Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime
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Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime

Durchführung der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime

RdErl. d. MS v. 20.10.1994 -101-43371-2.0 -
Vom 20. Oktober 1994 (Nds. MBl. S. 1536)
Geändert durch Nr. 2 des RdErl. vom 3. November 2004 (Nds. MBl. S. 767)
- VORIS 21141 00 00 40 013-

Abschnitt 1 HeimPersVDf - Neuregelung

1.1 Erlaß der Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV)
Die HeimPersV vom 19.7.1993 (BGBl. I S. 1205) ist am 1.10.1993 in Kraft getreten.
Die vom Bundesministerium für Familie und Senioren im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau mit Zustimmung des Bundesrates erlassene Verordnung beruht auf einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage in § 3 Nr. 2 des Heimgesetzes (HeimG) zur Festlegung von Mindestanforderungen "für die Eignung des Leiters des Heimes und der Beschäftigten".
Mit dem Inkrafttreten der HeimPersV ist § 8 der Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (HeimVO) außer Kraft gesetzt worden.
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung der HeimPersV in Niedersachsen gibt das MS die nachfolgenden Erläuterungen zur Anwendung der Verordnung heraus.
1.2 Regelungsgegenstand
Von den in der HeimPersV konkretisierten personellen Anforderungen an die dem HeimG unterliegenden Einrichtungen sind in Niedersachsen gegenwärtig ca. 1.050 Heime mit rund 63.000 Plätzen für alte Menschen sowie ca. 350 Heime mit rund 17.000 Plätzen für behinderte Volljährige betroffen.
Besonders hervorzuhebende Regelungsgegenstände der neuen HeimPersV sind
die Festlegung von Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der Heimleiterinnen oder Heimleiter (im folgenden: HL), der Pflegedienstleitung sowie der Beschäftigten,
die Festlegung des Anteils der Fachkräfte an der Gesamtzahl der mit betreuenden Tätigkeiten befaßten Beschäftigten (Fachkraftquote) und
die Verpflichtung der Heimträger, den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.

Abschnitt 2 HeimPersVDf - Zu einzelnen Bestimmungen der Verordnung

2.1 Zu § 1
2.1.1 Begriff des Heimes im Sinne der HeimPersV
Der Begriff des Heimes in der HeimPersV entspricht demjenigen in § 1 HeimG . Bei örtlich, räumlich oder organisatorisch getrennten Teilen und bei selbständig wirtschaftenden Einheiten ist für die Beurteilung der Anforderungen nach der HeimPersV regelmäßig darauf abzustellen, ob diese unter einheitlicher Leitung stehen.
2.1.2 Trennung von Beschäftigungsverhältnis und HeimPersV
§ 1 HeimPersV statuiert lediglich ordnungsrechtliche Pflichten des Heimträgers, nicht dagegen die rechtlichen Beziehungen des Heimträgers zum Personal. Ein Verstoß gegen § 1 HeimPersV berührt deshalb z.B. nicht den Arbeitsvertrag zwischen Heimträger und Beschäftigten. Er kann aber heimrechtlich die Folge eines Beschäftigungsverbots gemäß § 13 HeimG nach sich ziehen. Vorrangig ist die Erfüllung der Fachkraftquote gemäß § 5 HeimPersV jedoch auf anderen Wegen anzustreben, nämlich durch Einstellung qualifizierten Personals, Anpassung der Platzzahlen bzw. Belegung der Plätze, Umsetzungen und ggf. im Wege von Ausnahme- und Befreiungsregelungen.
2.1.3 Nichterfüllen der HeimPersV -Anforderungen
Soweit in Heimen die Anforderungen der HeimPersV nicht erfüllt sind, ist es Aufgabe der Heimaufsichtsbehörden, auf die Erfüllung der Anforderungen hinzuwirken. Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahmen ist folgende Reihenfolge zu beachten:
Einräumung von Übergangsfristen (
§ 10 HeimPersV
),
Befreiungen (
§ 11 HeimPersV
).
Zustimmung zu Abweichungen (
§ 5 Abs. 2 HeimPersV
).
Für Heime für behinderte Volljährige sind die Anforderungen ggf. abweichend nach § 7 HeimPersV festzulegen.
Soweit auf die Erfüllung der Anforderungen der HeimPersV hinzuwirken ist, kommen die im HeimG vorgesehenen Maßnahmen in Betracht:
Beratung (
§ 11 HeimG
),
Versagen der Erlaubnis nach
§ 6 HeimG
,
Auflagen und Anordnungen (
§ 12 HeimG
),
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis (
§ 15 HeimG
),
Untersagung (
§ 16 HeimG
),
Beschäftigungsverbot (
§ 13 HeimG
),
Verhinderung der Fortführung (
§ 20 HeimG
),
Maßnahmen nach den Vorschriften der Gewerbeordnung im Rahmen von
§ 19 HeimG
.
