Durchführung der Tuberkulose-Verordnung
DE - Landesrecht Niedersachsen

Durchführung der Tuberkulose-Verordnung

Durchführung der Tuberkulose-Verordnung

RdErl. d. ML v. 17.7.1972 - 208 - 72 400 - 171
Vom 17. Juli 1972 (Nds. MBl. S. 1055)
Geändert durch RdErl. vom 29. Oktober 1979 (Nds. MBl. S. 1877)
- GültL 23/225 -
- VORIS 78510 00 00 33 001 -
Zur Durchführung der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) vom 16.6.1972 (BGBl. I S. 915), geändert durch Verordnung vom 27.2.1978 (BGBl. I S. 375), bestimme ich folgendes:

Abschnitt 1 DfTubkVO - I.

Zuständige Behörde sind
a)
nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2
,
§§ 4
,
6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b
,
Abs. 2
,
§§ 7
,
8 Abs. 3
,
§ 11 Satz 1 Nr. 2 Satz 2
,
§§ 12
,
14 Abs. 1 Nrn. 1 und 3
,
Abs. 2
, § 16 Abs. 3 der Landkreis/die kreisfreie Stadt,
b)
nach
§ 2
die Bezirksregierung,
c)
nach
§ 3 Abs. 4
und
§ 10 Abs. 4
der ML.

Abschnitt 2.1 DfTubkVO - II. Zu § 1

1.1 Als "Tuberkulose des Rindes" i.S. der Verordnung gilt nur die durch Mycobacterium
bovis verursachte Tuberkulose (bovine Tuberkulose).
1.2 Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Mycobacterium avium sowohl für den Menschen als auch für Säugetiere wesentlich weniger pathogen als das Mycobacterium bovis. Es kommt zwar bei mit M. avium infizierten Rindern in einem Teil der Fälle zu pathologischanatomischen und histologischen Veränderungen; diese beschränken sich aber vorwiegend auf die Lymphknoten des Verdauungstraktes und führen nur ausnahmsweise zur Generalisation. Die Zahl der Bakterienausscheider ist auf Grund der Lokalisation und der relativ großen Abheilungstendenz der Veränderungen nicht erheblich. Es liegen bisher keine Anhaltspunkte vor, daß sich eine vom Geflügel auf Rinder übertragene aviäre Tuberkuloseinfektion unter den Rindern weiter verbreitet. Die Bedeutung der aviären Tuberkulose liegt vor allem darin, daß bei so infizierten Rindern vorübergehend eine Tuberkulinempfindlichkeit entstehen kann.
1.3 Auch Infektionen mit den sog. "atypischen" Mykobakterien kommt nach wissenschaftlicher Auffassung beim Rind bisher kein besonderes Gewicht zu. Sicher werden diese in der Umgebung der Tiere zum Teil weit verbreiteten Mykobakterien häufig aufgenommen, es kommt jedoch nur selten zu manifesten Herdbildungen und insbesondere nicht zu progressiven Veränderungen. Die derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisse deuten darauf hin, daß Tiere nur sehr selten Träger und Ausscheider von "atypischen" Mykobakterien sind.
2. Zur Durchführung der klinischen, pathologisch-anatomischen und bakteriologischen Untersuchung sind die hierfür üblichen Verfahren anzuwenden. Zum pathologischanatomischen Untersuchungsverfahren zählt auch die Fleischuntersuchung geschlachteter Tiere. Zum allergischen Untersuchungsverfahren wird auf die Anlage 3 zur Verordnung sowie Abschnitt III verwiesen.
3. Mit Hilfe der klinischen Untersuchung, aber auch bei einer positiv zu beurteilenden
einfachen Tuberkulinprobe (Anlage 3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 zur Verordnung) ist bei der derzeitigen Seuchenlage in der Regel zunächst nur der "Verdacht auf Tuberkulose des Rindes" festzustellen. Zur Feststellung der Tuberkulose sind daher Verfolgsuntersuchungen durchzuführen, in die insbesondere alle Rinder, erforderlichenfalls auch andere empfängliche Tiere des betroffenen Bestandes, einzubeziehen sind; auf Abschnitt III wird hingewiesen. Bei zweifelhaftem Ergebnis der einfachen Tuberkulinprobe ist nach
§ 4 zu verfahren.
4.1 Ist bei einem geschlachteten Rind durch die Fleischuntersuchung Tuberkulose festgestellt worden, ist der für den Herkunftsbestand des Tieres zuständige Regierungsveterinärrat hiervon zu unterrichten. Auf die §§ 9 und 10 des Viehseuchengesetzes wird hingewiesen.
4.2 In allen Fällen, in denen am geschlachteten Rind Tuberkulose festgestellt wird, ist eine Typendifferenzierung durchzuführen.

