Automatisiertes Haushaltsvollzugssystem (HVS); Jahresabschlussrichtlinie 2020
DE - Landesrecht Niedersachsen

Automatisiertes Haushaltsvollzugssystem (HVS); Jahresabschlussrichtlinie 2020

Automatisiertes Haushaltsvollzugssystem (HVS); Jahresabschlussrichtlinie 2020

RdErl. d. MF v. 23. 9. 2020 - 43 22-04224 (2020) -
Vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)
- VORIS 64100 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 19. 10. 2015 (Nds. MBl. S. 1375) - VORIS 64100 -
b)
RdErl. v. 10. 12. 2019 (Nds. MBl. S. 1825) - VORIS 64100 -
Die folgenden überjährig geltenden Hinweise ergänzen jeweils die in den jährlichen Jahresabschlusserlassen getroffenen Regelungen.
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Kassenanordnungen1
Verwahrungen, Vorschüsse und Abschläge2
Zuordnung der Übertragungen, für die im Folgejahr kein Haushaltstitel vorhanden ist3
Übertragung von Kassenresten4
Berichtigung von Titelverwechselungen nach Abschluss der Bücher5
Ausdrucke6
Sonstige Übertragungen7
Schlussbestimmungen8
Anlage

Abschnitt 1 HVS-JARL 2020-RdErl - Kassenanordnungen

Im Interesse einer frühzeitigen Disponierbarkeit von Auszahlungen, insbesondere bei Fälligkeiten zum Jahreswechsel, ist es geboten, Auszahlungsbeträge bereits in zeitnahem Zusammenhang mit der Begründetheit der Zahlungsverpflichtung, z. B. bei Rechnungseingang, anzuordnen. Das Fälligkeitsdatum ist in der elektronischen Auszahlungsanordnung festzulegen und wird bei den von der LHK initiierten Zahlungsläufen berücksichtigt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 2 HVS-JARL 2020-RdErl - Verwahrungen, Vorschüsse und Abschläge

Der unverzüglichen Abwicklung von Verwahrungen und Vorschüssen kommt wegen der vollständigen Darstellung der Titelergebnisse zum Jahresabschluss (Haushaltsrechnung) große Bedeutung zu. Die unverzügliche Abwicklung der Vorschüsse ist auch wegen möglicher unberechtigter Lastschrifteinzüge und der dafür geltenden Widerspruchsfrist von Bedeutung. Auf die Verantwortlichkeit der Haushaltsführung der oder des Beauftragten für den Haushalt (BfdH) gemäß VV Nr. 3.3.1 zu § 9 LHO wird ausdrücklich hingewiesen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 3 HVS-JARL 2020-RdErl - Zuordnung der Übertragungen, für die im Folgejahr kein Haushaltstitel vorhanden ist

Sofern bei einem Titel des alten Haushaltsjahres Übertragungen in das neue Haushaltsjahr erforderlich werden, der Titel aber nicht mehr im planmäßigen Bestand des neuen Haushaltsjahres vorhanden ist, werden die Übertragungen auf den Folgetitel, der bei Löschung des Titels im Haushaltsplanungssystem als Folgetitel angegeben wurde, vorgenommen.
Ist kein Folgetitel zu ermitteln (z. B. Erfassungsfehler oder außerplanmäßiger Titel), werden die Übertragungen in dem Kapitel auf den Titel 119 30 (Sonstige Einnahmen) oder 546 30 (Abwicklung offener Posten aus dem Vorjahr) vorgenommen. Ist dieser Titel nicht vorhanden, ist er außerplanmäßig einzurichten. Es wird darauf hingewiesen, dass am Jahresende verbliebene Ausgaben auf diesen Titeln in der Haushaltsrechnung als unzulässige Überschreitung nachzuweisen sind (vgl. auch HFR - Bezugserlass zu b).
Ist der Folgetitel in einem anderen Bereich, erfolgt die Übertragung zunächst auf dem alten Titel und wird im Laufe des Folgejahres im Rahmen der bereichsübergreifenden Umsetzungen durch das MF - Referat 15 - auf den Folgetitel übertragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 4 HVS-JARL 2020-RdErl - Übertragung von Kassenresten

Nach Abschluss der Bücher werden unter Berücksichtigung der Kleinbetragsregelung die Kassenreste (Positiv- bzw. Negativsalden zwischen angeordnetem Soll und Kassenist bei Einnahmen und Ausgaben) zentral übertragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 5 HVS-JARL 2020-RdErl - Berichtigung von Titelverwechselungen nach Abschluss der Bücher

