Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)

Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass)

RdErl. d. MI v. 6.1.2020 - 15-23401/004 -
Vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)
- VORIS 21160 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 15.10.2014 (Nds. MBl. 674), zuletzt geändert durch RdErl. v. 30.8.2019 (Nds. MBl. S. 1304) - VORIS 21160 -
b)
RdErl. v. 18.5.2015 (Nds. MBl. S. 683), zuletzt geändert durch RdErl. v. 1.8.2019 (Nds. MBl. S. 1190) - VORIS 21160 -
c)
RdErl. v. 14.11.2016 (Nds. MBl. S. 1112) - VORIS 21160 -
Inhaltsverzeichnis(1)Abschnitt
Allgemeines1
Grundsätze1.1
Qualitätssicherung1.2
Datenschutz1.3
Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters2
Flurstück, Lage, Punkte2.1
Flurstück2.1.1
Lage2.1.2
Punkte2.1.3
Eigentumsangaben2.2
Eigentumsangaben zum Grundstück2.2.1
Eigentumsangaben zu im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken2.2.2
Gebäude2.3
Tatsächliche Nutzung2.4
Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben2.5
Relief2.6
Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge2.7
Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen2.7.1
Bodenschätzung, Bewertung2.7.2
Kataloge2.7.3
Geografische und administrative Gebietseinheiten2.7.4
Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters3
Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters3.1
Aktualisierung aufgrund von Liegenschaftsvermessungen3.1.1
Aktualisierung der Angaben zu Flurstücken, Entstehung von Flurstücken3.1.1.1
Aktualisierung der Netzpunkte des Liegenschaftskatasters3.1.1.2
Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze3.1.1.3
Aktualisierung des Gebäudenachweises3.1.1.4
Aktualisierung aufgrund örtlicher Veränderungen3.1.2
Aktualisierung aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen3.1.3
Mitteilungen des Finanzamtes zur Bodenschätzung3.1.3.1
Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) zu Eigentumsangaben3.1.3.2
Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten3.1.3.3
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 74 oder § 84 BauGB oder § 79 FlurbG3.1.3.4
Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 27 NKomVG3.1.3.5
Mitteilungen zu Anschriften3.1.3.6
Weitere Mitteilungen von anderen Stellen3.1.3.7
Maßnahmen zur Qualitätssicherung3.2
Qualitätsverbessernde Maßnahmen3.2.1
Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten3.2.2
Verschmelzungen3.2.3
Berichtigung unrichtiger Angaben nach § 3 Abs. 3 NVermG3.3
Berichtigung eines Flächenfehlers3.3.1
Berichtigung eines Zeichenfehlers3.3.2
Berichtigung eines Aufnahmefehlers3.3.3
Fachtechnische Fortführung3.4
Verwaltungsverfahren4
Beginn des Verfahrens4.1
Voraussetzungen für die Eintragung in das Liegenschaftskataster4.2
Anhörung4.3
Bekanntgabe4.4
Mitteilungen an andere Stellen4.5
Dokumentation4.6
Führung der Liegenschaftskatasterakten5
Grundsätze5.1
Dokumente zu den Liegenschaften5.2
Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters5.3
Aufnahmepunktbeschreibungen5.3.1
Aufnahmepunktfortführungsrisse5.3.2
Aufnahmepunktakten5.3.3
Verfügbarkeit im Internet6
Schlussbestimmungen7
FlurstückskennzeichenAnlage 1
Angaben zu Netz- und ObjektpunktenAnlage 2
Führung der LiegenschaftskatasteraktenAnlage 3
Abkürzungsverzeichnis
AdVArbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland
AFISAmtliches Festpunktinformationssystem
ALKISAmtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem
APAufnahmepunkt
ATKISAmtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem
BBPBesonderer Bauwerkspunkt
BGPBesonderer Gebäudepunkt
DE_DHHN2016_NHDeutsches Haupthöhennetz 2016, Normalhöhe
DHDatenerhebung
DHKDatenhaltungskomponente
EOstwert (East, englisch)
ETRS89_hEuropäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe
EQKErhebungs- und Qualifizierungskomponente
FDVFachdatenverbindung
FODISFortführungsdokumenteinformationssystem
GBOGrundbuchordnung
GPGrenzpunkt
GSGenauigkeitsstufe
MiZiAnordnungen über die Mitteilungen in Zivilsachen
Quadratmeter
NNordwert (North, englisch)
NBZNummerierungsbezirk
SPSicherungspunkt
TNTatsächliche Nutzung
UTMUniversale Transversale Mercator
VPSonstiger Vermessungspunkt
VWVertrauenswürdigkeit
(1) Red. Anm.:
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 LiegKatErl - Allgemeines

1.1 Grundsätze
Das Liegenschaftskataster ist
der Nachweis der Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen,
amtliches Verzeichnis i. S. des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) ,
der Nachweis der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung i. S. des § 14 BodSchätzG .
Die Angaben im Liegenschaftskataster sind Teil der Geobasisdaten Niedersachsen entsprechend dem Bezugserlass zu c. Geobasisdaten sind Daten, die die Topografie, die Liegenschaften, die Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und den einheitlichen integrierten geodätischen Raumbezug anwendungsneutral nachweisen und beschreiben.
Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden für das Landesgebiet im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) geführt. Die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters erfolgt entsprechend dem von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) bundesweit vereinbarten objektstrukturierten Datenmodell für das Amtliche Festpunktinformationssystem (AFIS), das ALKIS und das Amtliche Topografisch-Kartografische Informationssystem (ATKIS) (AAA-Datenmodell).
Im ALKIS werden zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters Angaben zu ihrer Bezeichnung und zu ihrer räumlichen Ausdehnung auf der Basis des Landesbezugssystems geführt.
Zu den Liegenschaften sind Angaben zur Topografie zu führen. Diese umfassen charakteristische Merkmale (besondere Bauwerke), ordnende Merkmale (Tatsächliche Nutzungen) und Geländeformen (Reliefe).
Zu den Liegenschaften sind nach § 3 Abs. 2 NVermG Eigentumsangaben zu führen; diese zählen i. S. dieses RdErl. zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters.
Der Nachweis der Liegenschaften umfasst die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters im ALKIS und die Liegenschaftskatasterakten. Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die maßgeblichen Dokumente zu den Liegenschaften, insbesondere Fortführungsrisse und amtliche Grenzdokumente, und zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters. Die digitale Führung der Liegenschaftskatasterakten erfolgt im Fortführungsdokumenteinformationssystem (FODIS).
Die Führung des Liegenschaftskatasters obliegt der Vermessungs- und Katasterbehörde.
1.2 Qualitätssicherung
Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind flächendeckend, aktuell und zuverlässig vorzuhalten. Eine widerspruchsfreie und modellkonforme Führung ist zu gewährleisten. Eintragungen in das ALKIS sollen automatisiert durchgeführt werden.
Die Qualität des Liegenschaftskatasters soll stetig verbessert werden, um die Anforderungen an ein zeitgemäßes öffentlich-rechtliches Geobasisinformationssystem zu erfüllen. Die Führung des Liegenschaftskatasters erfolgt grundsätzlich nach landesweit einheitlichen Standards. Die landesweit einheitlichen Standards werden durch das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium bestimmt.