Abschnitt 2.2 DfTubkVO - Zu § 2

Ausnahmen von dem Verbot dürfen nur mit meiner Zustimmung zugelassen werden.

Abschnitt 2.3 DfTubkVO - Zu § 3

1. In der Regel ist die Untersuchung der Rinder eines Bestandes auf die Durchführung der Tuberkulinprobe zu beschränken. Weitergehende Untersuchungen sind in einem Bestand nur soweit erforderlich durchzuführen.
2. Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 1 wird der Abstand der Untersuchungen hiermit abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 auf 3 Jahre festgesetzt. Anlaß zu einer früheren Untersuchung ( § 3 Abs. 1 Satz 2 ) besteht z.B., wenn bovine Tuberkulose bei einem geschlachteten Tier des Bestandes
festgestellt worden ist.
3. In Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten und aus denen Rinder nur unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sind abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 nur die über 2 Jahre alten Rinder zu untersuchen.
4. Zur Ausführung der Tuberkulinprobe wird auf Abschnitt III Nr. 2 verwiesen. Bei der einfachen, nur mit Rindertuberkulin durchzuführenden Tuberkulinprobe ist sinngemäß zu verfahren. Jedoch kann bei den turnusmäßigen Untersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) die Hautdickenmessung bei der Ablesung der Reaktion entfallen, wenn durch Palpation der Injektionsstelle, bei der eine Hautfalte zu bilden ist, keine Schwellung festgestellt wird; die Hautdickenmessung vor der Injektion ist in jedem Falle erforderlich.
4.1 Zur Durchführung der nach § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Tuberkulinisierungen sind auch praktizierende Tierärzte heranzuziehen, jedoch in der Regel nicht vor Ablauf einer mindestens einjährigen Niederlassung. Es können auch andere Tierärzte (Praxisassistenten, Praxisvertreter, nebenberufliche Fleischbeschautierärzte o.ä.) mit der Untersuchung beauftragt werden. Die praktizierenden und anderen Tierärzte werden bei diesen Untersuchungen als Vertreter der beamteten Tierärzte nach § 2 des Viehseuchengesetzes tätig. Ein Rechtsanspruch auf Heranziehung besteht nicht.
4.2 Der beamtete Tierarzt bestimmt den Einsatz der praktizierenden und anderen Tierärzte nach pflichtgemäßem Ermessen, jedoch sollen die praktizierenden Tierärzte - soweit möglich - innerhalb ihres Praxisbereiches eingesetzt werden.
4.3 Bei der Durchführung der Tuberkulinisierungen dürfen sich die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte nicht vertreten lassen. Sie haben die ihnen übertragenen Untersuchungen innerhalb der vom beamteten Tierarzt festgelegten Frist abzuschließen.
4.4 Bei den Untersuchungen auf Tuberkulose sind Befundlisten im Durchschreibeverfahren dreifach zu fertigen und von dem untersuchenden Tierarzt und dem Tierbesitzer zu unterschreiben. Die Befundlisten sind deutlich lesbar und vollständig auszufüllen. Bei Rindern mit mehreren Ohrmarken sind sämtliche Ohrmarken zu vermerken. Soweit amtliche oder amtlich anerkannte Ohrmarken nicht vorhanden sind, sind die Rinder auf Kosten des Besitzers mit Ohrmarken zu kennzeichnen.
4.5 Von der Befundliste verbleibt eine Durchschrift beim Tierbesitzer. Die Originale der Befundlisten sind in etwa wöchentlichen Abständen dem beamteten Tierarzt zuzuleiten. Bei Feststellung von zweifelhaften oder positiven Reaktionen im Bestand ist das Original der Befundliste unverzüglich dem beamteten Tierarzt vorzulegen.