Daneben ist in geeigneten Fällen die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vorzunehmen ( § 9 HeimPersV ).
2.2 Zu § 2
2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen zur Heimleitung
HL kann nach § 2 HeimPersV nur werden, wer
eine Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß nachweisen kann (
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV
) und
eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit vorweisen kann, auf die die Wahrnehmung geeigneter Weiterbildungsangebote angerechnet werden kann (
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV
).
Für HL, die am 1.10.1993 bereits in dieser Funktion tätig gewesen sind, gelten die Übergangsregelungen in § 10 HeimPersV .
2.2.2 Ausbildungsabschluß ( § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV )
Der Begriff der Fachkraft i.S. der HeimPersV setzt eine Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem oder öffentlich-rechtlich geregeltem Abschluß voraus, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung der ausgeübten Funktion und Tätigkeit vermittelt. Hierfür ist grundsätzlich eine dreijährige Ausbildung erforderlich, soweit nicht nach Landesrecht eine mindestens zweijährige Ausbildung mit staatlich anerkanntem oder öffentlich-rechtlich geregeltem Abschluß vorgesehen ist.
Der Begriff "Fachkraft" in der HeimPersV ist einheitlich zu verstehen.
Die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV werden auch erfüllt durch entsprechende Fachhochschul- und Hochschul-Ausbildungsabschlüsse. Soweit im Einzelfall Fragen hinsichtlich der Vergleichbarkeit bestehen, ist auf Grund der jeweiligen Umstände unter Einbeziehung der Befreiungsmöglichkeit nach § 11 HeimPersV zu entscheiden.
2.2.3 Berufspraktische Erfahrung ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV )
Durch die mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit müssen weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sein, die für die Leitung erforderlich sind. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit, die auf die Aufgaben der HL ausgerichtet ist, die erforderlichen Kenntnisse vermittelt. Eine Tätigkeit, die nur in geringem Maße Leitungsfunktionen zum Inhalt hat, genügt grundsätzlich nicht; geeignete Weiterbildungsangebote können fehlende Tätigkeitsmerkmale ersetzen.
Die Auslegung des Begriffs "vergleichbare Einrichtung" richtet sich nach den Anforderungen des Heimes, dessen Leitung übernommen werden soll. Aus bisheriger hauptberuflicher Tätigkeit müssen also Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sein, um den Anforderungen des zu leitenden Heimes gerecht zu werden.
Außer der in Heimen erworbenen Leitungserfahrung ist ggf. eine adäquate fachbezogene Leitungserfahrung in ambulanten Pflegediensten oder in teilstationären Altenpflege- oder Behinderteneinrichtungen zu berücksichtigen. Im Einzelfall können auch entsprechende Leitungserfahrungen in Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbaren Kureinrichtungen Berücksichtigung finden.
Von dem Erwerb der weiteren für die Leitung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ist auszugehen, wenn eine bisherige, Tätigkeit in einem der folgenden Leitungsbereiche nachgewiesen wird: Stellvertretende Heimleitung, Pflegedienstleitung, Wohn- und Pflegegruppenleitung, Tätigkeit in sozialen oder begleitenden Dienst mit Leitungsaufgaben, Leitung anderer Bereiche (z.B. Verwaltung, Beschäftigungstherapie).
2.2.4 Berücksichtigung geeigneter Weiterbildungsangebote
Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit zum Erwerb leitungserforderlicher Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV kann teilweise durch geeignete Weiterbildungsangebote ersetzt werden. Der Gesamtzeitraum von zwei Jahren ändert sich dadurch nicht. Die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsangeboten ist auf eineinhalb Jahre beschränkt. Dies gilt auch bei Weiterbildungsangeboten, die auf einen längeren Zeitraum angelegt sind.
Als geeignet sind insbesondere Angebote der HL-Ausbildung anzusehen, wenn der Lehrstoff zumindest die in den Anforderungen für die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV (Anlage) aufgeführten Lehrfächer umfaßt.
Soweit im Rahmen der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit von der Wahrnehmung eines Weiterbildungsangebots Gebrauch gemacht wird, soll dies einen Umfang von 400 Stunden keinesfalls unterschreiten und muß inhaltlich jedenfalls die maßgeblichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die HL-Tätigkeit abdecken.