Bei der Eintragung von Liegenschaften soll die Identität zwischen Liegenschaftsgrafik und Objektpunktkoordinaten entsprechend des ALKIS-Datenmodells hergestellt werden. Das Prinzip der Nachbarschaft ist hierbei zu beachten; Spannungen im nachbarschaftlichen Umfeld sind zu vermeiden.
Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu verbessern, sollen Flurstücke, die örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden, verschmolzen werden.
Unrichtige Angaben des Liegenschaftskatasters, insbesondere Flächenfehler, Zeichenfehler und Aufnahmefehler, sind zu berichtigen. Angaben, die nicht zweifelsfrei berichtigt werden können, sind zu kennzeichnen.
Werden Angaben zum Flurstück in einem Rechtsbehelfsverfahren angefochten, so ist dies kenntlich zu machen.
Der Nachweis der Bundesgrenze ist mit dem Königreich der Niederlande und der Nachweis der Landesgrenzen mit den benachbarten Ländern abzustimmen sowie in Übereinstimmung zu führen. Dem für Vermessung und Geoinformation zuständigen Ministerium ist zu berichten, wenn
eine Flurstücksgrenze zugleich Bundes- oder Landesgrenze ist und Widersprüche nach beiderseitigem Zusammenwirken nicht geklärt werden konnten,
es zweckmäßig ist, den Verlauf der Landesgrenze (z. B. bei Überbauten, Flussregulierungen) zu ändern.
Öffentliche Stellen liefern Fortführungsdaten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zu. Diese sollen automatisiert ausgetauscht werden. Soweit der Datenaustausch nicht automatisiert erfolgt, sind besondere Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen zu treffen.
1.3 Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Datenschutzrecht zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 2 LiegKatErl - Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

In der Geobasis Niedersachsen werden die Objektarten der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sowie deren Eigenschaften, d. h. Attributarten, Relationsarten und Methoden, die zu Objektartengruppen und Objektartenbereichen zusammengefasst sind, definiert.
Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind in folgenden Objektartenbereichen
strukturiert abgebildet:
Flurstück, Lage, Punkte,
Eigentümer (im Folgenden Eigentumsangaben),
Gebäude,
Tatsächliche Nutzung (TN),
Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben,
Relief,
Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge.
2.1 Flurstück, Lage, Punkte
2.1.1 Flurstück
Flurstücke nach § 2 Nr. 2 NVermG sind in ihrer räumlichen Ausdehnung durch Grenzpunkte und deren linienförmige Verbindungen (Gerade oder Kreisbogen) geometrisch festgelegt. Ein Flurstück entsteht mit seiner Eintragung in das Liegenschaftskataster. Die Flurstücke werden im Liegenschaftskataster durch das Flurstückskennzeichen eindeutig bezeichnet (Anlage 1) .
Das Flurstück ist die elementare Buchungseinheit im Liegenschaftskataster. Über die Eintragung des Flurstückskennzeichens auf der Buchungsstelle erfolgt die Zuordnung zu einem Grundstück im Grundbuch.
Neue Flurstückskennzeichen sind zu vergeben bei der
Entstehung eines Flurstücks durch Zerlegung oder Sonderung,
Entstehung eines Flurstücks durch Verschmelzung,
Entstehung von Flurstücken durch Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB oder dem FlurbG,
Änderung der Zugehörigkeit eines Flurstücks zu einer Gemarkung oder einer Flur,
Änderung der geometrischen Form eines Flurstücks kraft besonderen Rechts (z. B. Wasserrecht, Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten),
Berichtigung der amtlichen Fläche eines Flurstücks wegen eines Flächenfehlers,
Berichtigung der geometrischen Form des Flurstücks wegen eines Zeichenfehlers,
Berichtigung des Nachweises des Flurstücks im Liegenschaftskataster wegen eines Aufnahmefehlers.
Treffen mehrere der in Absatz 3 genannten Anlässe innerhalb einer Fortführung zu, so soll nur ein neues Flurstückskennzeichen vergeben werden.
Die amtliche Fläche ist die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksfläche. Zu jedem Flurstück ist im Liegenschaftskataster eine amtliche Fläche ganzzahlig, positiv und in der Einheit Quadratmeter (m²) zu führen. Die kleinstmögliche Flächenangabe ist 1 m². Die Entscheidung über die in das Liegenschaftskataster einzuführende amtliche Fläche erfolgt nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu b.
Flurstücke, die in ihrer Vermutung der Richtigkeit eingeschränkt sind, sind zu kennzeichnen (Attribute Rechtsbehelfsverfahren oder Zweifelhafter Flurstücksnachweis).
Das Attribut Abweichender Rechtszustand ist zu belegen, wenn außerhalb des Grundbuchs in einem durch Gesetz geregelten Bodenordnungsverfahren ein neuer Rechtszustand eingetreten ist und das amtliche Verzeichnis der jeweiligen ausführenden Stelle maßgebend ist.
2.1.2 Lage
Für jedes Flurstück ist eine Lagebezeichnung zu führen. Die Lagebezeichnung soll verschlüsselt eingetragen werden.
Für Gebäude ist die durch die zuständige Stelle (Gemeinde) vergebene Lagebezeichnung mit Hausnummer zu führen. Die Hausnummer kann einen Adressierungszusatz enthalten.
2.1.3 Punkte
Es werden Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters geführt.
Netzpunkte des Liegenschaftskatasters sind
Aufnahmepunkte (AP),
Sicherungspunkte (SP) und
Sonstige Vermessungspunkte (VP).
Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind
Grenzpunkte (GP),
Besondere Gebäudepunkte (BGP) und
Besondere Bauwerkspunkte (BBP).
Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters werden einschließlich ihrer Qualitätsangaben im Landesbezugssystem entsprechend dem Bezugserlass zu b geführt und objektartenübergreifend bezeichnet. Neu erhobene und berechnete Objektpunkte des Liegenschaftskatasters sind mit einer Punktkennung zu führen (Anlage 2) .
Die Netz- und Objektpunkte des Liegenschaftskatasters werden fortgeführt, wenn
neue Punkte bestimmt,
Angaben zu Punkten verändert worden sind oder
Punkte zu löschen sind.
Zu Grenzpunkten, die nach dem Bezugserlass zu b erhoben worden sind, ist das Attribut Fachdatenverbindung (FDV) fortlaufend einzutragen. Die FDV ist mit dem Dokumentkennzeichen aus FODIS zu belegen (Anlage 3) .
Ist ein Grenzpunkt bei einer Liegenschaftsvermessung nach dem Bezugserlass zu b mit der Datenerhebung (DH) 1300 und der Vertrauenswürdigkeit (VW) 1200 bestandskräftig festgestellt oder als neuer Grenzpunkt festgelegt worden, so ist das Attribut Festgestellter Grenzpunkt mit dem Wert ja zu belegen.
Für einen Objektpunkt mit Mehrfachfunktion ist ein Punktobjekt mit einem Punktort anzulegen. Eine Mehrfachfunktion liegt vor, wenn z. B. ein GP gleichzeitig ein BGP ist. Die Objektart ist nach der Reihenfolge GP, BGP, BBP auszuwählen.
