Ausübung des Begnadigungsrechts
DE - Landesrecht Niedersachsen

Ausübung des Begnadigungsrechts

Ausübung des Begnadigungsrechts

RdErl. d. StK v. 4. 2. 2000 - 201-05 132 -
Vom 4. Februar 2000 (Nds. MBl. S. 177)
- VORIS 10000 06 00 00 002 -
Bezug:
Erl. v. 2. 9 .1952 (Nds. MBl. S. 482), zuletzt geändert durch Erl. v. 23. 4. 1971 (Nds. MBl. S. 494) - VORIS 10000 05 00 00 002 -

Abschnitt 1 AusübBegnR

Aufgrund des Artikels 36 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung werden zur Ausübung des Begnadigungsrechts folgende Regelungen getroffen:
1.1
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident behält sich die Entscheidung über die Ausübung des Begnadigungsrechts in den nachstehend aufgeführten Fällen vor:
a)
Erlass, Umwandlung und Aussetzung von lebenslangen Freiheitsstrafen sowie von Freiheitsstrafen, die von den Oberlandesgerichten in Strafsachen im ersten Rechtszug verhängt worden sind, soweit das Begnadigungsrecht nicht dem Bund zusteht ( § 452 StPO );
b)
beamten-, amts- oder versorgungsrechtliche Folgen eines strafgerichtlichen Urteils;
c)
Disziplinarmaßnahmen, soweit auf Entfernung aus dem Dienst oder aus dem Amt oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, oder bei der Zuerkennung eines im Urteil eines Disziplinarverfahrens nicht vorgesehenen Unterhaltsbeitrags oder bei der Erhöhung oder der Verlängerung des Zeitraums eines durch Urteil im Disziplinarverfahren bewilligten Unterhaltsbeitrags;
d)
ehrengerichtliche Strafe der Ausschließung aus einem Berufsstand, sofern die Ausschließung den Verlust des Rechts auf Zulassung zum Beruf zur Folge hat.
1.2
Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verbleibt die Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts in den Fällen, in denen sie oder er sich die Entscheidung allgemein vorbehält.

Abschnitt 2 AusübBegnR

Im Übrigen überträgt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Befugnis zur Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts mit dem Recht der Weiterübertragung:
a)
für Entscheidungen, die von den ordentlichen Gerichten in Straf- und Bußgeldverfahren erlassen worden sind, der Justizministerin oder dem Justizminister,
b)
für Ordnungsstrafen, die von einem Gericht verhängt worden sind, der Ministerin oder dem Minister, die oder der die Dienstaufsicht über das Gericht führt,
c)
für Bußgeldbescheide und sonstige Bescheide, die in Bußgeldverfahren von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sind, der fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister,
d)
für Disziplinarmaßnahmen der Leiterin oder dem Leiter der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde,
e)
für ehrengerichtliche Strafen der jeweils fachlich zuständigen Ministerin oder dem fachlich zuständigen Minister.

Abschnitt 3 AusübBegnR

Die Vorbereitung der Entscheidungen, die der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten vorbehalten sind, obliegt in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. a dem MJ, in den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b bis d der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde und im Fall der Nr. 1.2 den in Nr. 2 generell bestimmten Stellen.
In den Fällen der Nr. 1.1 Buchst. b und c sind die Entscheidungen nach Vordruck ( Anlage ) vorzubereiten. In Fällen, bei denen eine Festsetzung und Regelung von Versorgungsbezügen oder Unterhaltsbeiträgen getroffen werden soll, ist das MF zu beteiligen.

Abschnitt 4 AusübBegnR

Der Bezugserlass wird aufgehoben.
An die Dienststellen der Landesverwaltung Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage AusübBegnR

Niedersächsische Staatskanzlei
Postfach 2 23
30002 Hannover
Bearbeitet von:
Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vomMein Zeichen (Bei Antwort angeben)Durchwahl ( )-Ort, Datum
Gnadensache der/des
Gnadengesuch vom
Anlagen:
1. Angaben zur Person der (ehemaligen) Beamtin/des (ehemaligen) BeamtenAktenBand/Blatt
1.1 Persönliche Daten
Vor- und Zuname:
Geburtstag und -ort:
ggf. Todestag:
Familienstand:
Tag der Eheschließung:
ggf. Tag der Scheidung:
Geburtstag der Ehefrau/des Ehemannes:
Zahl, Alter und Beruf der Kinder:
1.2 Beruflicher Werdegang
SchulartAbschluss
Ausbildung/StudiumPrüfungsergebnisse
Eintritt in den öffentlichen Dienst am:
Ernennung/Beförderungam zur/zumBesoldungsgruppeAktenBand/Blatt
Beamtin/Beamter auf Lebenszeit seit dem:
Ruhestand seit dem:
Beurteilung der dienstlichen Leistungen sowie des dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens:
BeurteilungszeitraumNote
Wehrdienst/Teilnahme an Kriegen von ... bisAuszeichnungen
1.3 Besondere Bemerkungen
2. Straftat oder Dienstvergehen und VerfahrenAktenBand/Blatt
2.1 Welche Verfehlung lag der Bestrafung zugrunde, hinsichtlich derer ein Gnadenerweis beantragt wird?
(Kurze Schilderung der Straftat oder des Dienstvergehens, bei Vermögensdelikten Angabe über Wiedergutmachung des Schadens)
2.2Strafverfahren
a)Erkennende ordentliche GerichteEntscheidungenZeitpunkt
b)Verbüßung der Strafe
c)Gnadenerweise
2.3Disziplinarverfahren
a)EntscheidungenZeitpunkt
b)Gnadenerweise
2.4 Sonstige Straftaten und Dienstvergehen, ihre strafgerichtlichen und disziplinarischen BestrafungenAktenBand/Blatt
3. Gnadengesuch
3.1 Ziel des Antrags
3.2 Wesentliche Gründe des Gesuchs
4. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Antragstellerin/des Antragstellers
4.1 Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin/des Antragstellers
(Völlige oder verminderte Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zubelegen)
4.2 Beschäftigung seit der Verurteilung (Antragstellerin und Ehemann/Antragsteller und Ehefrau)
4.3 Vermögen (Antragstellerin und Ehemann/Antragsteller und Ehefrau)
4.4 Einkommen(Antragstellerin und Ehemann/Antragsteller und Ehefrau) AktenBand/Blatt
4.5 Nachversicherung durch den Dienstherrn
4.6 Wohnverhältnisse und Mietausgaben
4.7 Wirtschaftliche Verhältnisse der Kinder und anderer unterstützungspflichtiger Verwandter
5. Stellungnahmen zu dem Gnadengesuch
5.1Disziplinarkammer, die die Disziplinarmaßnahme verhängt hat
5.2 Justizministerium (Sofern der Amtsverlust auf strafgerichtlicher Verurteilung beruht)
5.3 Finanzministerium(Sofern eine Regelung von Versorgungsbezügen oder Unterhaltsbeiträgen getroffen werden soll) AktenBand/Blatt
5.4 Fachministerium(Vorschlag und Begründung; beim Vorschlag eines Unterhaltsbeitrags in Hundertsätzen des Ruhegehalts Angabe des absoluten Betrages unter Beifügung einer Berechnung; Angabe, ob im Gnadenfall Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG geltend gemacht werden können; Einfluss der Gewährung eines Unterhaltsbeitrags auf sonstige Einkünfte):
(Unterschrift)
Markierungen
Leseansicht