AVNHintG
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Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)

Ausführungsvorschriften zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (AVNHintG)

AV d. MJ v. 15.7.2020 (3860 - 201.30) *
Vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)
VORIS 32360
Bezug: AV d. MJ v. 21. 9. 2001 (Nds. Rpfl. S. 329)
Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse1
Begriffsbestimmung2
Geschäftsgang3
Abgabe von Hinterlegungssachen4
Akteneinsicht5
Entscheidungen der Hinterlegungsstelle6
Annahmeantrag7
Annahmeantrag bei Hinterlegung aufgrund behördlicher Entscheidung8
Annahmeverfügung9
Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeverfügung10
Verzinsung11
Verwaltung von Wertpapieren12
Schätzung von Kostbarkeiten13
Benachrichtigung der antragstellenden Person14
Benachrichtigungen bei der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind15
Zum Landeshaushalt vereinnahmte Kleinbeträge16
Herausgabeantrag17
Herausgabeverfügung18
Angabe der Kosten19
Annahmeverweigerung oder Unzustellbarkeit20
Nachträgliche Hindernisse für eine Herausgabe21
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe22
Verfall zugunsten des Landes23
Akten- und Registerführung24
Massenverzeichnis25
Bezeichnung der Hinterlegungsmasse26
Hinterlegung von Miete und anderen Beträgen27
Führung von Registern und Verzeichnissen28
Entsprechende Anwendung der Aktenordnung29
Überleitungsvorschrift zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (NHintG) vom 9.11.2012 in der Fassung vom 12.5.202030
Inkrafttreten31
*
Die AV d. MJ v. 13.12.2012 (3860-201.30) - Nds. Rpfl. S. 14; ber- 2014 S. 46 -, geändert durch Verwaltungsvorschrift v. 23.5.2017 - Nds. Rpfl. S. 204, ber. S. 304 und S.340-, tritt aufgrund der Nummer 6. 1 des RdErl. d. StK v. 12.12.2018 (20102125-01-3) - Nds. MBl. S. 1440 - mit Ablauf des 31.12.2020 automatisch außer Kraft.

§ 1 AVNHintG - Hinterlegungsstelle, Hinterlegungskasse

(1) 1 Die Hinterlegungsstelle i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 1 NHintG führt ihren Schriftwechsel unter der Bezeichnung Amtsgericht - Hinterlegungsstelle -. 2 Sie führt Siegel und Stempel des Amtsgerichts.
(2) Hinterlegungskasse ist die Gerichtszahlstelle des Amtsgerichts am Ort der Hinterlegungsstelle.
(3) 1 Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle sollen nicht gleichzeitig mit der Erledigung von Kassengeschäften befasst sein. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 2 AVNHintG - Begriffsbestimmung

Zu den Kostbarkeiten i.S.v. § 2 NHintG zählen neben Gold- und Silbersachen, Edelsteinen und Schmuck auch andere wertvolle, unverderbliche und leicht aufzubewahrende Gegenstände wie etwa Kunstwerke, wertvolle Bücher, Münzen oder Wertzeichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 3 AVNHintG - Geschäftsgang

Hinterlegungsgeschäfte sind beschleunigt zu behandeln.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 4 AVNHintG - Abgabe von Hinterlegungssachen

(1) Die Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 NHintG kann von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten erfolgen.
(2) Sachdienlich i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 NHintG ist die Abgabe insbesondere
1. bei der Hinterlegung von Mieten oder Pachten an die Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das überlassene Grundstück liegt,
2. bei der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind, an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts, das zugleich Nachlassgericht ist.
(3) 1 Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle
bei Geldhinterlegungen die Beteiligten und bei Werthinterlegungen die Beteiligten
und die Hinterlegungskasse zu benachrichtigen. 2 Die abgebende Hinterlegungsstelle veranlasst bei einer Geldhinterlegungssache die Überweisung des hinterlegten Betrages an die übernehmende Hinterlegungsstelle. 3 Die Abgabe an eine Hinterlegungsstelle außerhalb Niedersachsens kommt nur in Betracht, wenn sich die Hinterlegungsstellen einigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 5 AVNHintG - Akteneinsicht