Abschnitt 2.4 DfTubkVO - Zu § 4

1. Die Nachuntersuchung von Rindern mit zweifelhaften Tuberkulinreaktionen ist nach
Abschnitt III durchzuführen.
2. In einem Rinderbestand, in dem tuberkulin-zweifelhaft reagierende Rinder festgestellt werden, sind in der Regel nur Maßnahmen für das jeweilige Rind, nicht aber für den Bestand anzuordnen. Auf den Abschnitt III wird hingewiesen.
3. Nach den bisherigen Erfahrungen klingen Tuberkulinreaktionen, die nicht auf einer bovinen Tuberkulose beruhen, im allgemeinen nach etwa 4 bis 8 Monaten - auch in der vergleichenden Tuberkulinprobe - ab. Bleiben in Einzelfällen solche Reaktionen über diesen Zeitraum hinaus bestehen, sollte von der Möglichkeit der Tötungsanordnung wegen Verdacht auf Tuberkulose Gebrauch gemacht werden.
4. Wird in einem Bestand eine Infektion mit Mycobacterium avium festgestellt, ist nach
§ 14 der Verordnung zu verfahren. Der Besitzer ist ggf. unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen für den Rinder- und Schweinebestand zur systematischen Bekämpfung der Tuberkulose beim Geflügel anzuhalten.
5. Treten in einem Bestand vermehrt Tuberkulinreaktionen auf, die in der vergleichenden Tuberkulinprobe nicht abgeklärt werden können, so ist auch von Probeschlachtungen Gebrauch zu machen.
6. Besteht der Verdacht einer Infektion von Rindern durch Menschen oder wird bei der Typendifferenzierung Mycobacterium tuberculosis festgestellt, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu unterrichten.

Abschnitt 2.6 DfTubkVO - Zu § 6

1. Bei Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts der Tuberkulose ist die amtliche
Anerkennung des Rinderbestandes als tuberkulosefrei zu widerrufen (vgl. § 16 Abs. 2 der Verordnung ).
2. Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, sind stets im Stall abzusondern. Eine Absonderung ansteckungsverdächtiger Rinder auf der Weide ist - sofern eine Aufstallung nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist - vertretbar, wenn die angrenzenden Weiden durch Klauentiere anderer Besitzer nicht beweidet werden oder die Art der Abgrenzung zu Weiden, auf denen sich Rinder oder Schweine anderer Besitzer befinden, eine Übertragung der Tuberkulose nicht befürchten läßt. Der Grenzabstand sollte mindestens 5 m betragen.
3. Eine Entfernung von Rindern aus dem gesperrten Bestand ist nur dann zu genehmigen, wenn die Rinder unmittelbar der Schlachtung zugeführt werden und die Schlachtung durch Schlachtbescheinigung nachgewiesen wird.
4. Zur Desinfektion von Geräten und Personen vgl. zu § 8 .

Abschnitt 2.7 DfTubkVO - Zu § 7

1. Die Tötung ist für jedes Rind, bei dem Tuberkulose festgestellt ist, anzuordnen; die Form der Tuberkulose (z.B. sogenannte Reaktionstuberkulose, Lungen-, Darm- oder Eutertuberkulose) ist dabei nicht maßgebend.
2. Für seuchenverdächtige, ggf. auch für ansteckungsverdächtige Rinder sollte die Tötung angeordnet werden, wenn dadurch die Gefahr einer Weiterverbreitung der Tuberkulose vermindert werden kann.

Abschnitt 2.8 DfTubkVO - Zu § 8

1. Die Reinigung und Desinfektion ist in sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I bis III der Anlage A (§ 3) der Viehseuchenpolizeilichen Anordnung (zugleich Ausführungsanweisung zum Viehseuchengesetz) - VAVG - vom 1.5.1912 (Nds. GVBl. Sb. III S. 391, 428) in ihrer jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
2. Zur Desinfektion sind nur Mittel, die 2% wirksames Formaldehyd enthalten oder die nach gutachtlichen Untersuchungen diesen Mitteln in ihrer Wirkung gegenüber Tuberkelbakterien entsprechen, zu verwenden. Ihre Anwendung hat unter Beachtung der vom Hersteller gegebenen Gebrauchsanweisung nach näherer Anweisung durch den beamteten Tierarzt zu erfolgen.
3. Flüssige Abgänge sind, soweit sie nicht mit zu Dung verwendet werden, durch Zusatz von dicker Kalkmilch (dicke Kalkmilch : Flüssigmist = 8 : 100) zu desinfizieren. Die eingebrachte dicke Kalkmilch ist durch intensives maschinelles Umrühren bzw. Umpumpen gut zu verteilen; die Einwirkungszeit muß mindestens 2 Tage betragen. Danach sind die Abgänge möglichst nur auf Ackerland auszubringen und einzuarbeiten.