2.2 Eigentumsangaben
Zu den Eigentumsangaben sind die Anschriften im Liegenschaftskataster anlassbezogen
zu aktualisieren.
2.2.1 Eigentumsangaben zum Grundstück
Eigentumsangaben zum Grundstück sind die Namen der Personen, für die im Grundbuch Eigentum an den Liegenschaften oder ein Erbbaurecht eingetragen ist, einschließlich deren Eigentumsanteile. Geburtsdatum und Geburtsname sind im Liegenschaftskataster zu führen, sofern sie im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eigentumsangaben werden über das Buchungsblatt und die Buchungsstelle als Ordnungsmerkmale des Grundbuchs dem Flurstück zugeordnet.
Die Übereinstimmung der Eigentumsangaben im Liegenschaftskataster mit dem Grundbuch ist sicherzustellen.
Ein Pseudoblatt ist ein temporäres Buchungsblatt, das die Buchung, die bereits vor Eintrag im Grundbuch Rechtskraft erlangt hat, enthält (z. B. Eintragung von Bodenordnungsverfahren).
2.2.2 Eigentumsangaben zu im Grundbuch nicht gebuchten Grundstücken
Flurstücke, die zu keinem Grundstück im Grundbuch gebucht sind ( § 3 Abs. 2 GBO ), werden im Liegenschaftskataster auf einem Katasterblatt geführt.
Zum Katasterblatt werden folgende Angaben geführt:
bei offenkundigen oder ermittelbaren Eigentumsverhältnissen die Namen der ermittelten Personen,
bei Anliegereigentum die Bezeichnung "Im Anliegereigentum",
bei nicht ermittelten Eigentumsverhältnissen die Bezeichnung "Nicht ermittelte Eigentumsverhältnisse".
2.3 Gebäude
Die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG werden im ALKIS nach Gebäuden mit Gebäudefunktion und Gebäuden mit Bauwerksfunktion unterschieden.
Jedes Gebäude soll als eigenständiges Objekt geführt werden; dessen bestimmende Attribute sind zu beschreiben. Diese bilden die objektiv erkennbare, vorherrschende, funktionale Bedeutung eines Gebäudes ab (Dominanzprinzip).
Insbesondere zu öffentlichen Gebäuden sollen Namen (Eigennamen) und ihre Funktion geführt werden.
2.4 Tatsächliche Nutzung
Die TN gehört zur Topografie und beschreibt Flächen gleichartiger Bodenbedeckung, gleichen Bewuchses oder vergleichbarer Bebauung und Zweckbestimmung.
Eine TN wird im ALKIS als eigenständiges flächenhaftes Objekt geführt. Flächen, die einer Objektart der TN zugeordnet werden können und gleiche Attribute aufweisen, sollen zusammengefasst werden.
Namen (Eigennamen) können für bedeutsame Nutzungen geführt werden. Namenskonventionen sind zu beachten.
Die Objekte der TN enden an der Gemarkungsgrenze.
2.5 Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben
Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben (charakteristische Merkmale) werden im ALKIS als Gebäude mit Bauwerksfunktion geführt.
Je nach Objektart werden sie unterteilt in Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG oder die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind.
Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sind nach den Grundsätzen des Objektartenbereichs der Gebäude zu erheben.
Bauwerke, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sind als Topografie zu erheben, sofern sie für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind.
2.6 Relief
Die Geobasisdaten zu den Geländeformen und Geländestrukturen (Reliefe) sind als Angaben zur Topografie zu führen. Sie sollen im Rahmen der Aktualisierung der TN erhoben werden, wenn sie als Geländeformen oder Geländestruktur für die Beschreibung des Grund und Bodens bedeutsam sind.
2.7 Gesetzliche Festlegungen, Gebietseinheiten, Kataloge
2.7.1 Öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen
Öffentlich-rechtliche Festlegungen sind auf den Grund und Boden bezogene Beschränkungen, Belastungen oder andere Eigenschaften, die öffentlich-rechtlich begründet sind. Diese Angaben beruhen auf anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes. Der originäre Nachweis sowie die Klassifizierung und Abgrenzung der öffentlich-rechtlichen Festlegungen werden durch das jeweilige Fachrecht begründet. Die Zuordnung, Einstufung, Widmung und Abgrenzung obliegen der jeweils zuständigen Stelle.
Sonstige Festlegungen beschreiben prägende Teile der Erdoberfläche.
Die Hinweise auf öffentlich-rechtliche und sonstige Festlegungen haben im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Charakter; hiervon ausgenommen sind die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung.
Flächen unterschiedlicher öffentlich-rechtlicher oder sonstiger Festlegungen können sich überlagern; ein Flurstück kann ganz oder teilweise mehreren Festlegungen unterliegen.
2.7.2 Bodenschätzung, Bewertung
Nach § 14 BodSchätzG sind die bestandskräftig festgestellten Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung in das Liegenschaftskataster einzutragen. Die Zuordnung, Einstufung und Abgrenzung der Bodenschätzungsflächen obliegen der Finanzverwaltung. Die Verknüpfung der Schätzungsflächen mit den Flurstücken dient der steuerlichen Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke; die Eintragung in das Liegenschaftskataster hat konstitutiven Charakter.
Im Liegenschaftskataster haben die Angaben zur Bewertung nach dem BewG nachrichtlichen
Charakter.
Die Objekte der Bodenschätzung und der Bewertung enden an der Gemarkungsgrenze.
2.7.3 Kataloge
Die Objektartengruppe Kataloge dient der Verwaltung von Schlüsselkatalogen, die eine Zuordnung der Liegenschaften zu politischen und administrativen Einheiten ermöglichen.
2.7.4 Geografische und administrative Gebietseinheiten
Geografische Gebietseinheiten sind bewohnte Gebiete, die einen Eigennamen tragen (Wohnplätze); es wird der Wohnplatzname geführt.
Zu den administrativen Gebietseinheiten werden das Gemeindekennzeichen mit der Zuordnung zum Land und ggf. zum Landkreis oder zur Region sowie die Gemeindefläche geführt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 3 LiegKatErl - Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters

Die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters beinhaltet das Vorhalten des ALKIS, die Eintragung von Aktualisierungen nach § 1 Abs. 1 NVermG und Berichtigungen der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 3 Abs. 3 NVermG einschließlich qualitätssichernder Maßnahmen.
Das Eintragungsverfahren umfasst
die fachtechnische Fortführung,
soweit erforderlich, ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren i. S. des § 1 NVwVfG i. V. m. § 9 VwVfG und
die Mitteilungen an andere Stellen (siehe Nummer 4.5).
Die Vermessungsschriften nach dem Bezugserlass zu b sind grundsätzlich aufzubewahren. Fortführungsrisse, amtliche Grenzdokumente sowie weitere für die Führung des Liegenschaftskatasters maßgebliche Dokumente sind dauerhaft zu archivieren.
3.1 Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
3.1.1 Aktualisierung aufgrund von Liegenschaftsvermessungen
3.1.1.1 Aktualisierung der Angaben zu Flurstücken, Entstehung von Flurstücken
Infolge von Liegenschaftsvermessungen nach dem Bezugserlass zu b können sich Angaben zu Flurstücken ändern, neue Flurstücke entstehen oder vorhandene Flurstücke untergehen.