(1) In Fällen häuslicher Gewalt ist das Geheimhaltungsinteresse in der Regel anzuerkennen:
(2) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Hinterlegungsstelle, die die Akten führt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 6 AVNHintG - Entscheidungen der Hinterlegungsstelle

1 Entscheidungen, durch die Anträge auf Annahme oder Herausgabe abgelehnt werden, Anordnungen nach § 19 Abs. 1 NHintG sowie Entscheidungen, die auf Beschwerden ergehen, sind schriftlich zu begründen. 2 Anderen Entscheidungen ist eine Begründung nur beizufügen, wenn dies nach Lage der Sache erforderlich erscheint. 3 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, auf die die Hinterlegungsstelle ihre Entscheidung stützt.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 7 AVNHintG - Annahmeantrag

(1) 1 Anträge auf Annahme von Geldhinterlegungen sollen zweifach, Anträge auf Annahme von Werthinterlegungen dreifach eingereicht werden. 2 Wird ein Antrag nicht in ausreichender Anzahl von Stücken eingereicht, so sind die fehlenden Mehrausfertigungen von Amts wegen zu erstellen. 3 Hinsichtlich der Kosten ist gemäß § 112 Abs. 3 Nr. 1 Buchst, b des Niedersächsischen Justizgesetzes (im Folgenden: NJG) zu verfahren.
(2) Ist ein unrichtiger oder unvollständiger Antrag eingegangen, so hat die Hinterlegungsstelle auf dessen Berichtigung oder Vervollständigung hinzuwirken. Hierfür kann sie der antragstellenden Person eine angemessene Frist setzen.
(3) 1 Die Bediensteten der Hinterlegungsstelle (Geschäftsstelle) sind der persönlich erscheinenden antragstellenden Person bei der Abfassung des Antrages behilflich. Änderungen und Ergänzungen nimmt die oder der Bedienstete, die oder der den Antrag entgegennimmt, auch ohne ausdrückliches Verlangen der antragstellenden Person selbst vor. 3 Sie sind von der antragstellenden Person auf dem Antrag als richtig anzuerkennen.
(4) 1 In dem Antrag sind, soweit möglich, die Personen, die als Empfangsberechtigte in Frage kommen, mit Vor- und Nachnamen sowie der Anschrift zu bezeichnen. 2 Sind der antragstellenden Person die Bankverbindungen der Empfangsberechtigten bekannt,
so sind diese ebenfalls aufzunehmen.
(5) Die Hinterlegungsstelle soll die antragstellende Person auf die Rechtsfolgen hinweisen, die sich an die Bezeichnung einer Person als Empfängerin oder Empfänger knüpfen (insbesondere §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 , 16 Abs. 2 Nr. 1 NHintG ).
(6) 1 Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die antragstellende Person die Tatsachen,
welche die Hinterlegung rechtfertigen ( § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NHintG ) im Einzelnen konkret darlegt. 2 Zur Frage unverschuldeter Ungewissheit über die Person der Gläubigerin oder des Gläubigers ( § 372 Satz 2 BGB ) kann insbesondere die Vorlage von Handelsregisterauszügen oder sonstigen Nachforschungen, die zur Ermittlung der Gläubigerin oder des Gläubigers bzw. deren Anschriften durchgeführt wurden, gefordert werden.
(7) Jede Hinterlegung bedarf stets eines gesonderten Hinterlegungsantrages, auch in den Fällen des § 9 Abs. 4 NHintG .
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 8 AVNHintG - Annahmeantrag bei Hinterlegung aufgrund behördlicher Entscheidung

1 Hat eine Behörde die antragstellende Person zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Urschrift, Ausfertigung oder Abschrift beizufügen. 2 Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf die Anlage des ersten Antrages Bezug genommen werden.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 9 AVNHintG - Annahmeverfügung

