Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen
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Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen

Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen

RdErl. d. MI vom 4. 6. 2021 - 24.5-02434 -
Vom 4. Juni 2021 (Nds. MBl. S. 1079)
- VORIS 21024 -
Bezug:
RdErl. v. 15. 4. 2014 (Nds. MBl. S. 432) - VORIS 21024 -
InhaltAbschnitt
Allgemeines1
Zentrale Aufgaben2
Zulassung zum dienstlichen Gebrauch3
Beschaffung, Zuweisung4
Ausstattung5
Handhabung6
Besitzen und Führen7
Aufbewahrung, Lagerung8
Transport9
Verwaltung des Bestandes10
Behandlung, Wartung11
Untersuchung, Instandhaltung12
Aussondern, Ersatz, Verwerten13
Belehrung14
Schlussvorschriften15

Abschnitt 1 PolSWRdErl - Allgemeines

Der Umgang mit Schusswaffen und Munition bedarf aufgrund des immanenten Gefahrenpotentials besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Die Bestimmungen des Waffengesetzes (WaffG) und des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (im Folgenden: KrWaffKontrG) sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 WaffG bzw. § 15 Abs. 1 KrWaffKontrG auf das dienstliche Führen von Waffen nicht anzuwenden. Dessen ungeachtet hat die Polizei des Landes Niedersachsen dafür zu sorgen, dass nicht nur die Erfordernisse des geltenden Waffenrechts, sondern auch die Erfordernisse eines sicheren Umgangs und einer lückenlosen Nachweisung zur Vermeidung möglicher Gefahren gewährleistet werden.
Der Umgang mit dienstlichen Schusswaffen und Munition umfasst die Behandlung, die Aufbewahrung, den Besitz und das Führen im Dienst sowie außerhalb des Dienstes.
Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten (PVB) in Niedersachsen sind auf der Grundlage des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) zur Anwendung von unmittelbarem Zwang durch körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen befugt (vgl. § 69 NPOG ). Zur Ausübung von unmittelbarem Zwang durch Waffen gemäß § 69 Abs. 4 NPOG sind als Schusswaffen Pistolen, Revolver, Gewehre und Maschinenpistolen zugelassen.

Abschnitt 2 PolSWRdErl - Zentrale Aufgaben

Die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen (ZPD NI) ist für die Polizei des Landes Niedersachsen in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ausstattung und Technik von Schusswaffen, Munition, Zubehör und Tragevorrichtungen sowie deren Wartung und Instandhaltung stehen, zuständige Fachdienststelle.
Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter (SB) Waffen und Einsatzmittel/Kriminaltechnik (WuE/KT) der Polizeibehörden (PB) und der Polizeiakademie Niedersachsen (PA NI) haben die erforderliche Fachkunde, die SB WuE/KT der Polizeidienststellen die erforderliche Sachkunde zu erlangen.

Abschnitt 3 PolSWRdErl - Zulassung zum dienstlichen Gebrauch

Für den dienstlichen Gebrauch von Schusswaffen, Munition und deren Zubehör in der Polizei des Landes Niedersachsen ist die Zulassung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) erforderlich. Es dürfen nur zugelassene und dienstlich zugewiesene Schusswaffen, deren Zubehör und Munition eingesetzt werden. Die Zulassung für den dienstlichen Gebrauch erfordert die Schriftform. Unberührt davon bleibt der dienstliche Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete anderer Bundesländer oder des Bundes mit ihren jeweils zugelassenen Waffen und ihrer Munition in Niedersachsen.
Voraussetzung für die Zulassung von Schusswaffen ist neben einer begründeten Bedarfsanforderung ein waffentechnisches Gutachten der ZPD NI. Dies gilt nicht für Sportwaffen.
Die ZPD NI führt eine Liste über die in der Polizei Niedersachsen zugelassenen Schusswaffen und deren Munition sowie den entsprechenden Verwendungseinschränkungen.