Die Eintragung eines neuen Flurstücks löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Die Eintragung einer Abmarkung (Marke) löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Die Eintragung, Änderung oder Löschung der Abmarkung eines Grenzpunktes ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner mitzuteilen.
Die Eintragung einer durch Grenzfeststellungsvertrag festgelegten Flurstücksgrenze erfolgt mit dem Vorbehalt, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt. Lehnt das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs ab, ist die Eintragung rückgängig zu machen. Die Vermessungs- und Katasterbehörde kennzeichnet die betroffenen Flurstücke mit der Belegung des Attributs Zweifelhafter Flurstücksnachweis. Die Eintragung oder Löschung des Attributs Zweifelhafter Flurstücksnachweis löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.1.1.2 Aktualisierung der Netzpunkte des Liegenschaftskatasters
Im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Netzpunkten des Liegenschaftskatasters ändern, neue Netzpunkte entstehen oder vorhandene Netzpunkte untergehen.
Die Eintragung von Angaben zu Netzpunkten des Liegenschaftskatasters hat ausschließlich katastertechnischen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung. Aktualisierungen
zu Sonstigen Vermessungspunkten werden im Zusammenhang mit der Liegenschaftsvermessung
dokumentiert und dauerhaft archiviert.
3.1.1.3 Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze
Im Zusammenhang mit Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Bundes- oder Landesgrenzpunkten ändern, neue Bundes- oder Landesgrenzpunkte entstehen oder vorhandene Bundes- oder Landesgrenzpunkte untergehen.
Aktualisierungen an der Bundes- oder Landesgrenze sind in das Liegenschaftskataster einzutragen. Dabei sind ggf. auch die von der katasterführenden Stelle des Königreichs der Niederlande oder der benachbarten Länder vorgelegten Vermessungsschriften zu verwenden.
Vermessungsschriften, die Teile der Bundes- oder Landesgrenze beinhalten, sind an das Königreich der Niederlande oder die benachbarten Länder mit der Bitte um Aktualisierung ihres Nachweises abzugeben.
Für Bundes- oder Landesgrenzpunkte sind zusätzlich die Punktkennzeichen des Königreichs der Niederlande oder der benachbarten Länder zu führen.
Die Wahrung der Übereinstimmung der Bundes- und Landesgrenze löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Die dem Fortführungsriss oder dem Amtlichen Grenzdokument entsprechenden Dokumente sind dauerhaft zu archivieren.
3.1.1.4 Aktualisierung des Gebäudenachweises
Aufgrund von Liegenschaftsvermessungen können sich Angaben zu Gebäuden, Gebäudeteilen oder Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, im ALKIS ändern.
Nach dem Bezugserlass zu b erhobene Gebäude, Gebäudeteile oder Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind in das Liegenschaftskataster einzutragen.
Örtlich nicht mehr vorhandene Gebäude, Gebäudeteile oder Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die als Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG nachgewiesen sind, sind aus dem ALKIS zu löschen. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen. Eine Liegenschaftsvermessung von Amts wegen kann erforderlich werden.
Die Eintragung oder Veränderung eines Gebäudes, Gebäudeteils oder von Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus .
Die Löschung eines Gebäudes, Gebäudeteils oder von Bauwerken, Einrichtungen und sonstigen Angaben, die Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, aus dem ALKIS ist den Eigentümerinnen und Eigentümern oder Erbbauberechtigten mitzuteilen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.1.2 Aktualisierung aufgrund örtlicher Veränderungen
Aufgrund von örtlichen Veränderungen kann die Änderung von Angaben der Topografie im ALKIS erforderlich werden.
Die Tatsächliche Nutzung ist flächendeckend in der Regel aus Digitalen Orthophotos (DOP) in einem regelmäßigen Turnus in Anlehnung an den Befliegungszyklus oder anlassbezogen zu aktualisieren.
Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, sowie das Relief sind anlassbezogen zu aktualisieren. Ihre Aktualisierung erfolgt entsprechend ihrer Bedeutung für die Beschreibung des Grund und Bodens gestuft. Zusätzlich sind Bauwerke, Einrichtungen und sonstige Angaben, die keine Gebäude i. S. des § 2 Nr. 2 NVermG sind, auf Antrag zu aktualisieren.
Die Eintragung der Topografie löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3 Aktualisierung aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen
3.1.3.1 Mitteilungen des Finanzamtes zur Bodenschätzung
Die rechtskräftig festgestellten Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung sind in das Liegenschaftskataster einzutragen.
Als Fortführungsdokument sind die von der Finanzverwaltung vorgelegten Unterlagen zu verwenden.
Die Eintragung der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Das Verwaltungsverfahren ist zu dokumentieren. Eine dauerhafte Archivierung erfolgt
nicht.
3.1.3.2 Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) zu Eigentumsangaben
Das Amtsgericht teilt folgende Angaben mit Eigentumsbezug mit:
Angaben zu Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Erbbauberechtigten,
Angaben zur Grundbuchbezeichnung,
Angaben zu grundstücksgleichen Rechten und Anteilsgrundstücken,
Angaben zur Teilung oder Vereinigung von Grundstücken.
Die Mitteilung (Datenbereitstellung) und die Eintragung erfolgen grundsätzlich automatisiert.
Die Eintragung von Mitteilungen des Amtsgerichts (Grundbuchamt) hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3.3 Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten
Das Liegenschaftskataster ist bei Mitteilungen eines Gerichts über Grenzstreitigkeiten nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. dem Zweiten Teil 1. Abschnitt Nr. I Nr. 3 Abs. 4 der Anordnung über die Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) zu aktualisieren. Für die Eintragung und ggf. Erhebung ist ein Amtsverfahren nach § 7 Abs. 1 NVermG einzuleiten.
Die Eintragung aufgrund der Mitteilung eines Gerichts löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.1.3.4 Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 74 oder § 84 BauGB oder § 79 FlurbG
Das Liegenschaftskataster verliert in Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB und dem FlurbG zeitweise seine Funktion als amtliches Verzeichnis. Vom Eintritt des neuen Rechtszustandes bis zur Berichtigung der öffentlichen Bücher i. S. des BauGB und des FlurbG dienen der Flurbereinigungsplan, der Umlegungsplan oder der Beschluss über die vereinfachte Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke i. S. des § 2 Abs. 2 GBO .
Das Liegenschaftskataster ist auf Ersuchen der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. den §§ 74 oder 84 BauGB oder § 79 Abs. 1 FlurbG zu berichtigen.
Die Eintragung des neuen Rechtszustandes in das Liegenschaftskataster löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Die für die Eintragung maßgeblichen Dokumente sind durch die Vermessungs- und Katasterbehörde aufzubewahren. Die Übersicht der Objektpunkte, z. B. Liegenschaftsriss, ist dauerhaft zu archivieren.
Der Flurbereinigungsplan, der Umlegungsplan oder der Beschluss über die vereinfachte Umlegung wird von der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde aufbewahrt.
3.1.3.5 Berichtigung der öffentlichen Bücher nach § 27 NKomVG
Gebiete von Gebietskörperschaften können durch Gesetz oder durch Gebietsänderungsvertrag geändert werden. Das Liegenschaftskataster ist entsprechend dem Ersuchen der Kommunalaufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 NVermG i. V. m. § 27 Abs. 1 NKomVG zu aktualisieren.