(1) 1 Bei Erteilung einer Annahmeverfügung für eine Geldhinterlegung erlässt die Hinterlegungsstelle eine Annahmeanordnung über 0,00 EUR auf dem Verwahrtitel 10999. 2 Das Kassenzeichen der Annahmeanordnung ist auf der Annahmeverfügung zu vermerken. 3 Weitere Hinterlegungen in derselben Angelegenheit sind unter demselben Kassenzeichen
zu bearbeiten.
(2) Die Hinterlegungsstelle hat der Hinterlegungskasse bei Geldhinterlegungen je eine Durchschrift des Annahmeantrags und der Annahmeverfügung und bei Werthinterlegungen die Urschrift und eine Durchschrift der Annahmeverfügung sowie den Annahmeantrag zweifach zu übersenden.
(3) 1 Die Hinterlegungskasse hat der hinterlegenden Person als Quittung auf dem Zweitstück des Annahmeantrags eine Bescheinigung über die Annahme zur Hinterlegung zu erteilen (Hinterlegungsschein). 2 Der Hinterlegungsschein hat bei Geldhinterlegungen das Kassenzeichen, bei Werthinterlegungen
die Werthinterlegungsnummer zu enthalten.
(4) Die Hinterlegungskasse gibt bei Werthinterlegungen die Urschrift der Annahmeverfügung mit einem Stück des Annahmeantrags an die Hinterlegungsstelle zurück, nachdem sie auf ihr die vorgenommenen Buchungen vermerkt hat.
(5) Auf dem Hinterlegungsschein ist durch die ausfertigende Stelle der Abdruck des Dienstsiegels beizudrücken.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 10 AVNHintG - Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeverfügung

1 Soll eine Hinterlegung erfolgen und ist die Hinterlegungskasse nicht im Besitz einer Annahmeverfügung, so kann sie nur eine Einzahlungs- oder Einlieferungsquittung erteilen. 2 Das Geld oder die Hinterlegungssache sind zunächst als Verwahrung zu verbuchen. 3 Die Einzahlung oder Einlieferung als Verwahrung ist der Hinterlegungsstelle anzuzeigen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 11 AVNHintG - Verzinsung

(1) Für die Verzinsung ist die Hinterlegung als bewirkt anzusehen, sobald die Annahmeverfügung erlassen und der Betrag bei der Hinterlegungskasse eingezahlt ist.
(2) 1 Setzt sich eine Hinterlegungsmasse aus mehreren zu verschiedenen Zeiten eingezahlten Beträgen zusammen, so werden sie für die Verzinsung zusammengerechnet. 2 Werden aus einer solchen Hinterlegungsmasse Teilbeträge ausgezahlt, so ist dies für die Verzinsung als Auszahlung aus den am frühesten eingezahlten Beträgen zu behandeln.
(3) Die Vorschriften über die Verzinsung ( § 12 Abs. 2 NHintG ) sind auch auf solche Beträge anzuwenden, die sich aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 12 AVNHintG - Verwaltung von Wertpapieren