Abschnitt 4 PolSWRdErl - Beschaffung, Zuweisung

4.1 Schusswaffen, deren Zubehör und Munition
Die ZPD NI beschafft zentral Schusswaffen, deren Zubehör und Munition, die für die Verwendung in der niedersächsischen Polizei zugelassen wurden, und weist diese den PB und der PA NI zu. Gleiches gilt für die Beschaffung und Zuweisung von Irritations- und Sprengmitteln. Der entsprechende Bedarf ist durch die PB und die PA NI direkt bei der ZPD NI anzumelden. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind dem MI fristgerecht mitzuteilen. Die Beschaffung von Munition für Zwecke des Schusswaffenerkennungsdienstes obliegt ebenfalls der ZPD NI; sie erfolgt aus dem Budget des Landeskriminalamtes Niedersachsen (LKA NI). Die Funktionsfähigkeit der Polizei ist mit der Bereitstellung von Munition eng verbunden; die Beschaffung ist daher im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung möglich.
Grundsätzlich sind bei Beschaffungen die geltenden technischen Richtlinien der Polizeien der Länder und des Bundes zugrunde zu legen.
Die dezentrale Beschaffung von Schusswaffen, deren Zubehör und Munition ist nicht zulässig. Das Erwerben, Besitzen und Führen privateigener Schusswaffen und Munition für dienstliche Zwecke ist nicht gestattet.
Alle Schusswaffen der Polizei des Landes Niedersachsen sind im Rahmen des Beschaffungsverfahrens oder eines Übernahmeverfahrens einer technischen Eingangsüberprüfung zu unterziehen und umgehend mit einer den gesetzlichen Bestimmungen genügenden Eigentumskennzeichnung zu versehen. Diese besteht grundsätzlich aus der Buchstabenkombination "NDS" und kann zusätzlich eine Umrandung in ovaler oder quadratischer Form haben. Bei temporär übernommenen Schusswaffen ist auf die Eigentumskennzeichnung zu verzichten.
4.2 Tragevorrichtungen
Die Beschaffung von Tragevorrichtungen und Ausrüstungsgürteln obliegt grundsätzlich den PB und der PA NI im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel. Es dürfen nur zugelassene Tragevorrichtungen beschafft werden; das Nutzen privat beschaffter Tragevorrichtungen ist untersagt.

Abschnitt 5 PolSWRdErl - Ausstattung

Die Standardbewaffnung von PVB ist eine Polizeipistole im Kaliber 9 mm × 19. Die Munition mit Polizeigeschoss (Kaliber 9 mm × 19 Deformationsmunition) ist die Standardmunition für den polizeilichen Einsatz; jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte erhält 50 Schuss Einsatzmunition.
Munition im Kaliber 9 mm × 19 mit Vollmantel-Weichkerngeschoss ist ausschließlich für die Schießaus- und -fortbildung zugelassen. Ausschließlich für Auslandseinsätze kann bei Bedarf diese Munition die Einsatzmunition ersetzen.
Die Bewaffnung von Spezialeinheiten (SE) richtet sich nach der entsprechenden Sollausstattung in der jeweils gültigen Fassung. PVB der SE, denen eine Dienstpistole mit einer selbstleuchtenden Visiereinrichtung auf Tritiumbasis zugewiesen wurde, dürfen diese nicht außerhalb einer dortigen Verwendung (z. B. auf dem Wege der Abordnung) führen. Die Pistolen verbleiben mit Zubehör bei den jeweiligen Dienststellen.
Es dürfen nur PVB mit Dienstpistolen persönlich, d. h. auf Dauer mit einer bestimmten Waffe, ausgestattet werden. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geschieht dies mit Beginn des Vorbereitungsdienstes.
Diese Schusswaffe einschließlich Zubehör wird ihnen grundsätzlich für ihre gesamte Dienstzeit zugewiesen. Ein Ausstattungswechsel zwischen der Standardpistole und der Subkompaktpistole soll bei einem begründeten Bedarf ermöglicht werden. Bei Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen ist die Schusswaffe mit Zubehör und Tragevorrichtung ebenfalls zur aufnehmenden bestandsführenden Dienststelle zu versetzen, soweit die entsprechende Sollausstattung dies vorsieht.
Für PVB, die regelmäßig keine Außendiensttätigkeiten ausüben, sind Pistolen in erforderlichem Umfang in Pools bereitzustellen. Davon abweichend sind jedoch auf Anforderung ohne besondere Begründung auch diese PVB mit einer Pistole persönlich auszustatten.
Mit der Ausstattung von Schusswaffen ist die Zuweisung von zugelassenen Tragevorrichtungen verbunden. Der Gebrauchszustand von Tragevorrichtungen ist durch die Benutzerin oder den Benutzer einer regelmäßigen Prüfung der Funktionsfähigkeit zu unterziehen. Reparaturen oder Ersatzbeschaffungen sind erforderlichenfalls umgehend dienstlich durchführen zu lassen.