Abschnitt 2.9 DfTubkVO - Zu § 9

Die wegen Verdachtes auf Tuberkulose angeordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben,
1. wenn nach Entfernung der seuchenverdächtigen Rinder aus dem Bestand die Untersuchungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ein negatives Ergebnis hatten oder
2. wenn sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat ( § 9 Abs. 1 ); dies ist der Fall, wenn bei den verdächtigen Tieren eine klinische Untersuchung in Verbindung mit zwei Tuberkulinproben, die im Abstand von mindestens 8 Wochen durchgeführt worden sind, zu einem negativen Ergebnis geführt haben.

Abschnitt 2.10 DfTubkVO - Zu § 10

1. In jedem nicht anerkannten und somit hinsichtlich des Vorkommens von Tuberkulose ungewissen Rinderbestand müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der amtlichen Anerkennung durchgeführt werden. Das gilt auch für Bestände, in denen die ausschließlich zur Mast gehaltenen Rinder unter 2 Jahren auf Grund von § 3 Abs. 4 (vgl. zu § 3 Nr. 3 ) und § 10 Abs. 4 (vgl. zu § 10 Nr. 2) von der Untersuchungspflicht ausgenommen worden sind. Bei Neuaufbau eines Bestandes mit Rindern aus anerkannten Beständen gilt § 12 Nr. 2 der Verordnung .
2. In Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten und aus denen Rinder nur unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, sind abweichend von Abs. 1 Satz 1 nur die über 2 Jahre alten Rinder zu untersuchen.

Abschnitt 2.11 DfTubkVO - Zu § 11

1. Für Rinder unter zwei Jahren aus Beständen, in denen Rinder ausschließlich zur Mast gehalten werden und die außerdem nur aus amtlich anerkannten Beständen stammen, können Ausnahmen von Nr. 1 für das Verbringen auf Weiden im allgemeinen zugelassen werden, wenn diese Rinder auf der Weide abgesondert von Tieren anderer Besitzer gehalten werden.
2.1 Rinder aus nicht anerkannten Beständen dürfen nach der Richtlinie des Rates der EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen nicht in den innergemeinschaftlichen Handel gelangen oder mit Tieren in Berührung kommen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind. Eine Genehmigung zum Entfernen von Rindern aus solchen Beständen darf nur zum Schlachten erteilt werden.
2.2 Mit der Genehmigung der Abgabe von Rindern zum Schlachten ist dem Besitzer die Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage von Schlachtbescheinigungen aufzuerlegen.

Abschnitt 2.12 DfTubkVO - Zu § 12

Ein Rinderbestand, in dem der Verdacht auf Tuberkulose festgestellt wurde, kann die
amtliche Anerkennung als tuberkulosefrei erlangen:
1. Wenn der Bestand vor Auftreten des Verdachtes nicht anerkannt war nach § 12 - sofern die Untersuchungen nach § 10 einen negativen Befund ergeben haben;
2. wenn die Anerkennung des Bestandes widerrufen worden ist, ohne erneute Untersuchung
nach § 16 Abs. 3 - sofern sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat (vgl. Nr. 2 zu § 9 );
3. wenn das Ruhen der Anerkennung des Bestandes angeordnet worden ist, durch Aufhebung dieser Anordnung gemäß § 16 Abs. 4 - sofern die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c erfüllt sind.

Abschnitt 2.14 DfTubkVO - Zu § 14

1. Wird bei anderen Haustieren, insbesondere bei Schweinen, bovine Tuberkulose festgestellt, ist der landwirtschaftliche Betrieb, in dem das betroffene Tier gehalten wurde, zu ermitteln und der für den Herkunftsort zuständige Regierungsveterinärrat zu benachrichtigen.
2. In derartigen Fällen ist stets eine Untersuchung des anerkannten Rinderbestandes auf Tuberkulose durch einen beamteten oder amtlich beauftragten Tierarzt anzuordnen. Eine Untersuchung ist auch dann anzuordnen, wenn zu befürchten ist, daß Rindertuberkulose von Menschen auf Rinder übertragen worden ist.

