Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise
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Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise

Versorgungsreformgesetz 1998; weitere Hinweise

RdErl. d. MF v. 28. 2. 2001 - VD 4-21 26/36
Vom 28. Februar 2001 (Nds. MBl. S. 272)
- VORIS 20442 00 00 46 108 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 8.9.1998 (Nds. MBl. S. 1322) - VORIS 20442 00 00 46 100 -
b)
RdErl. v. 4.2.1999 (Nds. MBl. S. 153) - VORIS 20442 00 00 46 103 -
c)
RdErl. v. 16.12.1999 (Nds. MBl. 2000 S. 44) - VORIS 20442 00 00 46 107 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
1. Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge1
2. Zu § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit -2
3. Zu § 14 Abs. 3 BeamtVG - Allgemeine Hinweise -3
4. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres -4
5. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres -5
6. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht -6
7. Zu § 53 BeamtVG - Hinzuverdienstregelungen -7
8. Zu § 85a BeamtVG - Reaktivierung von Beamtinnen und Beamten -8
9. Regelungen für Richterinnen und Richter9
10. Schlussbestimmung10

Abschnitt 1 VReformGHinw - 1. Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge

Durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786) sind u.a.das Beamtenversorgungsgesetz ( BeamtVG ), das Versorgungsreformgesetz 1998 und das Versorgungsreform-Änderungsgesetz (VReformÄndG) geändert worden. Im Wesentlichen wurden die durch das VReformÄndG im In-Kraft-Treten hinausgeschobenen Regelungen über Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund von Schwerbehinderung - im Einklang mit der Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - modifiziert. Mit der Einführung dieser Versorgungsabschläge ist gleichzeitig eine verbesserte Bewertung der Zurechnungszeit bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verbunden.
Außerdem wurde die Sonderregelung zum Hinzuverdienst für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand durch Aufhebung des § 53a BeamtVG abgeschafft und der Besitzstandsschutz bei erneuter Zurruhesetzung nach einer Reaktivierung
durch Neufassung des § 85a BeamtVG verbessert.
Das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge ist mit Ausnahme der Neuregelung der Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht ( § 62a BeamtVG ) am 1.1.2001 in Kraft getreten. Zur Durchführung der in den Artikeln 1 bis 3 des Gesetzes enthaltenen versorgungsrechtlichen Regelungen werden folgende Hinweise gegeben:

Abschnitt 2 VReformGHinw - 2. Zu § 13 BeamtVG - Zurechnungszeit -

Durch die Änderung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beträgt die im Fall der Dienstunfähigkeit zu berücksichtigende Zurechnungszeit wieder zwei Drittel der Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60.Lebensjahres. Bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach neuem Recht ist die Zurechnungszeit in vollem Umfang allerdings erst bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2003 zu berücksichtigen. Bei vor dem 1.1.2004 eintretenden entsprechenden Versorgungsfällen findet die Übergangsregelung in § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG Anwendung, die - aufgrund günstiger Übergangsvorschriften für den Versorgungsabschlag - geringere Bruchteile (5/12, 6/12, 7/12) für die Bemessung der Zurechnungszeit vorsieht.
Bei Anwendung des § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG ist zu beachten dass nicht die Zurechnungszeit (zwei Drittel), sondern der volle Zeitraum vom Ruhestandsbeginn bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres im Umfang der angegebenen Bruchteile zu berücksichtigen ist.
Die Übergangsvorschrift ist auch bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehalts zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe bei Teildienstfähigkeit ( § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG ) anzuwenden.
Im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG (Mischrecht) und § 85 Abs. 4 Satz 2 (altes Recht) findet § 13 Abs. 1 BeamtVG in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung Anwendung. Danach ist die Zurechnungszeit im Fall einer Dienstunfähigkeit im Umfang von einem Drittel bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 55.Lebensjahres hinzuzurechnen. Die Übergangsregelung nach § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG findet bei der genannten Vergleichsberechnung keine Anwendung.
Die Anhebung der Zurechnungszeit erfolgt nicht bei der Bemessung des Unfallruhegehalts
auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 BeamtVG für Beamtinnen und Beamte, die wegen einer auf einem Dienstunfall beruhenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden. In diesen Fällen wird die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbesserte Zurechnungszeit nur zur Hälfte hinzugerechnet. Die Übergangsregelung nach § 69d Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG findet keine Anwendung.
Bei wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit findet § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung Anwendung, wenn die Abschlagsregelung
des § 14 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG nach § 66 Abs. 6 des Gesetzes nicht anzuwenden ist.