Abschnitt 6 PolSWRdErl - Handhabung

Alle Schusswaffen sind grundsätzlich so zu handhaben, als wären sie geladen.
Im Dienst sind die Schusswaffen geladen, einschließlich der vollen Reservemagazine, zu führen. Das Laden und Entladen der Schusswaffen innerhalb des Dienstgebäudes hat in der Ladeecke zu erfolgen.
Maschinenpistolen sind mit eingeführtem Magazin geladen und gesichert zu führen. Das Entsichern ist unmittelbar vor einer Schussabgabe oder wenn eine besondere Gefahrenlage anzunehmen ist, zulässig. Werden Maschinenpistolen nicht geführt, sind sie zu entladen.
Maschinenpistolen oder andere nicht persönlich zugewiesene Schusswaffen sind im Dienstkraftfahrzeug (Kfz) anlassbezogen in dafür vorgesehenen abschließbaren und fest mit dem Fahrzeug verbundenen Kästen mitzuführen. Waffenkästen und Kfz sind beim einsatzbedingten Verlassen des Kfz zu verschließen. Wird das Kfz nicht eingesetzt, sind Schusswaffen und Munition aus diesem zu entfernen.

Abschnitt 7 PolSWRdErl - Besitzen und Führen

7.1 Während der Dienstausübung
7.1.1 PVB
Während der Dienstausübung haben PVB grundsätzlich eine Schusswaffe zu führen. Der Dienstausweis ist mitzuführen. Im Innendienst ohne Publikumsverkehr oder in besonderen Fällen kann darauf verzichtet werden.
Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur von PVB geführt werden, die über eine der jeweiligen Schusswaffe entsprechende Aus- und Fortbildung verfügen.
Über den Fortbildungsstand der PVB einer Polizeidienststelle ist deren Leiterin oder Leiter regelmäßig zu informieren.
Es dürfen nur dienstlich zugewiesene Schusswaffen und Munition geführt werden; sie sind nur in den dienstlich gelieferten Tragevorrichtungen zu führen. Sie sind gegen unbefugten Zugriff gesichert zu führen.
7.1.2 Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dürfen nur die persönlich zugewiesene Schusswaffe führen; eine Maschinenpistole erst nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes. Im Übrigen gilt Nummer 7.1.1.
7.1.3 Andere Personen
Andere Bedienstete dürfen die tatsächliche Gewalt über alle dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren Munition nur ausüben, wenn sie dazu ausdrücklich von der Leiterin oder dem Leiter einer Polizeidienststelle, der Direktorin oder dem Direktor der PA NI auf Dauer oder befristet ermächtigt worden sind. Dies ist durch eine mitzuführende Bescheinigung nachzuweisen. Sie sind von Sachkundigen einzuweisen und anzuleiten; die Einweisung ist aktenkundig zu dokumentieren.