2.3 Zu § 3
2.3.1 Persönliche Ausschlußgründe
Ungeachtet der im einzelnen aufgeführten Ausschlußgründe ist stets der Grundsatz in § 3 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV zu beachten.
2.3.2 Frühere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 HeimPersV haben Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 1.10.1993 begangen worden sind, außer Betracht zu bleiben. Dies entbindet die Heimaufsichtsbehörden nicht von der Pflicht, derartige Straftaten und Ordnungswidrigkeiten als Tatsachen zu würdigen, die ggf. die Ungeeignetheit nach Absatz 1 begründen.
2.4 Zu § 4
2.4.1 Pflegedienstleitung
Ausdrücklich ist in § 4 Abs. 2 HeimPersV zur Pflegedienstleitung festgelegt, daß die fachliche Eignung die Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen mit staatlich anerkanntem Abschluß voraussetzt und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit absolviert sein muß. In Verbindung mit § 4 Abs. 1 HeimPersV , demzufolge alle Beschäftigten in Heimen die für die von ihnen ausgeübte Funktion und Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Eignung besitzen müssen, ergibt sich, daß die Pflegedienstleitung über qualifizierte Pflegekompetenzen verfügen muß. Soweit dies durch die Fachkraftausbildung im Gesundheits- oder Sozialwesen nicht gewährleistet ist, bedarf es des Erwerbs der entsprechenden Eignung in der zweijährigen hauptberuflichen Tätigkeit.
2.4.2 Berufspraktische Erfahrung
Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV , der auf die Pflegedienstleitung analog anzuwenden ist, ist wie dort bei der Beurteilung der Eignung das Anforderungsprofil des konkreten Heimes als Beurteilungsmaßstab zu nehmen.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, daß notwendige Kenntnisse und Erfahrungen für die Übernahme der Pflegedienstleitung durch folgende Tätigkeiten erworben werden: Stellvertretende Pflegedienstleitung, sozialpädagogische Leitung oder Wohn- und Pflegegruppenleitung.
Außer der in Heimen erworbenen Leitungserfahrung ist ggf. eine adäquate fachbezogene Leitungserfahrung als Pflegedienstleitung in einem Krankenhaus, in ambulanten Pflegediensten oder in teilstationären Altenpflegeeinrichtungen oder in entsprechenden Behinderteneinrichtungen zu berücksichtigen.
2.4.3 Berücksichtigung geeigneter Weiterbildungsangebote
Die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit kann teilweise durch geeignete Weiterbildungsangebote ersetzt werden. Der Gesamtzeitraum von zwei Jahren ändert sich dadurch nicht. Die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsangeboten ist auf eineinhalb Jahre beschränkt. Dies gilt auch bei Weiterbildungsangeboten, die auf einen längeren Zeitraum angelegt sind.
2.5 Zu § 5
2.5.1 Fachkraftquote
Die Vereinbarung von Personalschlüsseln ist grundsätzlich unabhängig von der in § 5 Abs. 1 HeimPersV festgelegten Fachkraftquote. Über die Zahl der Beschäftigten ist in der HeimPersV keine Aussage zu treffen, da in der Ermächtigungsgrundlage in § 3 HeimG durch das Erste Gesetz zur Änderung des HeimG vom 23.4.1990 die Bestimmung "der Zahl der Beschäftigten" gestrichen worden ist.
Die Fachkraftquote bezieht sich auf die Beschäftigten, nicht auf die Stellen.
Die nach § 5 Abs. 1 HeimPersV mindestens erforderliche Fachkraftquote von 50 v.H. ist dahingehend zu verstehen, daß von je zwei Kräften jeweils eine Kraft Fachkraft sein muß und bei einer ungeraden Anzahl von Kräften stets eine Überzahl der Fachkräfte gegeben sein muß.
Die Fachkraftquote ist zu erfüllen bei einer Bewohnerschaft von mehr als 20 Personen. Sie ist auch zu erfüllen bei einer Bewohnerschaft von mehr als vier pflegebedürftigen Personen.
2.5.2 Betreuende Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 HeimPersV
Kennzeichnend für betreuende Tätigkeiten ist, daß sie auf eine unmittelbare Unterstützung der Lebensführung gerichtet sind. Sie erstrecken sich in diesem Rahmen auf alle Formen der Hilfe für die Heimbewohner, soweit es sich nicht um die reine Gebrauchsüberlassung des Wohn- und Schlafplatzes und die Verpflegung handelt; siehe § 1 Abs. 1 Satz 3 HeimG . Der Begriff der "betreuenden Tätigkeit" umfaßt die Bereiche: Pflege, Eingliederung, Förderung bzw. Therapie und soziale Betreuung.