Abschnitt 3 VReformGHinw - 3. Zu § 14 Abs. 3 BeamtVG - Allgemeine Hinweise -

Ein Versorgungsabschlag wird ab 1.1.2001 nicht nur erhoben, wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Erreichen der allgemeinen Antragsaltersgrenze des 63. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG beantragt wird (Regelung bereits durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989/Reformgesetz vom 24.2.1997). In gleicher Weise erfolgt künftig eine Minderung des Ruhegehalts in den Fällen des vorzeitigen Ruhestands wegen Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze des 60.Lebensjahres ( § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG ) und in den Fällen des vorzeitigen Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit ( § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG ). Damit ergibt sich in fast allen Fällen des vorzeitigen Ruhestands vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze ein Versorgungsabschlag; eine Ausnahme enthält § 66 Abs. 6 BeamtVG bei Dienstunfähigkeit von Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit in bestimmten Fällen.
Durch die Neufassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG ist nunmehr beim Versorgungsabschlag als einheitliche zeitliche Grenze das Ende des Monats bestimmt worden, in den das maßgebliche Ereignis fällt; außerdem wird klargestellt, dass die Versorgungsabschläge für alle Fallgruppen höchstens 3,6 v.H. jährlich oder insgesamt 10,8 v.H. betragen dürfen.
Der Versorgungsabschlag wird für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestands erhoben. Liegt der Bemessung des Versorgungsabschlags kein volles Jahr zugrunde, etwa weil die Versetzung in den Ruhestand nicht zum Zeitpunkt der Vollendung eines Lebensjahres beantragt wurde, ist die Minderung des Ruhegehalts gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVG "spitz" zu berechnen.
Der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG kommt gegenwärtig eine praktische Bedeutung nicht zu, da das geltende Recht keine besondere gesetzliche Altersgrenze zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr vorsieht.
Die Minderung des Ruhegehalts durch den Versorgungsabschlag findet ihre Grenze in der Gewährleistung der Mindestversorgung durch § 14 Abs. 4 BeamtVG . Dies gilt nach § 14 Abs. 4 Satz 4 BeamtVG nicht beim Unterschreiten der Mindestversorgung allein wegen langer Freistellungen.
Die Abschlagsregelungen einschließlich der dazu getroffenen Übergangsvorschriften ( § 69d Abs. 3 und 4 BeamtVG ) sind auch bei der fiktiven Festsetzung des Ruhegehalts zur Ermittlung der Mindestbesoldungshöhe bei Teildienstfähigkeit zu beachten.
Das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bildet die Bemessungsgrundlage der Hinterbliebenenversorgung. Beim Tod im aktiven Dienstverhältnis ist von dem fiktiven Ruhegehalt des oder der Verstorbenen auszugehen; die Hinterbliebenen sind so zu behandeln, als wäre die Beamtin oder der Beamte am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden.