Studierende, die nicht PVB des Landes Niedersachsen sind, dürfen am Schulschießen der PA NI mit der Standarddienstpistole teilnehmen, wenn Sie von der Direktorin oder dem Direktor der PA NI dazu ermächtigt worden sind. Die Studierenden sind vorher an der Dienstpistole einzuweisen.
7.2 Außerhalb des Dienstes
7.2.1 PVB sind ermächtigt, über Schusswaffen, mit denen sie persönlich ausgestattet sind, auch außerhalb des Dienstes, die tatsächliche Gewalt auszuüben (Besitz) und sie zu führen.
7.2.2 Die Ermächtigung gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PB, die Direktorin oder der Direktor der PA NI kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt oder eine sichere Aufbewahrung der Schusswaffe auf der Polizeidienststelle nicht möglich ist.
Die Ermächtigung gilt ferner nicht, wenn der sichere Besitz oder das sichere Führen der Schusswaffe nicht gewährleistet ist.
Dies ist insbesondere der Fall
7.2.2.1 nach dem Genuss von alkoholischen Getränken oder nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige und/oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können;
7.2.2.2 bei öffentlichen Veranstaltungen, insbesondere Volksfesten oder öffentlichen Vergnügungen ( § 42 WaffG );
7.2.2.3 bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen und auf dem Weg dorthin ( § 3 NVersG );
7.2.2.4 während einer Kur, eines Krankenhausaufenthaltes oder sonstiger längerer außerdienstlicher Abwesenheit vom Dienst- oder Wohnort (z. B. Urlaub);
7.2.2.5 bei Teilnahme an Tanz-, anderen geselligen oder sonstigen Veranstaltungen, wenn der Genuss alkoholischer Getränke beabsichtigt oder vorauszusehen ist.
7.2.3 Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PB, die Direktorin oder der Direktor der PA NI kann die PVB, die im Einzelfall persönlich erheblich gefährdet sind, schriftlich ermächtigen, die Schusswaffe auch in einem oder in allen Fällen der Nummern 7.2.2.2 bis 7.2.2.4 außerhalb des Dienstes zu besitzen bzw. zu führen.
Die Leiterin oder der Leiter der zuständigen PB, die Direktorin oder der Direktor der PA NI kann einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten aus begründetem Anlass den außerdienstlichen Besitz oder das außerdienstliche Führen der Schusswaffe ganz oder zeitweise untersagen.
Die Nutzung von Dienstwaffen außerhalb dienstlicher Veranstaltungen, z. B. im Bereich privater Schießsportvereine, ist untersagt. Von dieser Regelung sind die als förderungswürdig anerkannten Polizeisportschützinnen und Polizeisportschützen mit den persönlich zugewiesenen Schusswaffen und der hierzu zugewiesenen Munition ausgenommen.