Die Eintragung eines neuen Flurstückskennzeichens aufgrund von Gebietsänderungen löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen und dauerhaft zu archivieren.
Die Eintragung der Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft hat als Hinweis auf eine öffentlich-rechtliche Festlegung nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3.6 Mitteilungen zu Anschriften
Teilen Eigentümerinnen, Eigentümer, Erbbauberechtigte oder andere Stellen aktuelle Anschriften mit, sind diese nach § 3 Abs. 2 Satz 3 NVermG in das Liegenschaftskataster einzutragen.
Die Eintragung der Anschriften hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.1.3.7 Weitere Mitteilungen von anderen Stellen
Anlassbezogen sind weitere Mitteilungen von anderen Stellen nach § 3 Abs. 1 NVermG in das Liegenschaftskataster einzutragen, sofern die Angaben zu den Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters gehören.
Die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben obliegen der mitteilenden Stelle (inhaltliche Zuständigkeit).
Die Eintragung von weiteren Mitteilungen anderer Stellen hat nachrichtlichen Charakter und löst kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.2 Maßnahmen zur Qualitätssicherung
3.2.1 Qualitätsverbessernde Maßnahmen
Qualitätsverbessernde Maßnahmen können aus modelltechnischen oder fachlichen Gründen erforderlich werden.
Die Durchführung von qualitätsverbessernden Maßnahmen soll vorrangig automatisiert erfolgen. Manuell durchzuführende qualitätsverbessernde Arbeiten sind thematisch zusammenzufassen und priorisiert abzuarbeiten (Maßnahmenpakete). Widersprüche im Datenbestand sind sukzessive aufzulösen.
Die Eintragung von qualitätsverbessernden Maßnahmen löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.2.2 Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten
Eine Zeichenungenauigkeit ist eine abweichende Darstellung der Inhalte der Liegenschaftskatasterakte in der Liegenschaftsgrafik, die kein Zeichenfehler i. S. dieses RdErl. ist.
Die Liegenschaftsgrafik ist flächendeckend mit hoher Genauigkeit zu führen. Hierzu soll die Identität zwischen der Liegenschaftsgrafik und den koordinierten Objektpunkten hergestellt werden. Die Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten (geometrische Verbesserungen) soll vorrangig flächenhaft durch Homogenisierung erfolgen. Ergänzend dazu sollen Zeichenungenauigkeiten im Zusammenhang mit der Eintragung von Liegenschaftsvermessungen und in Gebieten mit einem besonderen Bedarf bereinigt werden.
Bei Veränderungen infolge geometrischer Verbesserung der Liegenschaftsgrafik ist grundsätzlich kein neues Flurstückskennzeichen zu vergeben. Im Einzelfall kann die geometrische Verbesserung der Liegenschaftsgrafik die Berichtigung eines Flächenfehlers erforderlich machen.
Die Bereinigung von Zeichenungenauigkeiten löst in der Regel kein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung erfolgen nicht.
3.2.3 Verschmelzungen
Um die Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters zu verbessern, sollen Flurstücke verschmolzen werden. Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass
die betreffenden Flurstücke Teile des selben Grundstücks im Rechtssinne sind (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer laufenden Nummer geführt werden),
die zu verschmelzenden Flurstücke örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und
der Verschmelzung keine grundbuchlichen Bedenken ( § 5 GBO ) entgegenstehen.
Die Verschmelzung von Flurstücken löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.3 Berichtigung unrichtiger Angaben nach § 3 Abs. 3 NVermG
Unrichtige Angaben des Liegenschaftskatasters sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigungen unrichtiger Angaben zum Flurstück umfassen im Wesentlichen
die Berichtigung eines Flächenfehlers,
die Berichtigung eines Zeichenfehlers oder
die Berichtigung eines Aufnahmefehlers.
3.3.1 Berichtigung eines Flächenfehlers
Ein Flächenfehler liegt vor, wenn die Abweichung zwischen der geometrischen und der amtlichen Fläche die im Bezugserlass zu b angegebenen größten zulässigen Abweichungen bei der Flächenberechnung überschreitet.
Für die Berechnung von Flurstücksflächen sind die Regelungen des Bezugserlasses zu b entsprechend anzuwenden.
Die Berichtigung eines Flächenfehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.3.2 Berichtigung eines Zeichenfehlers
Ein Zeichenfehler ist eine falsche Darstellung der Inhalte der Liegenschaftskatasterakte im Datenbestand des ALKIS, der zu einer sichtbar anderen geometrischen Form von Flurstücken in der Liegenschaftsgrafik führt.
Zeichenfehler sind unverzüglich zu berichtigen. Im Einzelfall kann die Berichtigung eines Zeichenfehlers die Berichtigung eines Flächenfehlers erforderlich machen.
Die Berichtigung eines Zeichenfehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus. Als Fortführungsdokument ist ein Fortführungsriss anzufertigen.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.3.3 Berichtigung eines Aufnahmefehlers
Ein Aufnahmefehler liegt vor, wenn
der örtliche Verlauf einer Flurstücksgrenze nicht den Angaben in den maßgeblichen Liegenschaftskatasterakten entspricht,
die größte zulässige Abweichung für die Grenzermittlung nach dem Bezugserlass zu b überschritten wird und
die Grenze weder rechtswirksam noch willkürlich verändert worden ist.
Aufnahmefehler sind unverzüglich zu berichtigen. Für die Berichtigung eines Aufnahmefehlers sind die Regelungen des Bezugserlasses zu b anzuwenden.
Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers erfolgt mit dem Vorbehalt, dass das Amtsgericht (Grundbuchamt) das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs berichtigt. Lehnt das Amtsgericht (Grundbuchamt) die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses des Grundbuchs ab, ist die Berichtigung des Aufnahmefehlers rückgängig zu machen.
Die Berichtigung eines Aufnahmefehlers löst ein Verwaltungsverfahren i. S. der Nummer 4 aus.
Es erfolgen eine Dokumentation und eine dauerhafte Archivierung.
3.4 Fachtechnische Fortführung
Zur Bearbeitung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters ist grundsätzlich die Erhebungs- und Qualifizierungskomponente (EQK) sowie zur Führung des Datenbestandes der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters die Datenhaltungskomponente (DHK) zu nutzen. EQK und DHK werden durch die Vermessungs- und Katasterbehörde vorgehalten.
Der Fortführungsauftrag der Erhebung (Fortführungsauftrag) ist im Bearbeitungsprozess entsprechend den Angaben der Vermessungsschriften zu vervollständigen und zu plausibilisieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 4 LiegKatErl - Verwaltungsverfahren

Bei Eintragungen in das Liegenschaftskataster mit unmittelbarer rechtlicher Wirkung für die Beteiligten ist ein Verwaltungsverfahren nach § 1 NVwVfG i. V. m. § 9 VwVfG durchzuführen.
4.1 Beginn des Verfahrens
Die Aktualisierung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters wird auf Antrag oder
von Amts wegen vorgenommen.
Berechtigt zur Antragstellung sind
Eigentümerinnen oder Eigentümer, Erbbauberechtigte sowie
Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben.