2.5.3 Nachtwache ( § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV )
Als Nachtwache i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 3 HeimPersV ist eine Fachkraft erforderlich, die (körperlich) anwesend ist, um im Notfall ggf. die Gefahr von Fehlentscheidungen durch andere Kräfte zu vermeiden.
In einem Heim mit örtlich oder räumlich getrennten Teileinrichtungen genügt die nächtliche Anwesenheit einer Fachkraft in der Regel nicht. Dabei ist darauf abzustellen, ob die in einer Teileinrichtung stationierte Nachtwache in der Lage ist, im Notfall eine andere Teileinrichtung rechtzeitig aufzusuchen.
2.5.4 Keine Anrechnung von Praktikanten, Zivildienstleistenden usw. auf die Fachkraftquote
Praktikanten, Zivildienstleistende usw. zählen nicht zu den Fachkräften.
2.5.5 Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 HeimPersV
Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 HeimPersV sind mit Zustimmung der Heimaufsichtsbehörden nur zulässig, "wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist". Ausnahmen sind nicht in solchen Fällen angezeigt, in denen zur Anpassung an die Anforderungen der HeimPersV Übergangsregelungen nach § 10 HeimPersV zu treffen sind.
Als ein Anwendungsfall des § 5 Abs. 2 HeimPersV kommen Kleinstheime in Betracht. Bei Kleinstheimen (in der Regel Familienbetriebe mit bis zu zehn Plätzen) kann, soweit die pflegerische Versorgung der Heimbewohner gewährleistet ist, im Einzelfall von der Fachkraftquote abgewichen werden, wenn eine ausreichende Betreuung und Pflege sämtlicher Heimbewohner durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist und keiner der Bewohnerinnen oder Bewohner ein Schwerstpflegefall ist. Bei kleinen Heimen mit bis zu 20 Plätzen können Ausnahmen zugelassen werden, wenn täglich in mindestens einer Schicht eine Fachkraft vorhanden ist und in den Zeiten, in denen diese nicht vorhanden ist, eine Fachkraft in jederzeitiger Rufbereitschaft verfügbar ist. Dies muß auch bei Urlaub und Krankheitsfällen gewährleistet sein.
Zum Erreichen der Fachkraftquote soll von der Möglichkeit einer Zustimmung zur Abweichung Gebrauch gemacht werden bei
langjährig (grundsätzlich mindestens zehn Jahre) mit Fachkraftaufgaben betrauten Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, sowie bei
Altenpflegehelferinnen oder -helfern, Heilerziehungshelferinnen oder -helfern, Kinderpflegerinnen oder -pflegern und Krankenpflegehelferinnen oder -helfern mit staatlich anerkanntem Abschluß, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, soweit eine mindestens fünfjährige Betrauung mit Fachkraftaufgaben - nach Abschluß der Ausbildung - vorliegt.
2.6 Zu § 6
2.6.1 Fachkraftausbildung
Die Ausbildung muß so angelegt sein, daß sie für die ausgeübte Funktion oder Tätigkeit qualifiziert.
2.6.2 Fachkräfte für Pflege, Eingliederung, Förderung, Therapie und soziale Betreuung
a)
Für die Pflege sind insbesondere folgende Ausbildungen zu nennen: Zur oder zum
Altenpflegerin oder -pfleger
Heilerziehungspflegerin oder -pfleger
Kinderkrankenschwester oder -pfleger
Krankenschwester oder -pfleger.
b)
Für Behinderteneinrichtungen i.S. des § 7 HeimPersV sind zusätzlich insbesondere zu nennen: Zur oder zum
Heilpädagogin oder -pädagogen.
c)
Für die Bereiche Förderung, Therapie und soziale Betreuung sind insbesondere zu nennen: Zur oder zum
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder -therapeuten (Ergotherapeutin oder -therapeuten)
Diplom-Pädagogin oder -Pädagogen
Dorfhelferin oder -helfer
Erzieherin oder Erzieher
Haus- und Familienpflegerin oder -pfleger
Krankengymnastin oder -gymnasten/Physiotherapeutin oder -therapeuten
Motopädin oder Motopäden
Psychologin oder Psychologen
Sozialarbeiterin oder -arbeiter
Sozialpädagogin oder -pädagogen
Sprachtherapeutin oder -therapeuten/Logopädin oder Logopäden.
d)
Andere Fachkräfte im Gesundheits- oder Sozialwesen sind vor allem
Diätassistentin oder -assistent
Fachhauswirtschafterin oder -wirtschafter für ältere Menschen
Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter
Hebamme
Masseurin oder Masseur und medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger
medizinisch-technische Assistentin oder medizinisch technischer Assistent
Morphologie-Assistentin oder -Assistent
Ökotrophologin oder Ökotrophologe
Orthoptistin oder Orthoptist
pharmazeutisch-technische Assistentin oder pharmazeutisch-technischer Assistent
Rettungsassistentin oder -assistent (auch einjährig).