Abschnitt 2.15 DfTubkVO - Zu § 15

Aus § 15 ergibt sich für die zuständige Behörde keine Verpflichtung, Personen, die mit Rindern in Berührung kommen, auf Tuberkulose untersuchen zu lassen. Die Vorschrift richtet sich vielmehr an den Tierbesitzer. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Rinder seines Bestandes nicht mit Personen in Berührung kommen, von denen er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie an ansteckender Tuberkulose leiden.

Abschnitt 2.16 DfTubkVO - Zu § 16

1. Die Anerkennung ist nur bei Feststellung der bovinen Tuberkulose oder des Verdachts
auf diese Tuberkulose zu widerrufen; ein Widerruf wegen nicht auf boviner Infektion
beruhender Tuberkulinreaktion ist nicht gerechtfertigt.
2. Ein Verdacht auf Tuberkulose ist nur unter den zu § 9 Nr. 2 genannten Voraussetzungen als unbegründet anzusehen.
3. Im Falle des § 16 Abs. 4 ist stets das Ruhen der Anerkennung anzuordnen (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung und Nr. 1 zu § 9 ).

Abschnitt 3 DfTubkVO - III. Nachuntersuchung und Beurteilung tuberkulin-zweifelhaft reagierender Rinder

Bei erstmaligem Auftreten von zweifelhaften Tuberkulinreaktionen - in der Regel vor Wiederholungsuntersuchungen in amtlich als tuberkulosefrei anerkannten Beständen - hat der beamtete Tierarzt zu entscheiden, ob auf Grund einer derartigen Reaktion bis zu dem Zeitpunkt, an dem die erste Nachuntersuchung möglich ist, nur das reagierende Einzeltier zu maßregeln ist ( § 4 Satz 2 ) oder ob bereits ein Verdacht auf Tuberkulose vorliegt, dem bestimmte Maßnahmen für den ganzen Bestand folgen müssen ( § 6 Abs. 2 ).
Bis zur Abklärung der Reaktionsursachen ist es zweckmäßig, nur von "Tuberkulinreaktionen" und "Tuberkulinreagenten" zu sprechen. Die Diagnose "bovine Tuberkuloseinfektion" bzw. "Verdacht auf bovine Tuberkuloseinfektion" kann in der Regel bei alleiniger Anwendung von Rindertuberkulin nicht gestellt werden. Im Einzelfall können besondere epidemiologische Zusammenhänge das Vorliegen eines Verdachtes auf bovine Infektion rechtfertigen; im allgemeinen wird jedoch erst auf Grund einer Nach- oder Ergänzungsuntersuchung eine genauere Beurteilung möglich sein. Hierbei ist folgendes zu beachten:
1. Rinder mit zweifelhaften Tuberkulinreaktionen sind mit Rinder- und Geflügeltuberkulin (vergleichende Tuberkulinprobe) nachzuuntersuchen, soweit nach Lage des Falles erforderlich, ist die klinische, ggf. auch die bakteriologische Untersuchung heranzuziehen. Über die Untersuchungen sind von den beamteten oder amtlich beauftragten Tierärzten Aufzeichnungen zu fertigen, aus denen Art und Ergebnis der Untersuchung sowie die abgegebene Beurteilung ersichtlich sind; ggf. beteiligte Veterinäruntersuchungsämter haben ebenfalls entsprechende Aufzeichnungen zu machen.
Für die vergleichende Tuberkulinprobe ist ein staatlich geprüftes Rindertuberkulin zu verwenden. Als Geflügeltuberkulin können die z. Z. angebotenen, nicht staatlich geprüften Tuberkuline verwendet werden, jedoch nur so lange, bis ein standardisiertes und staatlich geprüftes Geflügeltuberkulin zur Verfügung steht.
2. Die vergleichende Tuberkulinprobe ist wie folgt durchzuführen:
An der rechten oder linken Schulter des Rindes werden vor der Schulterblattgräte die Haare an einer Stelle, die keine Verdickung oder sonstige Veränderung aufweist, in einem Bereich von etwa 8 bis 10 cm Länge und etwa 2 bis 3 cm Breite abgeschoren. In der Mitte der oberen Hälfte und in der Mitte der unteren Hälfte des geschorenen Feldes wird die Hautfaltendicke gemessen und das Ergebnis beider Messungen notiert. Danach werden mit einer selbstdosierenden oder auf die erforderliche Dosis einstellbaren Tuberkulinspritze in die obere Meßstelle 0,1 ml (= 5.000 IE) Rindertuberkulin und in die untere Meßstelle 0,1 ml Geflügeltuberkulin intrakutan injiziert. Dabei ist darauf zu achten, daß die Tuberkuline nur intrakutan und nicht subkutan injiziert werden oder zum Teil wieder aus der jeweiligen Injektionsstelle nach außen abfließen. Zur Kontrolle der intrakutanen Injektionen sind daher die Injektionsstellen mit einer Fingerkuppe auf das Vorhandensein etwa linsengroßer Quaddeln, die den richtigen Sitz der Injektionen anzeigen, zu prüfen. Das Rinder- und Geflügeltuberkulin kann auch auf getrennten Körperseiten an korrespondierenden Stellen injiziert werden, um ggf. klinische Symptome an den Injektionsstellen (insbesondere Mitentzündung der regionalen Lymphknoten und Lymphgefäße) deutlicher abgrenzen und bei der Beurteilung der vergleichenden Tuberkulinprobe berücksichtigen zu können.
Bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere bei Weidetieren, kann vom Scheren der Haare abgesehen werden; die Injektionsstellen sind in diesen Fällen jedoch ausreichend in anderer Form kenntlich zu machen. Das Ergebnis der Tuberkulinproben darf nicht früher als 72 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach der Injektion des Tuberkulins abgelesen und beurteilt werden. Bei der Ablesung ist besonderer Wert auf sorgfältige Messung der an den Injektionsstellen vorhandenen Hautdicken zu legen.
3. Die Beurteilung der Tuberkulinreaktion erfolgt durch Vergleich der Reaktionen, die mit Rinder- und Geflügeltuberkulin erzielt wurden. Sie ist unter Beachtung der an den Injektionsstellen auftretenden klinischen Symptome, wie Schmerz, teigige Konsistenz, Exsudation, Nekrose, insbesondere aber auf Grund der jeweiligen, durch exakte Messung ermittelten Hautdickenzunahme durchzuführen; eine nur auf Grund von Adspektion oder Palpation vorgenommene Beurteilung ist keinesfalls ausreichend.
Als Maßstab für die Beurteilung ist folgender Schlüssel anzuwenden:
BerechnungDifferenz in mmHinweis auf bovine TuberkuloseinfektionKein Anhalt für bovine Tbc-Infektion
I. S-A (Pluswert)+ 3,0 und mehr+-
+ 1,6 bis 2,9??
+ 0,1 bis 1,5-+
II. S-A (Minuswert) 0,0-+
- 0,1 und mehr-+
Zeichenerklärung:S = Säugertuberkulin (Rindertuberkulin)
A = Aviäres Tuberkulin (Geflügeltuberkulin)
Sofern bei einem auch nur geringen Überhang auf Rindertuberkulin ein oder mehrere deutliche klinische Symptome vorhanden sind, muß mit dem Vorliegen einer bovinen Tbc-Infektion gerechnet werden.
4. Im Rahmen der Rindertuberkulosebekämpfung ist primär nur die "bovine Tuberkulose" als spezielle Ursache abzuklären. Nach dem vorstehenden Schlüssel wird daher nur beurteilt, ob ein "Hinweis auf bovine Tuberkuloseinfektion" oder "kein Anhalt für eine bovine Tuberkuloseinfektion" vorliegt. Die Beurteilung der Einzelreaktion hat stets unter Beachtung der Reaktionslage des Gesamtbestandes zu erfolgen. Bei vermehrtem Auftreten von Tuberkulinreaktionen in einem Bestand sollte bei der Nachuntersuchung erneut - sofern das ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist - eine Bestandsuntersuchung, zumindest aber eine Untersuchung aller Tiere durchgeführt werden, die bei der vorangegangenen Untersuchung eine Hautdickenzunahme von mehr als 1 mm aufgewiesen haben. In jedem Falle sind Ermittlungen über die Ursachen der auftretenden Reaktionen anzustellen und die Beseitigung der Ursachen anzustreben. Dabei ist vor allem die Möglichkeit zu berücksichtigen, daß Tuberkulinreaktionen als sog. "Gruppenreaktion" oder "Mitreaktion" durch andere Mykobakterien (M. tuberculosis, M. avium, M. paratuberculosis, atypische Mykobakterien) bedingt sein können oder daß haltungs- und milieubedingte Einflüsse eine Rolle spielen. Es ist aber weder zweckmäßig noch notwendig, bei der Beurteilung von Tuberkulinreaktionen in der Ergänzungsuntersuchung offiziell zwischen "spezifischen" Reaktionen - im Sinne einer Infektion mit bovinen oder anderen Mykobakterien - und sog. "unspezifischen" Reaktionen, die auf andere, besonders parasitäre, hormonelle und pyogene Einflüsse zurückgeführt werden - zu unterscheiden.
5. Der Abstand zwischen der ersten Nachuntersuchung und der vorhergehenden Tuberkulinisierung muß mindestens sechs Wochen betragen. Die Entscheidung über Umfang, Abstand und Dauer weiterer ggf. notwendiger Nachuntersuchungen muß dem beamteten Tierarzt überlassen bleiben. Der Zeitraum von 6 Wochen darf jedoch nicht überschritten werden.
6. Treten in einem Bestand vermehrt Tuberkulinreaktionen auf, die mit der vergleichenden Tuberkulinprobe nicht abgeklärt werden können, so ist auch von Probeschlachtungen unter Beachtung der für eine Tötung zu diagnostischen Zwecken geltenden Bestimmungen oder von der Einsendung z.B. von Milchproben an das zuständige Veterinäruntersuchungsamt Gebrauch zu machen.
7. In allen Fällen, in denen Rinder im Rahmen der Bekämpfung der Tuberkulose auf behördliche Anordnung getötet werden, ist eine amtstierärztliche Zerlegung sowie die Einsendung von geeignetem Untersuchungsmaterial - insbesondere von verdächtigen Veränderungen, bei makroskopisch negativem Befund die Lungen- und Darmlymphknoten - zur bakteriologischen Untersuchung auf Mykobakterien und Typendifferenzierung an das zuständige Veterinäruntersuchungsamt sicherzustellen. Ist in einem Rinderbestand bereits bei einer amtstierärztlichen Zerlegung oder bei der ergänzenden Untersuchung auf Mykobakterien das Vorliegen von Tuberkulose bestätigt worden, so kann bei der behördlich angeordneten Tötung weiterer Tuberkulinreagenten des Bestandes auf die amtstierärztliche Zerlegung und ergänzende Untersuchungen verzichtet werden.