Sonstige Berechtigte nach § 7 Abs. 1 NVermG sind befugt, die Eintragung von Gebäuden zu veranlassen.
Antragstellerinnen oder Antragsteller können vertreten werden oder sich vertreten lassen, z. B. durch Personen mit Vollmacht.
Eine Eintragung in das Liegenschaftskataster ist von Amts wegen auszuführen, wenn sie zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist und niemand verpflichtet ist, einen Antrag zu stellen. Das ist z. B. bei der Berichtigung unrichtiger Angaben im Liegenschaftskataster gegeben.
4.2 Voraussetzungen für die Eintragung in das Liegenschaftskataster
Die Vermessungs- und Katasterbehörde entscheidet, ob die Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung zur sachgerechten Führung des Liegenschaftskatasters geeignet sind.
In Gebieten öffentlich-rechtlicher Bodenordnungsverfahren soll für die Bildung von Flurstücken die Genehmigung der für das Bodenordnungsverfahren zuständigen Behörde vorliegen ( § 51 BauGB - Verfügungs- und Veränderungssperre in Umlegungsgebieten).
Eintragungen aufgrund von Mitteilungen anderer Stellen werden entsprechend den mitgeteilten
Angaben vorgenommen.
4.3 Anhörung
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, ist den Beteiligten, in deren Rechte eingegriffen wird, Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Eintragung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters zu äußern.
Beteiligte sind vor allem Personen,
für die ein Eigentum oder ein Erbbaurecht an den vom Verwaltungsverfahren betroffenen Flurstücken eingetragen ist,
die eine Liegenschaftsvermessung beantragt haben,
die als Erwerberinnen oder Erwerber hinzugezogen worden sind oder
in deren Rechte sonst eingegriffen wird.
In Bodenordnungsverfahren nach dem BauGB oder dem FlurbG ist die für das Bodenordnungsverfahren zuständige Behörde als Beteiligte hinzuzuziehen.
Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn die Beteiligten hinreichend zur Sache informiert sind. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn
die Eintragung auf einer Liegenschaftsvermessung beruht, an der sie beteiligt gewesen
sind,
die Eintragung ihrem Antrag entspricht oder
sie in anderer Weise in das Verfahren eingebunden worden sind.
4.4 Bekanntgabe
Den Beteiligten ist die Eintragung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters bekannt
zu geben.
Mit der schriftlichen Bekanntgabe der Eintragung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind eine Standardpräsentation des Liegenschaftskatasters und ggf. weitere Dokumente zu übersenden, aus welchen der erlassene Verwaltungsakt erkennbar ist. Die elektronische Übermittlung ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat.
Bekanntgaben an mehr als zehn Beteiligte können nach § 3 Abs. 4 NVermG als Offenlegung erfolgen. Ort und Zeitraum sind vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Die Form der ortsüblichen Bekanntmachung richtet sich nach der Hauptsatzung oder Bekanntmachungssatzung der Kommune, in welcher die betroffenen Flurstücke liegen (Belegenheitsprinzip). Die ortsübliche Bekanntmachung muss die Verwaltungsakte hinreichend bestimmen und die Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Bei einer Offenlegung nach § 3 Abs. 4 NVermG wird der veränderte Nachweis zur Einsicht ausgelegt. Mit Ablauf der Offenlegungsfrist von einem Monat gelten die Verwaltungsakte als bekannt gegeben.
Wird gegen die Eintragung in das Liegenschaftskataster Klage erhoben und kann der Klage nicht kurzfristig abgeholfen werden, kennzeichnet die Vermessungs- und Katasterbehörde die betroffenen Flurstücke mit der Belegung des Attributs Rechtsbehelfsverfahren. Diese Eintragung oder deren Löschung hat im Liegenschaftskataster nachrichtlichen Charakter.
4.5 Mitteilungen an andere Stellen
Andere Stellen sind die jeweils fachlich zuständigen Stelle für die öffentlich-rechtlichen und sonstige Festlegungen.
Die Mitteilungen an die Grundbuch- oder die Finanzverwaltung erfolgen in automatisierten
Verfahren.
Die Eintragung neuer Flurstücke in das Liegenschaftskataster ist
in Enteignungsverfahren, Sanierungsverfahren oder städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen der zuständigen Stelle mitzuteilen,
bei Vorliegen einer Baulast der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
Mitteilungen über die Eintragung in das Liegenschaftskataster können an weitere zuständige Stellen übermittelt werden.
4.6 Dokumentation
Das Verwaltungsverfahren ist nachvollziehbar und transparent in den Geschäftsnachweisen zu dokumentieren. Geschäftsnachweise sollen elektronisch geführt werden.
Bestandteile der Vermessungsschriften, die nicht dauerhaft archiviert werden aber von Bedeutung sein können, sind zu den Geschäftsnachweisen zu nehmen.
Die Geschäftsnachweise sind mit der Beendigung der Amtshandlung oder der Rücknahme des Antrags zu schließen. Dokumente, die von der Vermessungs- und Katasterbehörde nicht dauerhaft archiviert werden, sind nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Antrag
geschlossen worden ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 5 LiegKatErl - Führung der Liegenschaftskatasterakten

5.1 Grundsätze
Dokumente, die für die Erhebung und Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters maßgeblich sind und deren Vorhaltung fachlich erforderlich ist, sind dauerhaft zu archivieren.
Die Liegenschaftskatasterakten sind im Original und im FODIS (Anlage 3) vorzuhalten. Analoge Dokumente (Originale) sind zu digitalisieren und im FODIS georeferenziert einzutragen. Der digitale Datenbestand muss für die Bereitstellung geeignet sein.
Mit der Eintragung in das ALKIS sind neue Dokumente unverzüglich in das FODIS einzutragen.
Dokumente aus den Liegenschaftskatasterakten sollen ausgesondert werden, wenn sie nicht mehr für die Führung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters maßgeblich sind. Bei ausgesonderten Dokumenten sind die Bestimmungen des § 3 NArchG zu beachten.
5.2 Dokumente zu den Liegenschaften
Die Dokumente zu den Liegenschaften umfassen
den originären Zahlennachweis der Liegenschaften (z. B. Fortführungsrisse),
die öffentlichen Urkunden aus dem Verwaltungsverfahren (z. B. Amtliche Grenzdokumente) und
weitere Dokumente (z. B. historische Unterlagen).
5.3 Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters
Die Dokumente zu den Netzpunkten des Liegenschaftskatasters umfassen
die Aufnahmepunktbeschreibungen,
die Aufnahmepunktfortführungsrisse und
die Aufnahmepunktakten.
5.3.1 Aufnahmepunktbeschreibungen
Jede Aufnahmepunktbeschreibung weist den AP und seine SP sowie die Ergebnisse der Vermarkung, Sicherung und Einmessung unter der Punktnummer des AP nach. Die Zuordnung von SP bleibt auch bei örtlich nicht mehr vorhandenem AP bestehen.
Die Aufnahmepunktbeschreibungen sind anhand der Aufnahmepunktfortführungsrisse zu aktualisieren und zu archivieren.
5.3.2 Aufnahmepunktfortführungsrisse
Zum Nachweis der Bestimmung oder Änderung der AP oder SP gehören
der Aufnahmepunktfortführungsriss einschließlich der Liste zum Aufnahmepunktfortführungsriss sowie
das SA POS ®-Messungsprotokoll oder
das Berechnungsprotokoll für terrestrische Messungen.
