Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)

Bescheinigung der Abgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zwecke der Strukturverbesserung (Zweckdienlichkeitsbescheinigung)

RdErl. d. ML v. 27. 6.1985 - 305-05112-1/85 -
Vom 27. Juni 1985 (Nds. MBl. S. 594)
Geändert durch RdErl. vom 12. Juni 1998 (Nds. MBl. S. 995)
- GültL 62/509 -
- VORIS 78340 00 00 00 017 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Nach § 14a des Einkommensteuergesetzes 1997 (EStG 1997) i. d. F. vom 16.4.1997 ( BGBl. I S. 821 ) zuletzt geändert durch Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom 25.3.1998 ( BGBl. I S. 590 ), können unter bestimmten Voraussetzungen Steuervergünstigungen gewährt werden, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im ganzen veräußert wird; Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden brauchen nicht mitveräußert zu werden. Als steuerbegünstigte Veräußerung gilt nach § 14a Abs. 3 Nr. 2 EStG 1997 auch die Aufgabe des Betriebes, wenn der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.

Abschnitt 1 ZweckdienB - 1. Zuständige Stelle

Zuständige Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Amt für Agrarstruktur, in dessen Bezirk die Hofstelle des aufgegebenen Betriebes liegt.

Abschnitt 2 ZweckdienB - 2. Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung

2.1 Ein Betrieb wird zum Zwecke der Strukturverbesserung abgegeben, wenn hierdurch die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der für die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" geltenden Grundsätze (Rahmenplan - § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" , im folgenden: GemAgrG) verbessert werden. Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn die Landabgabe zu mindestens 85 v. H. folgenden Zwecken dient:
a)
einer Flurbereinigung, einem freiwilligen Landtausch oder der Aussiedlung (Umsiedlung) land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im öffentlichen Interesse;
b)
der Vergrößerung oder rationelleren Gestaltung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, sofern
der Erwerber, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte seit mindestens einem Jahr Haupterwerbslandwirt ist und
die Landzulage zur Festigung seiner wirtschaftlichen Existenz erforderlich ist sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur i. S. des Rahmenplans nach § 4 GemAgrG nicht widerspricht.
2.2 Eine Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung liegt auch vor, wenn eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der Strukturverbesserung befaßt (z.B. ein Siedlungsunternehmen nach § 1 des Reichssiedlungsgesetzes ), oder eine Teilnehmergemeinschaft bzw. ein Verband von Teilnehmergemeinschaften
nach dem FlurbG oder eine Gebietskörperschaft, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband die abgegebenen Grundstücke erwirbt oder pachtet.
2.3 Als Abgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung gilt auch
a)
eine von der zuständigen Behörde genehmigte oder befürwortete
erstmalige Aufforstung,
Verwendung für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
b)
die Rückgabe von Flächen an den Eigentümer.
2.4 Erfolgt die Landabgabe durch Abschluß eines Pachtvertrages oder eines Vertrages, durch den ein anderes Nutzungsverhältnis begründet wird, so ist eine mindestens neunjährige Vertragslaufzeit Voraussetzung.

Abschnitt 3 ZweckdienB - 3. Verfahren

3.1 Die Bescheinigung einer Landabgabe zum Zwecke der Strukturverbesserung wird auf Antrag
ausgestellt.
3.2 Dem Antrag sind beizufügen
die für die Landabgabe und die bisherige Nutzung (Nr. 2.3 Buchst. b) maßgebenden Verträge,
Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und eine topographische Karte (Maßstab 1:25.000), in der der aufgegebene Betrieb des Antragstellers (Eigentum, Pacht) und die abgegebenen Flächen dargestellt sind,
die zur Beurteilung außerdem erforderlichen Nachweise oder Erklärungen.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben hat der Antragsteller zu versichern.
3.3 Hat das Amt für Agrarstruktur Zweifel, ob eine Betriebsaufgabe die Voraussetzungen zu Nr. 2.1 Buchst. b erfüllt, beteiligt es die Landwirtschaftskammer.
3.4 Die Gebühr für die Bescheinigung richtet sich nach Nr. 13.3.8 des Kostentarifs zur AllGO .
An die Dienststellen der Agrarstrukturverwaltung.
Nachrichtlich: An die Landwirtschaftskammern.
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