(1) 1 Die in § 13 Abs. 1 Satz 2 NHintG bezeichneten Geschäfte werden von der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Zentrale Wertpapierabwicklung und Depot, Postfach 1112 32, 60047 Frankfurt am Main, wahrgenommen. 2 Die jeweilige Hinterlegungsstelle bleibt verfahrensführende Behörde.
(2) 1 Die Hinterlegungskasse gibt die bei ihr hinterlegten Wertpapiere der in § 1 Abs. 1 DepotG genannten Art nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 NHintG ohne besondere Prüfung zur Verwahrung und Verwaltung in ein unter ihrem Namen zu führendes offenes Depot an die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Stelle ab. 2 Die Abgabe geschieht mit Lieferschein in doppelter Ausfertigung. 3 In dem Lieferschein ist auch anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen sind. 4 Das von der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle mit Empfangsbescheinigung an die Hinterlegungskasse zurückgesandte Zweitstück des Lieferscheins dient als Nachweis der Abgabe. 5 Sofern sich am Sitz der Hinterlegungskasse eine Filiale der Deutschen Bundesbank befindet, sind die Wertpapiere dieser zur Weiterleitung an die nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu übergeben. 6 In diesen Fällen ist der Lieferschein in vierfacher Ausfertigung beizufügen. 7 Die örtliche Filiale der Deutschen Bundesbank gibt ein Stück des Lieferscheins mit vorläufiger Empfangsbescheinigung bei der Hingabe der Wertpapiere an die Hinterlegungskasse zurück, während die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle ein weiteres Stück des Lieferscheins mit endgültiger Empfangsbescheinigung unmittelbar an die Hinterlegungskasse zurücksendet.
(3) 1 Sollen stückelose Wertpapiere hinterlegt werden, eröffnet die Hinterlegungskasse bei der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle ein offenes Depot. 2 ln dem Eröffnungsantrag ist anzugeben, wem Steuerbescheinigungen oder Bescheinigungen über einbehaltene Kapitalertragsteuern zu erteilen sind. 3 Die Depotnummer teilt die Hinterlegungskasse nach Erhalt der hinterlegenden Person
und der Hinterlegungsstelle mit. 4 Die hinterlegende Person ist von der Hinterlegungsstelle aufzufordern, binnen einer von dieser zu bestimmenden Fräst die zu hinterlegenden Wertpapiere unter Angabe des Aktenzeichens und der Depotnummer durch ihre depotführende Bank im Wege der stückelosen Übertragung auf das Depot zu übertragen. 5 In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Hinterlegungsantrag als zurückgenommen behandelt wird. 6 Die von der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle zu übersendende Buchungsanzeige dient als Nachweis der Übertragung. 7 Die Hinterlegungskasse teilt der hinterlegenden Person und der Hinterlegungsstelle die Übertragung unverzüglich mit.
(4) Im Rahmen der Verwaltung werden insbesondere folgende Geschäfte besorgt:
1. die Einlösung von Wertpapieren, die gekündigt, ausgelost oder aus einem anderen Grund fällig sind, sowie Bogenerneuerungen;
2. der Umtausch von Wertpapieren, z.B. bei Fusionen oder Namensänderungen;
3. die Trennung und Einlösung fälliger Zins-, Gewinnanteil- und Ertragsscheine;
4. die Gutschrift von Erträgen oder Erlösen;
5. die Verlosungskontrolle und der Einzug ausgeloster und gekündigter Stücke;
6. die Ausbuchung und Vernichtung von Urkunden;
7. die Übersendung von Depotauszügen;
8. die Benachrichtigung über die Einräumung von Bezugsrechten und deren Ausübung;
9. die Benachrichtigung über den Verfall von Rechten aus Optionsscheinen oder Wandlungsrechten aus Wandelschuldverschreibungen;
10. die Übermittlung von Informationen, z.B. über gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, freiwillige Kauf- und Umtauschangebote oder Sanierungsverfahren.
(5) 1 Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle macht der Hinterlegungskasse von allen im Bestand der verwalteten Wertpapiere eintretenden Änderungen (beispielsweise Auslosung, Kündigung) Mitteilung. 2 Die bei der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere eingehenden Geldbeträge, insbesondere die Erlöse fälliger Ertragsscheine sowie ausgeloster und gekündigter Wertpapiere, überweist sie ohne besonderen Antrag der Hinterlegungskasse auf Grund einer ihr zum Zahltag übersandten Abrechnung. 3 Im Übrigen führt die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle den sich aus der Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere ergebenden Schriftwechsel unmittelbar mit der ihr gegenüber allein verfügungsberechtigten Hinterlegungsstelle. 4 Von Änderungen im Bestand der hinterlegten Wertpapiere, die Buchungen bei den Hinterlegungskosten erforderlich machen, gibt die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle der Hinterlegungskasse durch Übersendung einer Abschrift der an die Hinterlegungsstelle gerichteten Veränderungsanzeige Kenntnis.
(6) 1 Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle berechnet für die Verwaltung der hinterlegten Wertpapiere keine Depotgebühren ( § 20 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ). 2 Bei Verkauf, Einziehung, Umtausch, Abstempelung von hinterlegten Wertpapieren sowie für andere Sonderleistungen und für die Ausübung von Bezugsrechten bringt sie die üblichen Gebühren und Auslagen in Ansatz, die sie dem Erlös oder den eingehenden Kapitalbeträgen oder -ertragen der in Betracht kommenden Hinterlegungsmasse entnimmt oder, sofern dies nicht möglich ist, der Hinterlegungsstelle mitteilt. 3 Diese veranlasst sodann ihre Auszahlung an die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle und die Einziehung von den Zahlungspflichtigen.
(7) 1 Die nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Stelle liefert die bei ihr verwahrten hinterlegten Wertpapiere auf Grund der Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. 2 Stückelose Wertpapiere werden an die depotführende Bank der oder des Empfangsberechtigten zugunsten deren oder dessen Depots nach Maßgabe der Herausgabeverfügung übertragen. 3 Von der Herausgabeverfügung verbleibt das eine Stück bei der nach Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stelle, während sie das zweite mit Ablieferungsbescheinigung versehene Stück an die Hinterlegungskasse zurücksendet.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 13 AVNHintG - Schätzung von Kostbarkeiten