Abschnitt 8 PolSWRdErl - Aufbewahrung, Lagerung

Werden Schusswaffen und Munition vorübergehend nicht geführt, sind sie so aufzubewahren, dass Unglücksfälle, ein Abhandenkommen sowie eine unbefugte Ingebrauchnahme durch Dritte verhindert werden. Daher sind sie grundsätzlich in Polizeidienststellen in den dafür zugelassenen Waffenschränken oder Schließfachanlagen zu verschließen.
Persönlich zugewiesene Schusswaffen können in Polizeidienststellen zusammen mit der Einsatzmunition geladen im zugelassenen Waffenfach aufbewahrt werden.
Das Abhandenkommen von Schusswaffen ist dem MI unverzüglich zu melden.
8.1 Aufbewahrung in ständig besetzten Polizeidienststellen
Waffen und ihre Munition sind grundsätzlich in Waffenschränken mindestens der DIN EN 1143-1 (inhaltsgleich RAL-RG 627 und VdS 2450), Widerstandsgrad II klassifiziert, (vergleichbar alt C 2 F) aufzubewahren.
Sie können auch in separat abschließbaren Waffenfächern von Waffenschränken mit der Sicherheitsstufe S1 nach DIN EN 14450 oder Sicherheitsstufe A nach Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) 24992 (Altes Einheitsblatt VDMA gültig von Mai 1995 bis Dezember 2003) aufbewahrt werden, wenn von der ständig besetzten Stelle jederzeit die Einsicht auf den Aufbewahrungsort gegeben ist. Dies könnte ersatzweise auch mittels einer Video- oder Audioüberwachung erfolgen. Dritten soll der Zugang zum Aufbewahrungsort versperrt sein.
8.2 Aufbewahrung in nicht ständig besetzten Polizeidienststellen
In diesen Dienststellen dürfen Waffen und Munition außerhalb der Dienstzeit nur aufbewahrt werden, wenn als Sicherungseinrichtungen
bei Aufbewahrung von bis zu 5 Kurzwaffen (Pistolen) ein Wertschrank nach DIN EN 1143-1, Widerstandsgrad I, verwendet wird oder
bei Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen (Pistolen) und/oder Maschinenpistolen ein Wertschrank nach DIN EN 1143-1, Widerstandsgrad II (vergleichbar alt C 2 F), in Verbindung mit einer Einbruchmeldeanlage (EMA) verwendet wird oder
bei Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen (Pistolen) Waffenfächer mit einem Widerstandswert ab der Stufe S2 nach DIN EN 1300 oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Altes Einheitsblatt VDMA gültig von Mai 1995 bis Dezember 2003) in Verbindung mit einer EMA benutzt werden und sichergestellt ist, dass die Interventionszeit nach Alarmauslösung nicht 10 Minuten überschreitet oder
bei Aufbewahrung von Kurzwaffen (Pistolen) und/oder Maschinenpistolen ein Waffenschrank mit dem Widerstandswert eines Wertschutzschranks gemäß DIN EN 1143-1, Widerstandsgrad III (vergleichbar alt D10), eingesetzt wird.
Im Rahmen der Sicherheitsanforderungen dieses RdErl. können für Gemeinschaftsunterkünfte analoge Einzelregelungen getroffen werden; das LKA NI ist zu beteiligen.
Die gewerbliche Überwachung kann nur dann der Nummer 8.1. gleichgesetzt werden, wenn die technischen Voraussetzungen der mechanischen Sicherungstechnik gemäß Nummer 8.1 erfüllt sind und eine EMA installiert ist, die dem aktuellen technischen Anforderungsprofil des LKA NI entspricht.
8.3 Aufbewahrung im Einsatz
Das Besitzen und Führen sowie die Aufbewahrung von Schusswaffen richtet sich nach den Regelungen der Nummer 7. Auch ein mehrtägiger Einsatz mit entsprechenden dienstfreien Zeiten bzw. Bereitschaftszeiten steht dem nicht entgegen.