2.6.3 Nichtfachkräfte
Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6 S. 2 HeimPersV zählen die sogenannten Helferberufe nicht zu den Fachkräften i.S. der HeimPersV . Daher sind auch vergleichbare Qualifikationen vom Fachkraftstatus ausgeschlossen,
u.a.:
Altenpflegehelferin oder -helfer
Arzthelferin oder -helfer
Heilerziehungshelferin oder -helfer
Kinderpflegerin oder -pfleger
Krankenpflegehelferin- oder helfer
Rettungssanitäterin oder -sanitäter
Sozialassistentin oder -assistent.
2.6.4 Ausländische Ausbildungen
Die Anerkennung von Personen mit abgeschlossener ausländischer Berufsausbildung als Fachkraft i.S. des § 5 soll erfolgen, wenn eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gewährleistet ist. Zur Klärung dieser Frage sind die Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.12.1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), und die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) heranzuziehen.
Im übrigen ist von den zuständigen Stellen zu prüfen, inwieweit ausländische Qualifikationen anzuerkennen sind.
2.7 Zu § 7
2.7.1 Heime für Behinderte
Die Festlegung der Mindestanforderungen ist an die Berücksichtigung der Aufgaben bei der Betreuung, Förderung und Eingliederung behinderter Menschen und der besonderen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner, die sich insbesondere aus Art und Schwere der Behinderung ergeben, gebunden.
2.8 Zu § 8
2.8.1 Pflicht zur Fort- und Weiterbildung
Durch die Verpflichtung, Gelegenheit zur Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu geben, soll sichergestellt werden, daß fachliches Wissen der Beschäftigten den jeweils neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepaßt wird. Dies betrifft sowohl den Bereich bestehender Kenntnis- und Tätigkeitsfelder als auch neu aufzunehmende Bereiche.
Die Schwerpunkte der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind in Absatz 2 aufgeführt.
Der Fort- und Weiterbildung kommt wegen der damit verbundenen Steigerung der Pflege- und Betreuungsqualität sowie der Attraktivität der Pflege- und Betreuungsberufe eine große Bedeutung zu.
2.8.2 Nachqualifizierung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV
Soweit nicht die Ausübung anderweitiger Tätigkeiten angestrebt wird, ist unter der in § 8 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV genannten Nachqualifizierung grundsätzlich der Ausbildungsabschluß in der Altenpflege bzw. für Behinderteneinrichtungen grundsätzlich der Ausbildungsabschluß in der Heilerziehungspflege zu verstehen.
Die Frage der Kostentragung von Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung einschließlich der Nachqualifikation ist nicht Gegenstand der HeimPersV .
2.9 Zu § 9
2.9.1 Vorgehen bei fehlender Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV
Die Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV hat die Handlungsform eines Verwaltungsakts. Die Zustimmung erfaßt begrifflich sowohl die (vorherige) Genehmigung als auch die (nachträgliche) Einwilligung. Bei einer nachträglichen Zustimmung ist der Bußgeldtatbestand des § 9 Nr. 3 HeimPersV zu prüfen. Die Erhebung eines Bußgeldes bei nachträglicher Zustimmung ist nicht zwingend auf Grund des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips.
2.9.2 Geldbuße
Eine Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 Abs. 3 HeimG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 DM für jede Zuwiderhandlung geahndet werden.
2.10 Zu § 10
2.10.1 Angleichungsfristen
Für die in den §§ 4 bis 7 HeimPersV aufgestellten Anforderungen sind nach § 10 Abs. 1 HeimPersV auf Antrag angemessene Fristen zur Angleichung an die einzelnen Anforderungen einzuräumen.
Die Einräumung von Anpassungspflichten unter Ausschöpfung der fünfjährigen Übergangsfrist ist zu vermeiden. In geeigneten Fällen ist zu empfehlen, gemeinsam mit den Trägern der Einrichtungen Stufenpläne aufzustellen; deren Einhaltung ist zu überwachen.
Nach Ablauf der Fünfjahresfrist am 30.9.1998 kann von den Anforderungen der HeimPersV nur abgewichen werden, wenn die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 2 zustimmt. Ausgenommen hiervon ist die Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 HeimPersV , die bereits am 30.9.1996 endet.
Die Regelungen über Befreiungen nach § 11 HeimPersV bleiben unberührt.