Die Hinterlegungsstelle lässt Kostbarkeiten durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nur schätzen oder zur Feststellung ihrer Beschaffenheit besichtigen ( § 13 Abs. 3 Satz 2 NHintG ), wenn besondere Umstände dies erforderlich erscheinen lassen und nicht unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 14 AVNHintG - Benachrichtigung der antragstellenden Person

(1) Die Hinterlegungsstelle hat die antragstellende Person oder die ersuchende Behörde von dem Erlass der Annahmeverfügung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist.
(2) Zugleich ist die antragstellende Person aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist auf das Dienststellen-Einnahmekonto der Hinterlegungsstelle einzuzahlen oder bei der Hinterlegungskasse einzuliefern, wobei auf die Folgen einer Fristversäumung hinzuweisen ist ( § 11 Sätze 3 und 4 NHintG ).
(3) Bei Zahlungsaufforderungen ist darauf hinzuweisen, dass bei der Überweisung in dem Feld "Verwendungszweck" ausschließlich das mitgeteilte Kassenzeichen einzutragen ist.
(4) Bei Werthinterlegungen ist die Hinterlegungskasse in der Annahmeverfügung zu ersuchen, die Verfügung zurückzugeben, falls nicht innerhalb der Frist eingeliefert wird.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 15 AVNHintG - Benachrichtigungen bei der Hinterlegung für Erben, die unbekannt sind

1 Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben benachrichtigt die Hinterlegungsstelle alsbald nach der Annahme das Nachlassgericht, damit die Hinterlegungsmasse zeitnah dem materiell Berechtigten, gegebenenfalls dem Fiskus ( § 1964 Abs. 1 BGB ), zugeführt werden kann. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn das Nachlassgericht erkennbar bereits über die Hinterlegung unterrichtet ist. 2 Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin oder des Erblassers mitzuteilen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 16 AVNHintG - Zum Landeshaushalt vereinnahmte Kleinbeträge

Beantragt die oder der Empfangsberechtigte vor dem Erlöschen des Herausgabeanspruchs die Auszahlung eines als Hinterlegung ausgebuchten Kleinbetrages, so ordnet die Hinterlegungsstelle seine Zahlung aus dem Titel 11910 an.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 17 AVNHintG - Herausgabeantrag

(1) Auf den Herausgabeantrag ist § 7 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2) § 9 Abs. 1 NHintG gilt entsprechend.
(3) 1 Werden die Urkunden, die zum Nachweis der Berechtigung der Empfängerin oder des Empfängers eingereicht sind, zurückgegeben, so sind für die Hinterlegungsakten beglaubigte Abschriften anzufertigen. 2 In geeigneten Fällen genügt statt der Abschrift ein kurzer Vermerk in den Hinterlegungsakten; dies gilt insbesondere, wenn eine Urteilsausfertigung zurückzugeben ist.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 18 AVNHintG - Herausgabeverfügung

