Forstdienstkleidung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Forstdienstkleidung

Forstdienstkleidung

Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 9.11.2020
- 405-03024/1-117 -
Vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)
- VORIS 79100 -
- Im Einvernehmen mit dem MI -
Bezug: Beschl. v. 8.2.1977 (Nds. MBl. S. 261) - VORIS 79100 00 00 42 002 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Grundsatzregelung2
Dienstabzeichen3
Dienstkleidungszuschuss4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 FoDKlRdErl - Geltungsbereich

Zum Tragen der Dienstkleidung berechtigt i. S. des Bezugsbeschlusses sind die niedersächsischen Forstbeamtinnen, Forstbeamten und Beschäftigten mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung in der Tätigkeit von Forstbeamtinnen und Forstbeamten
a)
der Forstreferate im ML,
b)
der NLF,
c)
der NW-FVA,
d)
der Nationalparkverwaltung Harz.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)

Abschnitt 2 FoDKlRdErl - Grundsatzregelung

Um bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere im Kontakt mit der Öffentlichkeit, erkennbar zu sein, ist das Tragen einer zeitgemäßen und funktionellen Dienstkleidung erforderlich.
Die länderübergreifend konzipierte Dienstkleidung wird von den NLF in Zusammenarbeit mit dem LZN, das mit dem Einkauf und der Belieferung der Bediensteten sowie der Dienststellen der niedersächsischen Landesverwaltung mit Dienst- und Schutzkleidung beauftragt ist, und in Abstimmung mit dem ML weiterentwickelt und standardisiert.
Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. a, c und d ist zum Tragen der Forstdienstkleidung verpflichtet. Die Forstdienstkleidung ist im Dienst zu tragen. Ausgenommen ist der regelmäßige Innendienst, sofern keine Termine im forstlichen Außendienst oder mit Außenwirkung wahrgenommen werden.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der genannten Einrichtungen - einschließlich der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst -, die nicht zum Tragen der Forstdienstkleidung verpflichtet sind, sind berechtigt, die Dienstkleidung zu erwerben und ohne Dienstabzeichnen zu tragen.
Die Forstreferate im ML, die NW-FVA mit Zustimmung des ML und die Nationalparkverwaltung Harz mit Zustimmung des MU können weitergehende Trageordnungen erlassen und die Dienstkleidung insbesondere mit einem eigenen Logo oder Schriftzug ergänzen.
Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. b ist zum Tragen der Forstdienstkleidung grundsätzlich zu verpflichten. Einzelheiten und Ausnahmen sind im Betriebshandbuch der NLF zu regeln.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)

Abschnitt 3 FoDKlRdErl - Dienstabzeichen

Das Dienstabzeichen ist grundsätzlich Bestandteil der Dienstkleidung und besteht aus dem in Stoff gearbeiteten Landeswappen gemäß Anlage 1 NWappG vom 8.3.2007 (Nds. GVBl. S. 117), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 20.5.2019 (Nds. GVBl. S. 88). Im Fall der Nummer 1 Buchst. d wird ein Dienstabzeichen mit den Landeswappen der Länder Niedersachsen und Sachsen-Anhalt und der Aufschrift "Nationalpark Harz" getragen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)

Abschnitt 4 FoDKlRdErl - Dienstkleidungszuschuss

Der Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. a, c und d erhält bis zwei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst vom Dienstherrn/Arbeitgeber einen Dienstkleidungszuschuss zum ausschließlichen Zweck der Beschaffung von Forstdienstkleidung sowie weiteren vom LZN in Abstimmung mit den NLF festzulegenden Kleidungsstücken, die der Forstdienstkleidung zugerechnet werden.
Der Dienstkleidungszuschuss kann unmittelbar an die Bediensteten oder an das LZN zur treuhänderischen Verwaltung ausgezahlt werden.
Für den Personenkreis gemäß Nummer 1 Buchst. b regeln die NLF die Einzelheiten eines erforderlichen Dienstkleidungszuschusses im Betriebshandbuch.
Die Höhe eines Dienstkleidungszuschusses wird vom ML unter Beteiligung der NLF, des MF und des MU festgelegt. Die Höhe des Dienstkleidungszuschusses richtet sich nach den auszuführenden Tätigkeiten.
Der Grundzuschuss beträgt 18,00 EUR im Monat.
Darüber hinaus kann aufgrund der erhöhten Anforderungen ein zusätzlicher Zuschuss für den Personenkreis im Außendienst von einheitlich 7,00 EUR im Monat gewährt werden. Der Außendienst definiert sich durch überwiegende Tätigkeit im Freien.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)

Abschnitt 5 FoDKlRdErl - Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 5 des Runderlasses vom 9. November 2020 (Nds. MBl. S. 1366)
An die Niedersächsischen Landesforsten das Logistik Zentrum Niedersachsen die Nationalparkverwaltung Harz die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung
Nachrichtlich:
An die Klosterkammer Hannover Landwirtschaftskammer Niedersachen Stiftung Braunschweigischer Kulturbesitz
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