Zuständigkeit für die Bewertung von Dienstposten im Kapitel 03 20; Polizeiverwaltungsdienst
Zuständigkeit für die Bewertung von Dienstposten im Kapitel 03 20; Polizeiverwaltungsdienst
RdErl. d. MI v. 30. 8. 1999 - 22.21-02110 -
Vom 30. August 1999 (Nds. MBl. S. 682) (1)
- VORIS 20441 01 00 03 010 -
Bezug:
a)
Beschl. d. LM v. 1. 4. 1969
(Nds. MBl. S. 348)
b)
Beschl. d. LM v. 24. 5. 1966 (Nds. MBl. S. 554)
c)
RdErl. v. 14. 7. 1976 - 11.1-02110 - (n. v.)
d)
RdErl. v. 18. 12. 1991 (Nds. MBl. 1992 S. 258)
e)
RdErl. v. 21. 12. 1994 - 24.2-02110 - (n. v.)
(1) Red. Anm.:
PolNBl. 1999 S. 223
Fußnoten | |
---|---|
(¹) Red. Anm.: | PolNBl. 1999 S. 223 |
Abschnitt 1 DiPoZustRE
Gemäß § 9 NBesG ist jeder Dienstposten, der mit einer Beamtin oder einem Beamten besetzt ist oder besetzt werden soll, nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
Die dem MI durch Bezugsbeschluss zu a übertragene Zuständigkeit für die Bewertung von Dienstposten wird für die Bewertung von Dienstposten bis einschließlich der BesGr. A 14 BBesO im Kapitel 03 20 - Polizeiverwaltungsdienst - auf die Polizeibehörden und -einrichtungen jeweils für ihren Geschäftsbereich mit der Vorgabe delegiert, dass sich die Dienstpostenbewertung nur im Rahmen der vorhandenen Planstellen bewegen darf.
Bei der Bewertung ist von den bisherigen Ergebnissen der Dienstpostenbewertung auszugehen. Für die Bewertung sind die Grundsätze über die Dienstpostenbewertung für die Landesverwaltung (Anlage zum Bezugsbeschluss zu b) anzuwenden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen ( § 9 NBesG , § 25 BBesG ) dürfen höherwertige Dienstposten eingerichtet und entsprechend bewertet werden, wenn sie sich nach der Wertigkeit der ihnen zugeordneten Aufgaben von den Dienstposten der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe wesentlich abheben. Merkmale für eine Heraushebung können sein:
der Anteil beaufsichtigender Tätigkeit oder die Zahl der zugeordneten Bediensteten;
das Maß an Verantwortung und Selbständigkeit;
der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der zugeordneten Aufgaben;
die Bedeutung des Dienstpostens im Gesamtgefüge (Quervergleich mit anderen Dienstposten) oder der Umfang der Außenwirkung.
Die für die Bewertung maßgeblichen Aufgaben müssen dem Dienstposten vom Anteil an den Gesamtaufgaben her gesehen das Gepräge geben. Die Bewertung ist aktenkundig zu machen; dabei sind die tragenden Gründe darzulegen.
Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der bewilligten Planstellen auf die Dienstposten sind gemäß § 9 Abs. 2 NBesG für jede Behörde oder Einrichtung auszuweisen. Zu diesem Zweck sind die den Polizeibehörden und -einrichtungen übersandten Dateien EDV-gestützt weiterzuführen. Hierzu ergehen in Kürze weitere Handhabungshinweise.
Der Bezugserlass zu c ist für den Polizeiverwaltungsdienst nicht mehr anzuwenden.
An die Polizeibehörden und -einrichtungen
Feedback