(1) 1 Die Auszahlung von hinterlegtem Geld wird durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger der Hinterlegungsstelle durch Internen Auftrag zur Rückzahlung zum Kassenzeichen der Hinterlegungssache veranlasst. 2 Sie bedarf der Freigabe durch eine dazu befugte weitere Bedienstete oder einen dazu
befugten weiteren Bediensteten des Amtsgerichts. 3 Bei Werthinterlegungen ist die Herausgabeverfügung der Hinterlegungskasse in Reinschrift zu erteilen.
(2) Bei der Auszahlung von Geld ist in der Herausgabeverfügung anzugeben, inwieweit aus dem Kapitalbestand und dem Zinsguthaben zu zahlen ist.
(3) in der Herausgabeverfügung ist der Grund, der zur Herausgabe führt, kurz anzugeben (z.B. Bewilligung der Empfangsberechtigten/Beteiligten, rechtskräftige Entscheidung).
(4) In der Herausgabeverfügung ist ferner die Art der Herausgabe näher zu bestimmen:
1. Bei Geldhinterlegungen sind die Nummer des internen Auftrags zur Rückzahlung sowie die Benutzerkennung der Erfasserin oder des Erfassers auf der Herausgabeverfügung zu vermerken.
2. Bei Werthinterlegungen ist die Übersendung anzuordnen und für die empfangsberechtigte Person kostenfrei vorzunehmen; beantragt diese, die Gegenstände an der Kasse, von der sie aufbewahrt werden, herauszugeben, so ist dem Verlangen nachzukommen.
3. Ist an eine empfangsberechtigte Person im Ausland herauszugeben, so hat die Hinterlegungsstelle zu prüfen, ob außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen angeordnet sind und ob besondere Anordnungen über die Art der Herausgabe erforderlich sind; hat die empfangsberechtigte Person nach der Stellung des Herausgabeantrags ihren Wohnsitz oder den Sitz der gewerblichen Niederlassung in das Ausland verlegt, so ist die Übersendung auf ihre Kosten anzuordnen.
(5) Die Hinterlegungsstelle teilt der antragstellenden Person oder der ersuchenden Behörde und der empfangsberechtigten Person die Herausgabeverfügung unter Angabe der nach Abs. 4 getroffenen Bestimmungen und des Empfängerkontos mit.
(6) Für den Fall der Rücksendung nach § 10 NHintG gelten die Abs. 4 und 5 entsprechend.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 19 AVNHintG - Angabe der Kosten

(1) Sollen der Hinterlegungsmasse Kosten entnommen werden ( § 112 Abs. 3 Nr. 3 NJG ), so ist der zu vereinnahmende Kostenbetrag in der Herausgabeverfügung anzugeben.
(2) Soll die Herausgabe einer Sache von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden ( § 112 Abs. 3 Nr. 4 NJG ), so ist die Herausgabeverfügung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 20 AVNHintG - Annahmeverweigerung oder Unzustellbarkeit

Kann die Herausgabeverfügung nicht ausgeführt werden, weil die empfangsberechtigte Person die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, so hat die Hinterlegungsstelle die erneute Annahme zur Hinterlegung zu verfügen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 21 AVNHintG - Nachträgliche Hindernisse für eine Herausgabe

Treten nach dem Erlass der Herausgabeverfügung Umstände ein, die ihrer Ausführung entgegenstehen (z.B. Pfändungen), so hat die Hinterlegungsstelle unverzüglich zu versuchen, die Herausgabeverfügung zurückzuziehen.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 22 AVNHintG - Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe

(1) 1 Der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Herausgabe erlischt, wird bei Geldhinterlegungen von der Hinterlegungsstelle und bei Werthinterlegungen von der Hinterlegungskasse überwacht. 2 Die Hinterlegungsstelle stellt das Erlöschen des Herausgabeanspruchs unter kurzer Begründung in den Hinterlegungsakten fest. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Herausgabe von solchen Beträgen, die sich aus dem Erlös von Zins- oder Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise ergeben haben, in dem für die Hauptmasse maßgebenden Zeitpunkt erlischt.
(2) Bei verfallenen Geldhinterlegungen bucht die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger
der Hinterlegungsstelle den hinterlegten Betrag zu Titel 11910 (Sonstige Verwaltungseinnahmen)
um.
(3) Verfallene Wertpapiere, die zur Veräußerung zugunsten des Landes geeignet sind, zeigt die Hinterlegungsstelle dem Justizministerium an.
(4) 1 Verfallene Kostbarkeiten sind durch Versteigerung nach vorheriger Bekanntmachung oder, wenn es vorteilhafter ist, durch freihändigen Verkauf zu veräußern. 2 Gold- und Silbersachen sowie sonstige Edelmetalle dürfen nicht unter dem Metallwert veräußert werden; nötigenfalls sind sie vor dem Verkauf durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen zu schätzen, hinsichtlich des Erlöses gilt Abs. 2 entsprechend.
(5) 1 Sind Gegenstände für unbekannte Erben hinterlegt, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das zuständige Nachlassgericht davon, dass die Herausgabe ausgeschlossen ist» und regt an, nach § 1964 Abs. 1 BGB zu verfahren. 2 Handelt es sich um Sparbücher, werden diese gleichzeitig übersandt. 3 Dabei sind die in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person der Erblasserin oder des Erblassers mitzuteilen.
(6) Wertlose Sachen sowie Urkunden, die nicht unter Abs. 3 oder Abs. 5 fallen, sind zu vernichten; vor der Vernichtung sind die Beteiligten zu hören, wenn dies zweckmäßig ist.
(7) 1 Urkunden, die für den Nachweis und die Geltendmachung von Rechten von Bedeutung sind (z.B. Sparbücher oder Hypothekenbriefe), soll die Hinterlegungsstelle nicht vernichten, sondern der Ausstellerin oder dem Aussteller (Kreditinstitut, Grundbuchamt) mit dem Hinweis übersenden, dass die Urkunde bei Gericht hinterlegt war und der Anspruch der hinterlegenden Person auf Herausgabe erloschen ist. Verweigert die Ausstellerin oder der Aussteller die Annahme, so ist die Urkunde zu vernichten. 3 Das Grundbuchamt als Aussteller eines Grundpfandbriefs hat den Brief anzunehmen und
bei den Grundakten zu verwahren.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 23 AVNHintG - Verfall zugunsten des Landes

In Fällen, in denen eine Hinterlegungsmasse dem Land verfallen ist, wird aufgrund von § 109 Abs. 2 NJG die Hinterlegungsstelle ermächtigt, die Kosten der Hinterlegung, soweit sie noch nicht bezahlt sind, zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften (z.B. mangels einer Zahlungspflichtigen Person oder wegen Unmöglichkeit der Einziehung) abzusehen ist.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 24 AVNHintG - Akten- und Registerführung

(1) 1 Schriftstücke, die dieselbe Hinterlegungssache betreffen, werden zu besonderen Blattsammlungen (Hinterlegungsakten) vereinigt, die in ein Aktenregister für Hinterlegungen einzutragen sind. 2 Die Eintragung erfolgt beim Eingang des Annahmeantrages. 3 Bei einer weiteren Hinterlegung in derselben Angelegenheit erfolgt keine Neueintragung
in das Aktenregister. 4 Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet.
(2) 1 Das Aktenregister ist jahrgangsweise zu führen. 2 Zur Bildung des Aktenzeichens werden die Buchstaben HL verwendet. 3 Bei Hinterlegungsstellen mit erheblichem Geschäftsumfang kann nach Bedürfnis das Aktenregister in Abteilungen nach dem Buchstaben des Alphabets angelegt werden. 4 In diesen Fällen tritt bei der Bildung des Aktenzeichens dem Registerzeichen HL der Buchstabe des Alphabets hinzu, beispielsweise HL A 40/10.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 25 AVNHintG - Massenverzeichnis