Der Nachweis der Bestimmung oder Änderung der AP oder SP ist nur in analoger Form dauerhaft zu archivieren.
5.3.3 Aufnahmepunktakten
Dokumente für im Zusammenhang bestimmte Punktgruppen sind in Aufnahmepunktakten zu archivieren.
Die Aufnahmepunktakten enthalten mindestens die Messwerte, die aufbereiteten Messwerte
und die Berechnungsergebnisse.
Die Aufnahmepunktakten sind dauerhaft nur in analoger Form zu archivieren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 6 LiegKatErl - Verfügbarkeit im Internet

Die Geobasis Niedersachsen ist in der jeweils geltenden Fassung auf der Internetseite
des LGLN ( www.lgln.niedersachsen.de ) verfügbar.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Abschnitt 7 LiegKatErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 16.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)
An das Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure die anderen behördlichen Vermessungsstellen

Anlage 1 LiegKatErl - Flurstückskennzeichen

Das Flurstückskennzeichen besteht aus dem Schlüssel des Landes, der Gemarkungsnummer, der Flurnummer sowie der Flurstücksnummer.
Eine Gemarkung ist nach dem Namen der Gemeinde oder eines Gemeindeteils benannt und
besteht aus einer Gruppe zusammenliegender Fluren.
Flurnummer ist die Bezeichnung (ganze Zahl) einer Gruppe zusammenliegender Flurstücke (Flur) innerhalb einer Gemarkung.
Die Flurstücksnummer ist die Bezeichnung für die innerhalb einer Flur vergebene Nummer eines Flurstücks. Sie besteht aus einer ganzen Zahl oder einer Bruchzahl. Bei der Bruchzahl ist der eine Teil die ganzzahlige Nummer der erstmaligen Flurstücksnummerierung (Stammnummer) und der andere Teil eine mit Eins beginnende, fortlaufende ganze Zahl zur Unterscheidung.
Neue Flurstücksnummern sollen außer bei flächenhaften Neubildungen als Bruchzahl gebildet werden, wobei dem Zähler die Stammnummer und dem Nenner die - mit der Zahl Eins beginnende - jeweils nächste der zuletzt vergebenen ganzen Zahl zuzuordnen ist (Nummerierung nach Abstammung).
Bei flächenhaften Neubildungen sollen ganze Zahlen vergeben werden. Als ganze Zahl ist die nächste der zuletzt vergebenen Stammnummer - bei flurweisen Neubildungen mit Eins beginnend - zu vergeben (freie Nummerierung).
Einmal vergebene Flurstückskennzeichen dürfen nicht wieder verwendet werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)

Anlage 2 LiegKatErl - Angaben zu Netz- und Objektpunkten

1. Punktkennung
Über die Punktkennung erhalten Netz- oder Objektpunkte eine eindeutige Bezeichnung. Diese setzt sich aus der Bezeichnung des Nummerierungsbezirks (NBZ) und der Punktnummer zusammen.
Die Bezeichnung des NBZ besteht aus der Angabe des NBZ der Universalen Transversalen Mercator (UTM)-Abbildung. Bei migrierten Netz- oder Objektpunkten besteht die Bezeichnung des NBZ aus einem G und der Angabe des Gauß-Krüger-NBZ.
Örtlich unveränderte Netz- und Objektpunkte (siehe Bezugserlass zu b) behalten bei der Aktualisierung ihrer objektbeschreibenden Merkmale ihre Punktkennung bei. Die Auswirkungen von Bodenbewegungen auf die Netz- und Objektpunkte bedingen keine Umnummerierung.
Einmal vergebene Punktkennungen sind grundsätzlich nur einmal zu verwenden.
Punktkennung
Nummerierungsbezirk (NBZ)Punktnummer
Zahlenbenennung des 100-km-BereichsZahlenbenennung des 1-km-Bereichs
Stelle1234567891011121314
Nummerierung im UTM-NBZZonennummer100 km desOstwertes(EAST) 1000 km desNordwertes(NORTH) 100 km des Nordwertes (NORTH)10 km desOstwertes(EAST) 1 km desOstwertes(EAST) 10 km desNordwertes(NORTH) 1 km desNordwertes(NORTH) Punktnummer
Beispiel32459757008150
Nummerierungsbezirk (NBZ)
MigriertGStreifennummer100 km desRechtswertes(EAST) 1000 km desHochwertes(NORTH) 100 km desHochwertes(NORTH) 10 km desRechtswertes(EAST) 1 km desRechtswertes(EAST) 10 km desHochwertes(NORTH) 1 km desHochwertes(NORTH) Punktnummer
BeispielG3459767247110
2. Qualitätsangaben
Für Netz- und Objektpunkte werden als Qualitätsangaben für die Lage die DH und die VW geführt. Für Netz- und Grenzpunkte werden als Qualitätsangaben für die Höhe die Genauigkeitsstufe (GS) und die VW geführt.
Die Qualitätsangaben geben Auskunft über Genauigkeitsstandard und Zuverlässigkeit des Erhebungsverfahrens.
2.1 Lage
Im ALKIS sind folgende Einstufungen zur DH und VW zu führen. Nicht aufgeführte Kombinationen sind im Rahmen der Aktualisierung in der Regel nicht einzutragen. In der Vergangenheit zulässige Kombinationen können nachgewiesen sein.
Netzpunktedes Liegenschaftskatasters Objektpunktedes Liegenschaftskatasters
Datenerhebung/VertrauenswürdigkeitAufnahmepunktSicherungspunktSonstiger VermessungspunktGrenzpunktBesonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt
(DH/VW)(AP)(SP)(VP)(GP)(BGP, BBP)
123456
Erhebung durch Liegenschaftsvermessungen
Satellitengestütztes Vermessungsverfahren0130/11000130/11001300/12001300/12001300/1200
Terrestrisches Vermessungsverfahren3100/1100----
Sicherungsvermessung-3100/1200---
Doppelt polares Vermessungsverfahren--1300/12001300/12001300/1200
Einfach polares Vermessungsverfahren----1300/1300
Anschluss an Objektpunkte mit DH 1300----1400/1300
Orthogonalverfahren----1400/1300
Qualitätssicherung auf Basis der Liegenschaftskatasterakten *)
Orthogonalverfahren nach Fortführungserlass II--1400/13001400/13001400/1300
Anforderungen älterer Vorschriften--1500/14001500/14001500/1400
Polygonpunktfelderlaß--3200/1300--
Digitalisierte Punkte--4200/-4200/-4200/-
Homogenisierte Punkte--4260/-4260/-4260/-
4280/-4280/-4280/-
*)
Die berechneten Netz- und Objektpunkte können höchstens die gleichen Qualitätsangaben erhalten wie die zugrunde liegenden Bezugspunkte.