2.10.2 Übergangsregelungen für HL, die bei Inkrafttreten der HeimPersV tätig gewesen sind.
Für am 1.10.1993 in der Heimleitung Tätige gelten die folgenden Übergangsregelungen:
Nach § 10 Abs. 3 HeimPersV werden keine zusätzlichen Anforderungen an diejenigen gestellt, die am 1.10.1993 bereits seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein Heim leiten.
Für diejenigen, die die zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ( § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV ) noch nicht absolviert haben, sieht § 10 Abs. 1 HeimPersV vor, daß die Heimaufsichtsbehörden auf Antrag eine angemessene Frist zur Angleichung einräumen.
Wer die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV erforderliche abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen kann, muß gemäß § 10 Abs. 2 HeimPersV spätestens bis zum 30.9.1996 die erfolgreiche Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme nachweisen, die wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung eines Heimes vermittelt. Die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV soll sich hinsichtlich der zu vermittelnden wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten an den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV orientieren. "Erfolgreich" bedeutet, daß die Bildungsmaßnahme mit Leistungsnachweis durch Prüfung abgeschlossen werden muß. Das Nähere ist der Anlage "Anforderungen an die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV " zu entnehmen.
2.11 Zu § 11
2.11.1 Wichtiger Grund nach § 11 HeimPersV
Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Zielsetzung und des Schutzzweckes des HeimG ein Festhalten an den jeweils einschlägigen Anforderungen der HeimPersV nicht geboten ist.
2 .11.2 Ausnahmecharakter der Befreiungsregelung
Mit einer Befreiung wird eine Ausnahme von den in der HeimPersV aufgestellten Anforderungen an die Heime gewährt. Auf Grund dieses Ausnahmecharakters der Regelung ist eine enge Auslegung geboten.

Abschnitt 3 HeimPersVDf - Übergangsregelungen

3.1 Im Jahr 1994 kann in Heimen, die keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben haben, der vorhandene Personalbestand akzeptiert werden.
3.2 Die Anpassung der Personalausstattung an die Anforderungen der HeimPersV ist vorrangig eine Aufgabe der Heimträger, deren Umsetzung von den Heimaufsichtsbehörden zu begleiten ist. Die Fachkraftquote des § 5 Abs. 1 HeimPersV soll zum 30.6.1996 erreicht sein; spätestens bis zu diesem Zeitpunkt müssen erforderliche Maßnahmen eingeleitet worden sein.
3.3 Nur soweit bis 30.6.1996 den Heimen eine Angleichung zwingend nicht möglich ist, kann - zunächst bis 30.6.1997 - von der Übergangsregelung des § 10 HeimPersV Gebrauch gemacht werden. Entsprechende Anträge sind zeitgerecht bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde zu stellen.
3.4 Bis 30.6.1996 teilen die Einrichtungen den Heimaufsichtsbehörden im einzelnen mit, ob und wie sie den Anforderungen der HeimPersV Rechnung getragen haben.
3.5 Die zur Durchführung der HeimPersV erforderlichen Daten der Beschäftigten sind durch die Heimaufsichtsbehörden zum Stichtag 30.6.1996 zu erheben. Das MS erstellt hierzu einen Muster-Erhebungsbogen.

Abschnitt 4 HeimPersVDf - Schlußbestimmung

4.1 Zur raschen Umsetzung der neuen HeimPersV soll diese einen Schwerpunkt der Dienstbesprechungen der zuständigen Behörden bilden. Dies gilt entsprechend für die Beratungstätigkeit nach § 11 HeimG und für die Heimprüfung nach § 9 HeimG .
4.2 Die zuständigen Behörden haben dem MS bis zum 30.6.1997 auf dem Dienstwege die Erfahrungen mitzuteilen, die ihnen bei der Anwendung der neuen Regelungen bekanntgeworden sind.
An das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, die Bezirksregierungen, die Landkreise, kreisfreien und großen selbständigen Städte.
Nachrichtlich: An die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen, die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen, das Katholische Büro Niedersachsen - Kommissariat der katholischen Bischöfe, die Verbände der Träger von privaten und gewerblichen Heimen.

