Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser
DE - Landesrecht Niedersachsen

Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser

Entgeltordnung des Staatlichen Fischereiamtes Bremerhaven für Fischereierlaubnisse zum Fischfang in der Weser

Erl. d. ML v. 27. 11. 2020 - 102.3-65220-5 (2) -
Vom 27. November 2020 (Nds. MBl. S. 1627)
Geändert durch Erl. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)
- VORIS 79300 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Fischereirecht des Landes Niedersachsen an der Unterweser1
Entgelt für den Fischereierlaubnisschein2
Schlussbestimmungen3

Abschnitt 1 FE-EOErl - 1. Fischereirecht des Landes Niedersachsen an der Unterweser

Unterhalb der Stadtgrenze Bremens ist die Unterweser gemäß Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG Küstengewässer. In Abweichung von der allgemeinen Norm besteht für diesen Bereich keine Möglichkeit zum freien Fisch- und Krebsfang. Das Fischereirecht besteht seit 1946 für das Land Niedersachsen als Rechtsnachfolger der Freistaaten Preußen und Oldenburg, die ihre Rechte auf mindestens 1914 bzw. 1852 datieren. Das Fischereirecht erstreckt sich auf den niedersächsischen Teil der Unterweser von der Stadtgrenze gegen Bremen im Süden sowie im Norden auf der linken Weserseite (ehemals oldenburgisch) bis zu der Verbindungslinie zwischen dem Kirchturm in Blexen und dem Kirchturm in Wulsdorf und auf der rechten Weserseite (ehemals preußisch) bis zu der Verbindungslinie zwischen den Kirchtürmen Cappel und Langwarden. Zu dem Fischereirecht zählen u. a. auch Teile der Hunte und sonstige Seitenarme der Weser. Die exakte Beschreibung dieser Flächen ist den u. g. Bedingungen für den Fischereierlaubnisschein zu entnehmen.
Die Fischereirechte des Landes sind bestmöglich zu nutzen. Im Fall der Unterweser geschieht dies in bewährter Weise durch Ausgabe von Fischereierlaubnisscheinen. Hierbei handelt das Land privatrechtlich.
Der Fischereierlaubnisschein nach § 57 Nds. FischG wird vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven, Fischkai 31, 27572 Bremerhaven, Tel. 0471 97254-0, ausgestellt. Der Fischereierlaubnisschein wird unter Bedingungen erteilt, denen das ML zugestimmt hat.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Erl. i.d.F. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 2 FE-EOErl - 2. Entgelt für den Fischereierlaubnisschein

Ein Fischereierlaubnisschein gilt jeweils ab dem Tag der Ausstellung bis zum 15. Januar des Folgejahres. Hiervon abweichend gilt die Monatskarte für die Dauer eines Monats, beginnend mit dem Tag der Ausstellung oder dem ersten Tag ihrer Gültigkeit.
Für den Fischereierlaubnisschein sind folgende Entgelte zu erheben:
Große Fischereikarte mit folgenden Fanggeräten: 20 Aalreusen (Kunststoffkorb) oder10 Garnreusen mit einer Bügelhöhe bis 50 cm oder5 Garnreusen mit einer Bügelhöhe von mehr als 50 cm sowie1 Hamen mit maximal 2 m Kantenlänge, 5 Handangeln sowie alle anderen erlaubten Fanggeräte der Mittleren Fischereikarte (ohne die Reusen)100 EUR.
Mittlere Fischereikarte mit folgenden Fanggeräten: 4 Garnreusen mit einer Bügelhöhe bis 50 cm oder5 Handangeln1 Podder/Piere1 Senke bis 1 qm60 EUR.
Kleine Fischereikarte mit folgenden Fanggeräten:5 Handangeln, 1 Podder/Piere, 1 Senke bis 1 qm 40 EUR
Fischereikarte für Schülerinnen und Schüler (ab dem vollendeten 14. Lebensjahr) mit den Fanggeräten der Kleinen Fischereikarte; nach dem vollendeten 16. Lebensjahr ist eine aktuelle Schulbescheinigung vorzulegen. Weitere Vergünstigungen gibt es bei dieser Fischereikarte nicht.15 EUR
Monatskarte mit den Fanggeräten der Kleinen Fischereikarte20 EUR.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Erl. i.d.F. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)

Abschnitt 3 FE-EOErl - 3. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1. 1. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 3 des Erl. i.d.F. vom 14. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 1126)
An das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven
Markierungen
Leseansicht