(1) Zu dem Aktenregister ist ein mehrere Jahrgänge umfassendes alphabetisches Massenverzeichnis (§ 27) zu führen.
(2) In den Fällen des § 25 Abs.2 Satz 4 bedarf es des Massenverzeichnisses nicht.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 26 AVNHintG - Bezeichnung der Hinterlegungsmasse

1 Jede Hinterlegungsmasse erhält eine besondere Bezeichnung. 2 Diese bestimmt sich:
1. bei der Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer Behörde anhängigen Angelegenheit nach der Bezeichnung dieser Sache;
2. bei der Hinterlegung zur Befreiung einer Schuldnerin oder eines Schuldners von ihrer oder seiner Verbindlichkeit nach dem Namen der Gläubigerin oder des Gläubigers, für die oder den hinterlegt wird;
3. bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Abs. 1 BGB , der §§ 272 Abs.2 und § 278 Abs.3 des Aktiengesetzes , des § 73 Abs.2 GmbHG und des § 90 Abs.2 GenG , nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie der Genossenschaft;
4. bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen ( §§ 1814 und 1818 BGB ) gehören, nach dem Namen der Person, für die die Sachen hinterlegt sind;
5. in den Fällen des § 16 Abs.4 NHintG nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Nummer 1 eine andere Bezeichnung erhält;
6. in anderen Fällen nach dem Namen der hinterlegenden Person.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 27 AVNHintG - Hinterlegung von Miete und anderen Beträgen

(1) 1 Die Hinterlegung von Miete für ein Grundstück gilt für die Führung der Hinterlegungsakten als eine Angelegenheit. 2 Die Hinterlegungsmasse wird nach dem Namen der Vermieterin oder des Vermieters, Straße und Hausnummer des Grundstücks und mit dem Stichwort "Miete" bezeichnet. 3 Den Hinterlegungsakten ist, sofern zu einer Hinterlegungsmasse mehr als fünf Mietbeträge hinterlegt werden, ein Verzeichnis der Mietbeträge beizulegen. 4 Das Verzeichnis ist in einen besonderen Umschlag zu heften und unter der Hülle des letzten Aktenbandes aufzubewahren.
(2) 1 Über Miete kann neben dem Massenverzeichnis (§ 26) ein mehrere Jahrgänge umfassendes Grundstücksverzeichnis nach Straßen und Hausnummern geführt werden. 2 Die Eintragungen in diesem Verzeichnis sind nach Ausschüttung der Hinterlegungsmasse zu löschen.
(3) Die Vorschrift des Abs. 1 ist in ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere
1. wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden,
2. bei Hinterlegungen aufgrund der Konkurs- oder der Insolvenzordnung,
3. bei Hinterlegungen aufgrund des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 28 AVNHintG - Führung von Registern und Verzeichnissen

1 Die Hinterlegungsstelle kann mit Zustimmung des Oberlandesgerichts die in den §§ 25 bis 28 genannten Register und Verzeichnisse auch mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) führen. 2 In diesem Falle gelten die Bestimmungen sinngemäß.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 29 AVNHintG - Entsprechende Anwendung der Aktenordnung

Soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist, sind auf die Hinterlegungssachen
die Vorschriften der Aktenordnung entsprechend anzuwenden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 30 AVNHintG - Überleitungsvorschrift zum Niedersächsischen Hinterlegungsgesetz (NHintG) vom 9.11.2012 in der Fassung vom 12.5.2020

Die §§ 11,18 Abs. 2 sind nur auf am 11.5.2020 bereits bestehende Hinterlegungsverhältnisse anzuwenden.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)

§ 31 AVNHintG - Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1.1.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
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Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 31 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2020 (Nds. Rpfl. S. 260)
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