Stellenveränderungen und Abweichungen von den Stellenübersichten im Geschäftsbereich des MWK
Stellenveränderungen und Abweichungen von den Stellenübersichten im Geschäftsbereich des MWK
RdErl. d. MWK v. 9.7.1996 - 404.3-01 461 (4)
Vom 9. Juli 1996 (Nds. MBl. S. 1620)
- VORIS 64000 03 00 06 168 -
Bezug:
a)
RdErl. d. MF v. 6.2.1996 (Nds. MBl. S. 246)
b)
Gem. RdErl. d. MF, d. StK u. d. übr. Min. v 9.1.1991 (Nds. MBl. S. 139)
Im Anschluß an den Bezugserlaß zu a wird für den Geschäftsbereich des MWK die folgende ergänzende Regelung getroffen:
Abschnitt 1 SvGBMWK
1.1 Im Rahmen ihrer personalrechtlichen Befugnisse sind die meiner Dienstaufsicht unterstehenden Dienststellen des Landes auch für die tarifgerechte Einstufung von Angestelltenstellen bei Neubewilligungen, Umwandlungen und Verlagerungen sowie Höhergruppierungen bei der Haushaltsaufstellung und im Verfahren zur Abweichung von den Stellenübersichten (Einstufungen) abschließend zuständig.
1.2 Bei den Studenten werken überprüfe ich die Einstufung der Stellen der Geschäftsleitung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 143 Abs. 2 Satz 3 NHG.
1.3 Für den Bereich der vom Land geförderten Einrichtungen (Zuwendungsempfänger) liegt die abschließende Zuständigkeit für die Überprüfung der Einstufungen grundsätzlich bei den Bewilligungsbehörden. Hiervon abweichend liegt die abschließende Zuständigkeit für den Bereich der Filmförderung bei mir. Weiter verbleibt es abweichend von Satz 1 für den Bereich der Erwachsenenbildung bis zu einer Novellierung des EBG bei der derzeitigen Regelung, d. h. für die Eingruppierung der pädagogischen Kräfte ist gemäß § 8 Abs. 1 EBG i. V. m. § 8 Abs. 1 DVO-EBG meine Zuständigkeit, im übrigen die der Verwaltungsstelle des Niedersächsischen Bundes für Erwachsenenbildung e. V. gegeben.
Abschnitt 2 SvGBMWK
2. Sofern nicht meine Zuständigkeit gegeben ist, sind die nach dem Bezugserlaß zu b für eine Überprüfung der Einstufungen erforderlichen Unterlagen ("Tätigkeitsdarstellung und -bewertung - Angestellte -") weder bei der Haushaltsaufstellung noch im Verfahren zur Abweichung von den Stellenübersichten vorzulegen, sondern bei den abschließend zuständigen Stellen prüffähig zu den Akten zu nehmen.
Künftig sind bei Stellenveränderungen, die nicht im Rahmen der 5 v. H.-Regelung nach Nr. 2 Abs. 4 Buchst. c der Allgemeinen Bestimmungen 1995/1996 oder nach Abschnitt I Abs. 5 des Bezugserlasses zu a oder - sofern bereits eingerichtet - im Rahmen eines Stellenpools nach § 132 Abs. 1 NHG verwirklicht werden können, im Verfahren zur Haushaltsaufstellung oder zur Abweichung von den Stellenübersichten detaillierte Begründungen für die sachliche und organisatorische Notwendigkeit der Maßnahme vorzulegen, wenn durch die Stellenveränderung ein zusätzlicher Bedarf ausgelöst wird. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit eine Arbeitsorganisation mit niedriger eingestuften Arbeitsplätzen möglich ist.
Abschnitt 3 SvGBMWK
3. Über den Einzelfall hinausgehende strukturelle Veränderungen des Stellenbestandes bedürfen unter haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten weiterhin meiner Zustimmung. Meine Fachaufsicht im Arbeits- und Tarifrecht bleibt unberührt.
An die Dienststellen im Geschäftsbereich des MWK Bezirksregierungen Landestreuhandstelle für Wirtschaftsförderung Verwaltungsstelle des Niedersächsischen Bundes für Erwachsenenbildung e. V.
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