Anlage 1 HeimPersVDf - Anforderungen an die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV

Die HeimPersV vom 19.7.1993 (BGBl. I S. 1205) schreibt für den in § 10 HeimPersV näher festgelegten Kreis von Heimleiterinnen und Heimleitern bis zum 30.9.1996 den Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme, durch die wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Leitung eines Heimes vermittelt worden sind, vor. In Anbetracht der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 HeimPersV vorgegebenen Ursprungsberufe für die Heimleitung (Ausbildung zu einer Fachkraft im Gesundheits- oder Sozialwesen oder in einem kaufmännischen Beruf oder in der öffentlichen Verwaltung mit staatlich anerkanntem Abschluß) sind in der Regel bestimmte Aufgabenfelder der Heimleitung nicht (hinreichend) abgedeckt, weil sie entweder nicht oder nur geringfügig zum vorherigen Beruf oder zum vorherigen Tätigkeitsfeld gehörten.
Es ergibt sich daher für die Bildungsmaßnahme nach § 10 Abs. 2 HeimPersV die Notwendigkeit, alle für eine Heimleitung relevanten Aufgabenbereiche einzubeziehen und mit einem Stundenumfang auszustatten der die Aneignung des erforderlichen Wissens möglich macht. Hieraus ergibt sich folgendes Anforderungsprofil:
Übersicht Stundentafel
TheorieStunden
- Gerontologie60
- Geriatrie, Pflege, Betreuung70
- Management und Leitung70
- Betrieb und Organisation60
- Recht40
- Verfügungsstunden20320
Praxis
- Projektarbeit: zwei praxisnahe Aufgaben80400.
Prüfung
- Hausarbeit
- Kolloquium (Prüfungsgespräch).
1. Zugangsvoraussetzungen
1.1 Personen, die in der Heimleitung stehen und des Nachweises nach § 10 Abs. 2 bedürfen.
1.2 Der Lehrgang steht auch Personen offen, die ihn als geeignetes Weiterbildungsangebot
i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 HeimPersV wahrnehmen wollen. In diesem Fall ist die bereits seit mindestens einem halben Jahr andauernde Ausübung der hauptberuflichen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HeimPersV Voraussetzung.
2. Umfang und Inhalt und Gliederung des Lehrganges
2.1 Der Lehrgang umfaßt 320 Stunden Unterricht und 80 Stunden Projektarbeit.
2.2 Die Unterrichtsstunden verteilen sich folgendermaßen:
LehrfächerStunden
Gerontologie (Alternsforschung)60
In diesem Unterricht sollen Kenntnisse vermittelt werden über körperliche, geistig-seelische und soziale Vorgänge im Prozeß des Alterns sowie über die Gefährdungen und die Chancen des Alterns in der Industriegesellschaft.
Dabei sind u.a. verschiedene Wohn- und Lebensformen alter Menschen einschließlich verschiedener Konzepte der Lebensgestaltung in Heimen in den Unterricht einzubeziehen.
Geriatrie, Pflege, Betreuung70
Um eine fachlich fundierte und fachlich einwandfreie Pflege und Betreuung im Heim zu gewährleisten, muß die Heimleitung - unbeschadet des Ursprungberufs - Kenntnisse aus der Alten- und Krankenpflege besitzen. Nur dann können Möglichkeiten und Grenzen der Pflege und Betreuung im Heim abgeschätzt und daraus sich ergebende Aufgaben in das notwendige Handeln umgesetzt werden.
In den Unterricht sind daher einzubeziehen:
-geriatrische und gerontopsychiatrische Erkrankungen
-Pflegetheorien und -modelle
-Pflegeprozeß (Pflegeplanung und Dokumentation)
-Qualitätssicherung und Pflegestandards
-rehabilitative Pflegekonzepte
-gerontopsychiatrische Betreuungskonzepte
-ethische Fragestellungen
-Helferbeziehung und -beruf (Psychohygiene).
Management und Leitung70
Um als Leitungskraft einer sozialen Einrichtung den vielfältigen Anforderungen und der Verantwortung gerecht zu werden, bedarf es der Kenntnis und Einsatzmöglichkeit der diversen Techniken der Betriebsführung.
Es bedarf auch der Wahrnehmung des eigenen Verhaltens hei der Ausübung von Leitungsfunktion; denn das Verhalten der Heimleitung ist wichtiger und wesentlicher Bestandteil für das Betriebsklima bzw. wichtiger Auslöser von Reaktionen derer, die der Leitungsbefugnis unterstehen.
In den Unterricht sind einzubeziehen:
-Leitungsrolle und Führungsstile
-Gesprächsführung und Moderationstechniken
-Problemlösungstechniken sind Projektmanagement
-Stellenbeschreibungen und Dienstplangestaltung
-Konfliktlösung
-Personalführung und Gruppenarbeit
-Fortbildung und Supervision
-Zeiteinteilung und Arbeitstechniken
Betrieb und Organisation60
Grundkenntnisse über betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie über organisatorische Instrumente sind für die Heimleitung unverzichtbar, da sie zur Festlegung und zur Erreichung der Ziele einer sozialen Einrichtung gebraucht werden.