Es ist davon auszugehen, dass die Schusswaffen während der gesamten Einsatzzeit durch die PVB gemäß Nummer 7.1 geführt werden. Sie sind dabei gemäß Nummer 7.1.1 Abs. 4 gegen unbefugten Zugriff gesichert zu führen.
Werden Schusswaffen in den dienstfreien Zeiten ausnahmsweise vorübergehend nicht geführt, sind sie gemäß Nummer 8 aufzubewahren. Gemeinschaftsunterkünfte für Einsatzzwecke sind dabei wie ständig besetzte Polizeidienststellen zu betrachten, wenn ausschließlich ein kontrollierter, dienstlich autorisierter Personenkreis Zugang erhält.
Ausgehend von dem Gefährdungspotential einer unberechtigten Nutzung durch Dritte sind dienstliche Schusswaffen grundsätzlich gemäß Nummer 8.1 in entsprechenden Behältnissen aufzubewahren. Aus tatsächlichen Gründen, insbesondere der Unverhältnismäßigkeit des materiellen Aufwandes, kann einsatzbedingt jedoch davon abgewichen werden, wenn durch andere Maßnahmen eine der Nummer 8 Abs. 1 Satz 1 entsprechende Sicherheit hergestellt werden kann. Hierbei ist wesentlich auf die tatsächliche, jederzeit zu realisierende Ausübung der Gewalt über die Schusswaffe abzuheben. Eine beaufsichtigte (auch durch Beauftragte) Aufbewahrung ist auch ohne weitere Sicherungen unbedenklich.
8.4 Temporäre Aufbewahrung in Dienstkraftfahrzeugen
Ist es im Rahmen von polizeilichen Maßnahmen unausweichlich erforderlich, mitgeführte persönlich zugewiesene Schusswaffen kurzzeitig in einem Dienstkraftfahrzeug aufzubewahren, sind entweder die im Fahrzeug fest verbauten Waffenbehältnisse zu nutzen oder die dienstlich gelieferten und zugelassenen Waffenkoffer. Die Waffenkoffer sind stets mit dem dazugehörigen Stahlkabel an einem fest verbauten Fahrzeugteil (z. B. Ringösen) im Inneren anzuschließen. Der Waffenkoffer, die Waffenbehältnisse und das Fahrzeug sind zu verschließen.
Diese Form der Aufbewahrung ist zu dokumentieren und auf ein dienstlich notwendiges Minimum zu beschränken.
Wird das Kfz nicht eingesetzt sind Schusswaffen und Munition aus diesem immer zu entfernen.
8.5 Aufbewahrung bei außerdienstlichem Besitz
Die Aufbewahrung von persönlich zugewiesenen Schusswaffen und deren Munition außerhalb von Polizeidienststellen im Falle des außerdienstlichen Besitzes (Nummer 7.2) richtet sich nach den jeweils geltenden Vorschriften des WaffG. Der von PVB über das LZN bezogene Kurzwaffenschrank der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Einheitsblatt VDMA gültig von Mai 1995 bis Dezember 2003) ist für die Verwendung von Dienstwaffen weiterhin zugelassen.
8.6 Lagerung von Schusswaffen
Schusswaffen, die nicht geführt oder aufbewahrt werden, sind in Waffenräumen getrennt von der Munition zu lagern; diese sind analog gemäß den Nummern 8.1 und 8.2 zu schützen. Die Sicherheitsstandards sind vom LKA NI bindend festzulegen.
8.7 Verantwortlichkeiten
Für die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften über Aufbewahrung und Lagerung der persönlich zugewiesenen Schusswaffen und deren Einsatzmunition ist die jeweilige Polizeibeamtin oder der jeweilige Polizeibeamte als Besitzerin oder Besitzer verantwortlich.
Erforderliche Waffenräume sind durch die jeweilige PB, die PA NI oder die jeweilige Polizeidienststelle zu betreiben. Für Waffenräume sowie Waffenpools ist jeweils eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen.