Für die Durchführung der Berichtigungsbuchungen gemäß VV Nr. 2.2 zu § 35 LHO gilt Folgendes:
Die für die Titelverwechselung verantwortliche anordnende Dienststelle legt der für den Einzelplan zuständigen obersten Landesbehörde die erforderliche Änderungsanordnung zur Berichtigungsbuchung (Buchungsschlüssel "JWT") auf dem vom MF vorgegebenen Vordruck (Anlage) vor. Sie erstellt so viele Ausfertigungen (einschließlich Anlagen), dass jede Berichtigungsbuchung mit einer Ausfertigung belegt werden kann.
Die oberste Landesbehörde prüft die Änderungsanordnung und führt die Berichtigungsbuchungen an den vom MF vorgegebenen Buchungstagen durch. Berichtigungen dürfen nur mit dem Buchungsschlüssel "JWT" gebucht werden und sind nur für den Bearbeiter-Typ "Beauftragter für den Haushalt - Jahresabschluss" zugelassen.
Berührt die Berichtigung die Zuständigkeit mehrerer oberster Landesbehörden, ist sie vor der Buchung mit allen Beteiligten abzustimmen. Die Abstimmung ist zu den Unterlagen zu nehmen. Eine Ausfertigung der Änderungsanordnung (einschließlich Anlagen) ist nach Durchführung der Buchung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde zu übersenden. Bei bereichsübergreifenden Berichtigungsbuchungen verständigen sich die obersten Landesbehörden darüber, wer die Änderungsanordnung im HVS-Bereich 100 bucht.
Das NLBV ist ermächtigt, alle Änderungsanordnungen bei Titeln, die ausschließlich durch das NLBV bewirtschaftet werden, in Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen selbst auszuführen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 6 HVS-JARL 2020-RdErl - Ausdrucke

Für die Rechnungslegung sind von den Dienststellen keine Ausdrucke zu erstellen. Der lesende Zugriff auf die Buchführung ist im Rahmen der Reorganisation für einen Zeitraum von zehn Jahren möglich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 7 HVS-JARL 2020-RdErl - Sonstige Übertragungen

Nach Abschluss der Bücher werden außerdem automatisch übertragen
a)
nicht aufgelöste Festlegungen,
b)
nicht abgewickelte Verwahrungen und Vorschüsse,
c)
Bestände der Sammelverwahrungen und -vorschüsse,
d)
nicht abgerechnete Abschlagsauszahlungen,
e)
Bestände der Abrechnungskonten,
f)
Bestände der Forderungsvermögensbuchführung (Darlehenskonten),
g)
Bestände der Sondervermögen,
h)
Bestände der Nebenverwaltungen und
i)
Bestände der Sonderhaushalte.
Der Zeitpunkt, ab dem die übertragenen Daten zur Verfügung stehen, wird gesondert (ggf. als Bildschirmmeldung) bekannt gegeben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)

Abschnitt 8 HVS-JARL 2020-RdErl - Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 23. 9. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 22. 9. 2020 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)
An die Dienststellen der Landesverwaltung

Anlage HVS-JARL 2020-RdErl

___________________________(Dienststelle) ________________(DSTNR) ___________________(Ort, Datum)
An
___________________________ (Oberste Landesbehörde)
Änderungsanordnung (JWT) für das Haushaltsjahr 20__ zur Berichtigung von Titelverwechselungen nach Abschluss der Bücher
Bei Kapitel: _____________ Bereich: ______________ Titel: __________________
ist ein Betrag von EUR: ___________ unter dem Kassenzeichen: _____________________
alsEinnahmeAusgabe
unrichtig nachgewiesen worden. Die sachliche Begründung ergibt sich aus der beigefügten Anlage 1) . Um diese sachliche Unrichtigkeit zu beseitigen, sind gemäß VV Nr. 2.2 zu § 35 LHO die folgenden Berichtigungsbuchungen (JWT) durchzuführen.
Hinweis: Einnahmen oder Ausgaben, die gemäß § 72 LHO im abgelaufenen Haushaltsjahr bei der richtigen Haushaltsstelle gebucht wurden, dürfen nicht in das neue Haushaltsjahr umgebucht werden. Desgleichen dürfen Einnahmen oder Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr bei der richtigen Haushaltsstelle gebucht wurden, nicht in das abgelaufene Haushaltsjahr umgebucht werden.
HaushaltsjahrMittelbewirtschaftende StelleKapitel, Titel, PrüfzifferBetrag in EUREinnahmeAusgabeKassenzeichen *)
Sachlich richtigSachlich und rechnerisch richtigRechnerisch richtig
Im Auftrage
(BfdH)
_________________________________________________________________
_______________________(oberste Landesbehörde) __________________(Datum)
Aktenzeichen:
Die Voraussetzungen für die o.a. Berichtigungsbuchungen liegen gemäß VV Nr. 2.2 zu § 35 LHO vor.
Sachlich richtig:Erfassung:Freigabe:
1)
Hier nicht abgedruckt.
*)
Wird von oberster Landesbehörde vermerkt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 Satz 1 des Runderlasses vom 23. September 2020 (Nds. MBl. S. 944)
Markierungen
Leseansicht