Abschnitt 4 DfTubkVO - IV.

Auf Grund der vorliegenden Verordnung und der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen vom 26.6.1972 (BGBl. I S. 1046) entfallen ab 4.10.1972 die amtstierärztlichen Bescheinigungen über die Herkunft eines Rindes aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien und amtlich anerkannten brucellosefreien Bestand (sog. "grüner Schein").
Auf die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Beibringung von amtstierärztlichen Bescheinigungen über die Herkunft aus einem leukoseunverdächtigen Bestand für Zucht- und Nutzrinder nach der Viehseuchenbehördlichen Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der Rinderleukose vom 24.4.1968 (Nds. GVBl. S. 75) wird hingewiesen.
Mit Rücksicht auf eine in Kürze zu erwartende Bundesverordnung zum Schutz gegen die Verschleppung der Rinderleukose sind die bisherigen "grünen Scheine" vorübergehend als Leukoseunverdächtigkeitsbescheinigung unter Streichung der Angaben über die Herkunft aus einem tuberkulose- und brucellosefrei amtlich anerkannten Bestand weiter zu verwenden.

Abschnitt 5 DfTubkVO - V.

Es werden aufgehoben:
RdErl. vom 26.1.1966 (Nds. MBl. S. 127 - GültL 23/138), betr. Durchführung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes,
RdErl. vom 6.2.1968 (Nds. MBl. S. 184 - GültL 23/172), betr. Durchführung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes,
RdErl. vom 10.10.1969 (Nds. MBl. S. 1082 - GültL 23/192), betr. Durchführung der Verordnung zum Schutze gegen die Tuberkulose des Rindes,
RdErl. vom 28.2.1968 (Nds. MBl. S. 249 - GültL 21/90), betr. Bekämpfung der Tuberkulose, Brucellose und Leukose des Rindes; hier: Vordruckbeschaffung.
An die Dienststellen der Veterinärverwaltung, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke, das Nds. Landesverwaltungsamt - Tierseuchenkasse
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