Abschnitt 9 PolSWRdErl - Transport

Der Transport von Schusswaffen soll grundsätzlich von PVB durchgeführt werden. Andere Bedienstete der Polizei des Landes Niedersachsen dürfen Waffentransporte durchführen, wenn sie dazu ausdrücklich gemäß Nummer 7.1.3 ermächtigt worden sind; die dabei zu transportierende Schusswaffenhöchstmenge darf 100 Stück nicht überschreiten. Schusswaffen sind grundsätzlich in abgeschlossenen Behältnissen zu transportieren; Munition ist davon getrennt mitzuführen. Beim Transport von Asservatwaffen kann davon in begründeten Fällen abgewichen werden. Das genutzte Kfz darf während des Transportes nicht unbeaufsichtigt sein.

Abschnitt 10 PolSWRdErl - Verwaltung des Bestandes

Schusswaffen und deren Zubehör werden unmittelbar nach technischer Eingangsprüfung durch die ZPD NI in der elektronischen Bestandsverwaltung der Polizei des Landes Niedersachsen erfasst. Mit der Zuweisung an die entsprechende bestandsverwaltende PB, PA NI oder Polizeidienststelle geht die Bestandspflege auf diese über.
Für jede Schusswaffe ist in der elektronischen Bestandsverwaltung eine Lebensakte zu führen. Die Entscheidungen zur Durchführung von Instandsetzungen obliegt der ZPD NI.
Die ZPD NI muss über den Bestand an Schusswaffen und Munition der Landespolizei jederzeit auskunftsfähig sein.
10.1 Regelmäßige Bestandsprüfung
Zur Durchführung einer lückenlosen Bestandsverwaltung ist es notwendig, die gesamten Schusswaffen- und Munitionsbestände regelmäßig zu kontrollieren. Hierbei haben die PB und die PA NI die zugewiesenen Schusswaffen- und Munitionsbestände mit größter Sorgfalt und Genauigkeit in eigener Zuständigkeit zu überprüfen.
Die Bestandsaufnahme ist alle zwei Jahre jeweils vom 1. März bis zum 31. August des Prüfungsjahres durchzuführen.
Im Rahmen dieser Bestandsaufnahme sind alle Panzerwaffenschränke und Waffenfachschränke sowie die gesamten Munitionsbestände einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen.
Die tatsächlichen Schusswaffenbestände sind - von zwei sachkundigen Prüferinnen und/oder Prüfern - durch Kontrolle der Schusswaffenherstellerseriennummer unter Vorlage der Schusswaffe mit einer aktuellen, von der ZPD NI übersandten, Cosware-Bestandsliste abzugleichen. Diese Bestands-/Prüfliste ist als Dokumentationsgrundlage anzusehen, in der das Vorhandensein jeder einzelnen Schusswaffe durch Unterschrift dokumentiert wird. Vorgelegte Schusswaffen, die nicht in der Prüfliste vermerkt sind, müssen ebenfalls protokolliert werden. Die bestandsführende Dienststelle ist umgehend in Kenntnis zu setzen.
Können Schusswaffen aufgrund von personellen Veränderungen, einer Revision oder Reparatur nicht vorgelegt werden, so ist die zuständige Waffenwerkstatt der ZPD NI bzw. die mit dem Personalzugang betroffene PB oder die PA NI mit der Schusswaffenprüfung zu beauftragen.
Die persönlich zugewiesene Einsatzmunition sowie die übrigen Munitionslagerbestände sind analog zu prüfen.
Die Einhaltung der Vorschriften über Aufbewahrung und Lagerung sind im Rahmen der Bestandsprüfung entsprechend zu prüfen.
Nach Abschluss der Prüfung sind die Bestandslisten im Original der ZPD NI zu übersenden; die ZPD NI berichtet dem MI über das Gesamtergebnis.
Eine Bereinigung in der elektronischen Bestandsverwaltung erfolgt erst nach Abschluss der Bestandsprüfung.

Abschnitt 11 PolSWRdErl - Behandlung, Wartung

Schusswaffen sind durch alle Waffentragenden sorgfältig zu behandeln und zu pflegen. Alle Waffentragenden haben sämtliche Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Beschädigung, Verlust oder missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen zu vermeiden. Erkennbare technische Mängel wie Verschleiß, Beschädigungen und Funktionsstörungen sind der oder dem zuständigen SB WuE/KT und im Folgenden der ZPD NI unverzüglich anzuzeigen.
Der Schussbelastungsnachweis ist durch die Waffenträgerinnen und Waffenträger zu führen.

