehende Kosten abzuliefern, kommt damit nur in Betracht, wenn die Kosten einer anderen als einer niedersächsischen Verwaltungsbehörde mitzuteilen sind. Auch in diesen Fällen ist jedoch von einer Aufforderung abzusehen,
a)
gegenüber Behörden des Bundes und gegenüber Landesbehörden, wenn die Kosten weniger als 25 Euro betragen,
b)
gegenüber anderen Behörden, wenn die Kosten weniger als 5 Euro betragen; sind lediglich Postzustellungskosten zu erheben, so tritt an die Stelle der Betragsgrenze von 5 Euro ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Leistungsentgelts für einen Postzustellungsauftrag.
Abschnitt 4 ErzwHafVKoAV
Bei der Zustellung des Beschlusses über die Anordnung der Erzwingungshaft sowie der Ladung zum Haftantritt ist die betroffene Person zur Zahlung der der Verwaltungsbehörde entstandenen Kosten sowie der Zustellungsauslagen aufzufordern. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass in die Zahlungsaufforderung nur die tatsächlich angefallenen Auslagen aufgenommen werden.
Abschnitt 5 ErzwHafVKoAV
Diese AV tritt am 1.1.2020 in Kraft.
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