Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung

Übertragung von Befugnissen für den Grundstücksverkehr für den Bereich der Naturschutz- und der Wasserwirtschaftsverwaltung

RdErl. d. MU v. 30.6.2020 - 26-27000/01-0003 -
Vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)
- VORIS 64100 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MF v. 14.11.2019 (Nds. MBl. S. 1765) - VORIS 64100 -
b)
RdErl. d. MF v. 11.7.1996 (Nds. MBl. S. 1868), zuletzt geändert durch RdErl. d. MF v. 6.2.2020 (Nds. MBl. S. 290) - VORIS 64100 -
c)
RdErl. d. ML v. 16.12.2005 (n. v.) - 304.1-27000-53 - - VORIS 78800 -

Abschnitt 1 NLWKN-BefÜRdErl

Gemäß Nummer 5 des Bezugserlasses zu a werden die Befugnisse nach den Nummern 1.1 bis 1.3 folgenden Dienststellen im Geschäftsbereich des MU zur eigenverantwortlichen Abwicklung - unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte - übertragen:
NLWKN,
Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",
Nationalparkverwaltung "Harz" sowie
Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer".
Dies erfolgt für die ihnen gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft.
1.1 Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, die zur Erfüllung naturschutzfachlicher und wasserwirtschaftlicher Aufgaben des Landes erforderlich sind und für die dafür im Fachhaushalt des MU entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen; dazu gehört auch die Ausübung von Vorkaufsrechten nach § 66 BNatSchG i. V. m. § 40 NAGBNatSchG . Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (VV Nr. 2.1 zu § 64 LHO [Bezugserlass zu b]) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen ( § 64 Abs. 1 LHO ) - im Folgenden: LFN -,
1.2 Veräußerung von Grundstücken der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung bis zu einem vollen Wert von 100 000 EUR,
1.3 Übertragung landeseigener Grundstücke in das Eigentum der jeweiligen Träger der Deicherhaltung oder der Unterhaltungsverbände i. S. des NWG, wenn die Flächen für die Durchführung von Deichbaumaßnahmen oder für Zwecke der Wasserwirtschaft benötigt werden und eine Eigentumsübertragung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zum Deichschutz und der Wasserwirtschaft anzustreben ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 2 NLWKN-BefÜRdErl

Wird die Wertgrenze nach Nummer 1.2 überschritten, ist die Zustimmung des MF erforderlich. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, so ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.
2.1 Darüber hinaus ist unabhängig von der in Nummer 1.2 genannten Wertgrenze eine frühzeitige Beteiligung des MF immer erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass durch das Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder das Grundstücksgeschäft politisch bedeutsam ist.
2.2 Bei zustimmungsbedürftigen Grundstücksangelegenheiten i. S. der Nummer 2 Satz 1 sind den Berichten folgende aktuelle Unterlagen beizufügen:
2.2.1 Preisvermerk gemäß Anhang zu Anlage 2 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO (Bezugserlass zu b) mit den dort bezeichneten Unterlagen,
2.2.2 Wertermittlungsunterlagen, wenn sie über die Unterlagen nach Nummer 2.2.1 hinaus zum weiteren Verständnis erforderlich sind,
2.2.3 ein mit der Vertragspartnerin oder dem Vertragspartner abgestimmter Vertragsentwurf,
wenn er in wesentlichen Strukturen von den Regelungen der Anlage 2 Nr. 3 zu VV Nr. 6.2 zu § 64 LHO (Bezugserlass zu b) abweicht,
2.2.4 sonstige für die Entscheidung zweckdienliche Unterlagen.
2.3 Die Beteiligung des MF durch die Dienststellen nach Nummer 1 erfolgt über das MU.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 3 NLWKN-BefÜRdErl

Die Erlöse aus der Veräußerung nach den Nummern 1.2 und 1.3 stehen der Geldrechnung des LFN zu. In Flurbereinigungsverfahren erfolgt dies nach der Schlussfeststellung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 4 NLWKN-BefÜRdErl

Für den Tausch von Grundstücken gelten die Nummern 1.1 bis 1.3 und 3 entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 5 NLWKN-BefÜRdErl

Die Dienststellen nach Nummer 1 werden ermächtigt, mit der Niedersächsischen Landgesellschaft mbH (NLG) Geschäftsbesorgungsverträge abzuschließen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 6 NLWKN-BefÜRdErl

Für die von der Staatlichen Moorverwaltung und der Domänenverwaltung durch die Verwaltungsvereinbarung betreuten Grundstücke der Naturschutzverwaltung gelten die entsprechenden Regelungen des Bezugserlasses zu c.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 7 NLWKN-BefÜRdErl

Im Übrigen gelten die Regelungen des Bezugserlasses zu b in der jeweils geltenden Fassung, wobei es der Naturschutz- und Wasserwirtschaftsverwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenstellung gestattet ist, die von ihr betreuten landeseigenen Grundstücke zu vermieten und zu verpachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)

Abschnitt 8 NLWKN-BefÜRdErl

Dieser RdErl. tritt am 1.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Runderlasses vom 30. Juni 2020 (Nds. MBl. S. 673)
An den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue" die Nationalparkverwaltung "Harz" die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer"
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