Abschnitt 12 PolSWRdErl - Untersuchung, Instandhaltung

Alle Schusswaffen der Polizei des Landes Niedersachsen sind einer regelmäßigen Untersuchung in einer WuE/KT-Werkstatt der ZPD NI gemäß Leitfaden (LF) 983 zu unterziehen (spätestens nach Ablauf von 18 Monaten).
Die Untersuchung von Schusswaffen im Eigentum des Bundes richtet sich nach den hierzu erlassenen Bundesvorschriften. Sind keine Festlegungen getroffen, sind sie analog der für die Schusswaffen der Polizei des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften zu behandeln.
Besondere oder außerordentliche Untersuchungen gemäß LF 983 bleiben davon unberührt; das regelmäßige Untersuchungsintervall gemäß Absatz 1 wird dadurch nicht verlängert.
Für die Einhaltung der Untersuchungsintervalle sind die Waffentragenden verantwortlich. Die SB WuE/KT der bestandsführenden Dienststellen sind für die Überwachung der Einhaltung der Untersuchungsintervalle verantwortlich.

Abschnitt 13 PolSWRdErl - Aussondern, Ersatz, Verwerten

Das Aussondern, Absetzen und Verwerten von dienstlichen Schusswaffen wird zentral durch die ZPD NI durchgeführt. Für die Ersatzgestellung unterhält die ZPD NI eine auf das Mindestmaß reduzierte Landesreserve.
Das MI entscheidet über die Verwertung von Schusswaffen. Sie ist von der ZPD NI unter Beachtung der einschlägigen waffen- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen durchzuführen. Schusswaffen, die dem KrWaffKontrG unterliegen, sind zu vernichten.
Die Verbrauchszeiten von Munition richten sich nach den Herstellerangaben.
13.1 Exponate für Öffentlichkeitsarbeit
Schusswaffen, die analog der Vorschriften des WaffG verändert und unbrauchbar gemacht wurden und als Exponate für Öffentlichkeitsarbeit dienen, können im Bestand der PB oder der PA NI gehalten werden. Sie sind in der elektronischen Bestandsverwaltung zu führen.
13.2 Schusswaffen für Erprobungs- und technische Zwecke
Für Erprobungs- und technische Zwecke können von der ZPD NI Schusswaffen zeitlich begrenzt im Bestand gehalten werden. Dieses ist auf ein Minimum zu reduzieren; eine Übernahme bedarf der schriftlichen Zustimmung des MI.
13.3 Kriminalpolizeiliche Vergleichszwecke
Das LKA NI kann Schusswaffen für kriminalpolizeiliche Vergleichszwecke im erforderlichen Umfang im Bestand halten; sie sind in der elektronischen Bestandsverwaltung zu führen. Sie dürfen nicht dienstlich geführt werden und unterliegen nicht den allgemeinen Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung.
13.4 Lehrmittel
Die PA NI kann Schusswaffen als Lehrmittel im erforderlichen Umfang im Bestand halten; sie sind in der elektronischen Bestandsverwaltung zu führen. Sie dürfen nicht dienstlich geführt werden und unterliegen grundsätzlich nicht den allgemeinen Vorschriften für die Wartung und Instandhaltung für Schusswaffen in der Polizei des Landes Niedersachsen. Schusswaffen, mit denen geschossen wird, sind regelmäßig vor Abgabe zum Schießen in einer WuE/KT-Werkstatt waffentechnisch zu untersuchen. Diese Schusswaffen können auf Anforderung leihweise empfangen werden.
Sonstige Schusswaffensammlungen sind nicht zulässig.

Abschnitt 14 PolSWRdErl - Belehrung

Allen Bediensteten der Polizei des Landes Niedersachsen ist dieser RdErl. zur Kenntnis zu geben. Eine entsprechende Kenntnisnahme ist schriftlich zu dokumentieren und aktenkundig zu machen. Die Bekanntgabe ist jährlich zu wiederholen.

Abschnitt 15 PolSWRdErl - Schlussvorschriften

Dieser RdErl. tritt am 4. 6. 2021 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 3. 6. 2021 außer Kraft.
An die Polizeibehörden Polizeiakademie Niedersachsen
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