Strahlenschutz; Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen
DE - Landesrecht Niedersachsen

Strahlenschutz; Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen

Strahlenschutz; Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen

Gem. RdErl. d. MU u. d. MW v. 20.7.1994 - 403-40300/3/4/3 -
Vom 20. Juli 1994 (Nds. MBl. S. 1093)
- VORIS 28800 00 00 00 038 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MS v. 26.6.1979 (Nds. MBl. S. 1129) - VORIS 28800 00 00 00 009
b)
Gem. RdErl. v. 12.6.1990 (Nds. MBl. S. 717)

Abschnitt 1 PhStrlSchKRL

Die "Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle zur Ermittlung der Körperdosen (§§ 62, 63, 63a StrlSchV; §§ 35, 35a RöV)" wurde vom Fachausschuß Strahlenschutz des Länderausschusses für Atomkernenergie am 14./15.9.1993 und vom Länderausschuß Röntgenverordnung am 8./9.11.1993 verabschiedet. Diese Richtlinie löst die Richtlinien von 1974 und 1978 ab. Sie gilt gleichermaßen für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung wie der Röntgenverordnung.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat die Richtlinie mit Gemeins. RdSchr. d. BMU - RS II 3 A-15530/1 - u. d. BMA - VIII b 6-35733 - vom 20.12.1993 im GMBl. 1994 S. 286 veröffentlicht. Sie ist künftig bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren und bei der Aufsicht anzuwenden.
In Fällen innerer Strahlenexposition, in denen das "Referenz- oder Individualverfahren" anzuwenden ist (Abschnitt 3.4 der Richtlinie), sind bis zum Vorliegen einer neugefaßten Berechnungsgrundlage sinngemäß die Verfahren der "Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Körperdosis bei innerer Strahlenexposition (Richtlinie zu § 63 Strahlenschutzverordnung)" vom 10.8.1981 (GMBl. S. 322) zugrunde zu legen.
Den Dienststellen sind Abdrucke der Richtlinie zur Verfügung gestellt worden.
Die Nrn. 1 bis 4 des Bezugserlasses zu b werden durch die Nrn. 1 bis 5 des Abschnittes 2.5 dieser Richtlinie ersetzt.
Der Bezugserlaß zu a wird aufgehoben.
An die Dienststellen der Staatlichen Gewerbeaufsichtsverwaltung, Dienststellen der Bergverwaltung. Nachrichtlich: An das Niedersächsische Landesamt für Ökologie.
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