Legende
Datenerhebung (DH)
0130Aus Echtzeit-GNSS-Messung
1300Aufgrund Anforderungen des LiegVermErlasses ermittelt (RdErl. des MI "Verwaltungsvorschriften zu Liegenschaftsvermessungen [VVLiegVerm]" vom 22. 11. 1985 [Nds. MBl. S. 1063], geändert durch RdErl. des MI vom 1. 7. 1988 [Nds. MBl. S. 532], in Kraft getreten am 1. 1. 1986, bis zum derzeit geltenden RdErl. des MI "Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen [LiegVermErlass]" vom 18. 5. 2015 [Nds. MBl. S. 683]) in der derzeit geltenden Fassung
1400Aufgrund Anforderungen des Fortführungserlasses II ermittelt (RdErl. des MI "Fortführung des Liegenschaftskatasters - Teil II - [Forführungserlaß II]" vom 22. 3. 1965 [Nds. MBl. S. 347], zuletzt geändert durch RdErl. des MI vom 10. 12. 1968 [Nds. MBl. 1969 S. 94], neugefasst durch RdErl. des MI vom 10. 7. 1974 [Nds. MBl. S. 1319], außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. 12. 1985)
1500Aufgrund Anforderungen älterer Vorschriften (für Liegenschaftsvermessungen) ermittelt
3100Aufgrund Anforderungen des Festpunktfelderlasses ermittelt (RdErl. des MI "Errichtung, Nachweis und Erhaltung der Festpunktfelder - Festpunktfelderlaß -" vom 14. 10. 1983 [Nds. MBl. S. 903], neugefasst durch RdErl. des MI vom 25. 2. 1988 [Nds. MBl. S. 219], bis zum derzeit geltenden RdErl. des MI "Erhebung von Geobasisdaten durch Liegenschaftsvermessungen [LiegVermErlass]"vom 18. 5. 2015 [Nds. MBl. S. 683]) in der derzeit geltenden Fassung
3200Aufgrund Anforderungen des Polygonpunktfelderlasses ermittelt (RdErl. des MI "Aufbau des Polygonpunktfeldes [Polygonpunktfelderlaß]" vom 21. 2. 1966 [Nds. MBl. S. 174], neugefasst durch RdErl. des MI "Aufbau und Erhaltung des Polygonpunktfeldes [Polygonpunktfelderlaß]" vom 4. 12. 1972 [Nds. MBl. 1973 S. 3, S. 405], außer Kraft getreten durch RdErl. des MI "Errichtung, Nachweis und Erhaltung der Festpunktfelder - Festpunktfelderlaß -" vom 14. 10. 1983 [Nds. MBl. S. 903])
4200Aus Katasterkarten digitalisiert
4260Mit sonstigen geometrischen Bedingungen und/oder Homogenisierung (Maßstab größer gleich 1 zu 1 000)
4280Mit sonstigen geometrischen Bedingungen und/oder Homogenisierung (Maßstab kleiner 1 zu 1 000)
Vertrauenswürdigkeit (VW)
1100Vertrauenswürdigkeitsstufe Ausgleichung
1200Vertrauenswürdigkeitsstufe Berechnung
1300Vertrauenswürdigkeitsstufe Bestimmungsverfahren (durch wirksame Kontrollen)
1400Vertrauenswürdigkeitsstufe ohne Kontrolle
2.2 Höhe
Für die ellipsoidische Höhe im Europäischen Terrestrischen Referenzsystem 1989, Ellipsoidische Höhe (ETRS89_h) sind im ALKIS folgende Einstufungen zur GS und VW zu führen. Nicht aufgeführte Kombinationen sind im Rahmen der Aktualisierung in der Regel nicht einzutragen. In der Vergangenheit zulässige Kombinationen können nachgewiesen sein.
Netzpunktedes Liegenschaftskatasters Objektpunktedes Liegenschaftskatasters
Genauigkeitsstufe/VertrauenswürdigkeitAufnahmepunktSicherungspunktSonstiger VermessungspunktGrenzpunktBesonderer Gebäude-, Bauwerkspunkt
(GS/VW)(AP)(SP)(VP)(GP)(BGP, BBP)
123456
Ellipsoidische Höhen im ETRS89_h
Erhebung bei Liegenschaftsvermessungen3300/14003300/14003300/14003300/1400-
Normalhöhen im DE_DHHN2016_NH *)
Trigonometrische Höhenübertragung/Nivellement2000/12002000/1200---
SAPOS® (doppelte Aufnahme mit Mittelbildung) 2200/12002200/1200---
Aus analoger Unterlage3300/1400----
*)
DE_DHHN2016_NH = Deutsches Haupthöhennetz 2016, Normalhöhen.
Legende
Genauigkeitsstufe der Höhe (GS)
2000Standardabweichung S kleiner gleich 2 cm
2200Standardabweichung S kleiner gleich 6 cm
3300Standardabweichung S kleiner gleich 500 cm
Vertrauenswürdigkeit der Höhe (VW)
1200Vertrauenswürdigkeit Berechnung
1400Vertrauenswürdigkeitsstufe ohne Kontrollen
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)
Fußnoten
*) Die berechneten Netz- und Objektpunkte können höchstens die gleichen Qualitätsangaben erhalten wie die zugrunde liegenden Bezugspunkte.
*) DE_DHHN2016_NH = Deutsches Haupthöhennetz 2016, Normalhöhen.

Anlage 3 LiegKatErl - Führung der Liegenschaftskatasterakten

1. Bearbeitungs- und Anwendungshinweise für das FODIS
Für die Verwaltung von Dokumenten im FODIS gelten folgende Grundsätze:
die Dokumente werden nach unterschiedlichen Dokumentarten verwaltet,
die Dokumente der jeweiligen Dokumentarten sind in Dokumenttypen unterteilt,
jedes Dokument wird unter einem eindeutigen Dokumentkennzeichen gespeichert und
neben dem Dokumentkennzeichen sind weitere Attribute zum Dokument zu belegen.
Das Dokumentkennzeichen hat eine spezifische Ausprägung für jede Dokumentart. Die Struktur der Dokumentkennzeichen sieht wie folgt aus:
Dokumentart Liegenschaftskataster
1. - 2. Stelle3. - 5.6. - 7.8. - 11.12. - 14.15. - 18.19.20. - 21.
LänderkennungDienststellennummerDokumentartGemarkungFlurLfd. Nummer des DokumentsTypUnternummer
0 30 0
Dokumentart Netz Liegenschaftskataster
1. - 2. Stelle3. - 5.6. - 7.8. - 15.16. - 20.21.22. - 23.
LänderkennungDienststellennummerDokumentartNummerierungsbezirkPunktnummerTypUnternummer
0 32 0
Die in FODIS gespeicherten Dokumente sind im amtlichen Landesbezugssystem zu georeferenzieren.
2. Analoge Dokumente des Netzes Liegenschaftskataster
Die analogen Aufnahmepunktbeschreibungen sind nach UTM-NBZ und aufsteigendem Punktkennzeichen
dauerhaft zu archivieren.
Entsprechend ist mit den zugehörigen Aufnahmepunktfortführungsrissen einschließlich der SA POS ®-Messungsprotokolle oder dem Berechnungsprotokoll für einzelne durch terrestrische Messungen bestimmte Punktgruppen zu verfahren.
Die analoge Sortierung von Dokumenten im Gauß-Krüger-NBZ kann erhalten bleiben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 7 des Runderlasses vom 6. Januar 2020 (Nds. MBl. S. 12, 378)
Markierungen
Leseansicht