Durchführung der Kriegsopferfürsorge; hier: haushaltsrechtliche Behandlung von Erstattungsansprüchen
Durchführung der Kriegsopferfürsorge; hier: haushaltsrechtliche Behandlung von Erstattungsansprüchen
RdErl. d. MS v. 18.8.1997 - 105-04014 -
Vom 18. August 1997 (Nds. MBl. S. 1500)
- VORIS 21145 00 00 00 046 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug:
RdErl. v. 27.8.1981 (Nds. MBl. S. 795) - VORIS 21145 00 00 00 024 -
Abschnitt 1 HhrBDfKOF
1. Bei der Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18.8.1980, BGBl. I S. 1469) sind im Einzelfall Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen zu treffen.
Es werden ermächtigt, Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung oder Erlaß von Erstattungsansprüchen in folgendem Rahmen zu treffen:
1.1
das NLZSA - Hauptfürsorgestelle - als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
Stundung: - Beträge bis zu 50.000 DM bis zu 18 Monaten, - Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 3 Jahren;
b)
befristete Niederschlagung: - Beträge bis zu 50.000 DM;
c)
unbefristete Niederschlagung: - Beträge bis zu 50.000 DM;
d)
Erlaß: - Beträge bis zu 40.000 DM;
1.2
die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
Stundung: - Beträge bis zu 20.000 DM bis zu 18 Monaten;
b)
befristete Niederschlagung: - Beträge bis zu 20.000 DM;
c)
unbefristete Niederschlagung: - Beträge bis zu 10.000 DM;
d)
Erlaß: - Beträge bis zu 10.000 DM.
Diese Beträge entsprechen den Zuständigkeitsregelungen gemäß W zu § 59 LHO (Anlage zum RdErl. des MF vom 11.7.1996, Nds. MBl. S. 1868).
Die vorstehende Ermächtigung erstreckt sich auch auf die bei Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche.
Abschnitt 2 HhrBDfKOF
2. Der Bezugserlaß wird aufgehoben.
An das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben (Landesversorgungsamt/Landessozialamt) - Hauptfürsorgestelle - die Landkreise und kreisfreien Städte - amtliche Fürsorgestellen für Kb und Kh-
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