Der Unterricht muß anwendungsorientierte und praxisbezogene Kenntnisse in folgenden Teilbereichen vermitteln:
-Betriebswirtschaft in sozialen Einrichtungen
-Aufbau- und Ablauforganisation
-Finanzbuchhaltung
-Unternehmenskultur
-Organisationsanalyse und -entwicklung
-EDV-Einsatz
-Öffentlichkeitsarbeit und Selbstdarstellung
Recht40
Für die Heimleitung ist die Kenntnis verschiedener gesetzlicher Regelungen und deren Anwendung erforderlich, um die jeweiligen Rechte und Pflichten der Bewohner, Mitarbeiter, Träger und Kostenträger festzustellen und zu gewährleisten.
Zu den Kenntnissen, die in bezug auf das eigene Aufgabenfeld der Teilnehmer zu vermitteln sind, gehören:
-Haftungsrecht (zivil- und strafrechtliche Aspekte)
-(Freiheits-)Rechte des psychisch kranken Menschen, Betreuungsrecht
-HeimG und dazu erlassene Verordnungen
-Allgemeines Arbeitsrecht und Schutzgesetze einschließlich Mitbestimmungsrecht, Tarifrecht, Kündigungsschutzrecht, Mutterschutzrecht, Berufsbildungsrecht, Arbeitsförderungsrecht, Arbeitszeitrecht, Unfallversicherungsrecht, Arbeitsschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften
-Sozialhilferecht, insbesondere Bundessozialhilfegesetz
-Pflegeversicherungsgesetz
-Sozialversicherungsrecht
-Gewerberecht, Handelsrecht
-Gesundheitsstrukturgesetz
-Hygienebestimmungen.
Verfügungsstunden20
Weitere 20 Stunden sind nach Bedarf auf ein Fach oder auf mehrere der obengenannten Fächer zu verteilen oder für trägerspezifischen Unterricht zu verwenden. Stunden für das erforderliche Eigenstudium dürfen nicht in den Nachweis der 320 Unterrichtsstunden einbezogen werden.
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320
2.3 Der Unterrichtsteil des Lehrganges kann in zwei oder mehreren Blöcken (Präsenzphasen) durchgeführt werden. Mindestens 280 Unterrichtsstunden sind in Blöcken von drei oder mehr aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen.
2.4 Die Projektarbeit umfaßt mindestens zwei praxisnahe Aufgaben (Projekte), die mit der praktischen Tätigkeit des jeweiligen Teilnehmers und mit dem Unterricht während des Lehrganges in Verbindung stehen müssen. Art und Umfang der Aufgaben sind mit der Lehrgangsleitung abzusprechen.
Zur Projektarbeit gehört die Begleitung der Teilnehmer entweder durch Supervision bzw. durch Reflexionstreffen in Kleingruppen zwischen den Unterrichtsabschnitten und/oder durch Praxisanleitung vor Ort durch die Lehrgangsleitung bzw. deren Mitarbeiter. Die Praxisanleitung vor Ort geschieht in gegenseitiger terminlicher Absprache. Schwerpunkte der Anleitung können vereinbart werden.
Die Projektarbeit ist Bestandteil des Lehrganges, sie kann daher nicht isoliert vorweg oder im nachhinein geleistet werden. Von den für die Projektarbeit einzuplanenden insgesamt 80 Stunden soll dem Teilnehmer ein angemessener Zeitanteil für Konzeption, Aufzeichnungen, Ausarbeitungen usw. zur Verfügung stehen.
Die Lehrgangsleitung hat den Erfolg der Projektarbeit durch Vorbereitung, Begleitung und Abschlußbesprechung sicherzustellen.
3. Abschluß des Lehrganges
3.1 Schriftliche Hausarbeit (Umfang ca. 20 Seiten, eineinhalbzeilig und ein Drittel Rand).
3.2 Kolloquium, dessen Gegenstände aus den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrganges, den schriftlichen Hausarbeiten und den Projektarbeiten der Teilnehmer gebildet werden. Die Gesprächsteilnehmer sollen die tiefergehende Beschäftigung mit dem genannten Stoff nachweisen.
4. Zertifikat
Der erfolgreiche Abschluß des Lehrganges wird jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer durch ein Zertifikat bescheinigt. Aus dem Zertifikat muß der Zeitraum des Lehrganges, die Stundenzahl des erteilten Unterrichtes pro Lehrfach und die Abschlußanforderungen einschließlich des Themas der schriftlichen Hausarbeit zu ersehen sein.
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