Abschnitt 4 VReformGHinw - 4. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für Schwerbehinderte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres -

Künftig wird ein Versorgungsabschlag in Höhe von 3,6 v.H. vom Ruhegehalt für jedes Jahr erhoben, um das Schwerbehinderte vor Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Die maximale Höhe des Versorgungsabschlags beträgt insgesamt 10,8 v.H. Bei der Pensionierung von Schwerbehinderten nach Vollendung des 63. Lebensjahres wird kein Abschlag erhoben.
Von Versorgungsabschlägen befreit sind Schwerbehinderte, die ab Vollendung der besonderen Antragsaltersgrenze nach § 57 Satz 1 Nr. 1 NBG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
vor dem 16.11.1950 geboren und am 16.11.2000 schwerbehindert waren (
§ 69d Abs. 5 BeamtVG
). Erfasst sind auch Fälle, in denen die Schwerbehinderung erst nach dem 16.11.2000 formell festgestellt worden ist, wenn nachgewiesen wird, dass die materielle Schwerbehinderteneigenschaft bereits vor diesem Zeitpunkt vorgelegen hat;
vor dem 1.1.1940 geboren sind; und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts ihrer Schwerbehinderung (
§ 69 Abs. 6, letzter Halbsatz BeamtVG
).
Die Versorgungsabschlagsregelung betrifft erstmals die am 1.1.2001 vorhandenen Angehörigen der Geburtsjahrgänge 1941 und 1942, die nach dem 16.11.2000 schwerbehindert wurden oder werden und im zeitlichen Geltungsbereich der Versorgungsabschlagsregelung auf Antrag vorzeitig ab Vollendung des 60.Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden oder werden. Für den Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung gilt nach § 69d Abs. 6 BeamtVG eine Übergangsregelung, die ausschließlich auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit Vollendung eines bestimmten Lebensjahres abstellt. Danach wird ein Versorgungsabschlag in verminderter Höhe erhoben, wenn die schwerbehinderte Beamtin oder der schwerbehinderte Beamte
des Geburtsjahrgangs 1941 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (
§ 69d Abs. 6 Buchst. a BeamtVG
);
des Geburtsjahrgangs 1942 vor Ablauf des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird (
§ 69d Abs. 6 Buchst. b BeamtVG
).
In den vorgenannten Fällen wirkt nur die Zeit des vorgezogenen Ruhestands abschlagsbegründend, die vor Vollendung des jeweils genannten Lebensjahres liegt. Ab dem Geburtsjahrgang 1943 greift die volle Versorgungsabschlagsregelung. Für die Berechnung des verminderten Versorgungsabschlages nach § 69d Abs. 6 BeamtVG gilt folgende Übersicht:
GeburtsjahrgangVersetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats der Vollendung des ...... LebensjahresHöhe des Versorgungsabschlags
1941601 x 3,6 = 3,6 v. H.
1941610
1942602 x 3,6 = 7,2 v. H.
1942611 x 3,6 = 3,6 v. H.
1942620
1943603 x 3,6 = 10,8 v. H.
1943612 x 3,6 = 7,2 v.H.
1943621 x 3,6 = 3,6 v. H.
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.2001 eingetreten sind, und für künftige Hinterbliebene von vor dem 1.1.2001 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern findet die Neuregelung keine Anwendung ( § 69d Abs. 1 BeamtVG ). Zu den am 1.1.2001 vorhandenen Beamtinnen und Beamten i.S. von § 69d BeamtVG gehören nicht die Beamtinnen und Beamten, deren Rechtsverhältnis am 1.1.2001 begründet worden ist.

Abschnitt 5 VReformGHinw - 5. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze mit Vollendung des 63. Lebensjahres -

Auf die Durchführungshinweise im Gem. RdErl. vom 13.3.1997 (Nds. MBl. S. 373) mit Klarstellung in Nr. 8.1 des Bezugserlasses zu a wird hingewiesen.
Nach der Neuregelung ist für die Berechnung des Versorgungsabschlags bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze als maßgeblicher End-Zeitpunkt bei Versorgungsfällen, die nach dem 1.1.2001 eingetreten sind oder künftig eintreten, nunmehr auf das Ende des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG abzustellen ( § 69d Abs. 1 BeamtVG ). Gilt jedoch eine nach Vollendung des 65.Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt. Die Regelung ist vor allem im Lehrerbereich relevant, wenn nach dem Landesrecht der Eintritt in den Ruhestand erst zum Ende des Schulhalbjahres erfolgt, in dem die Altersgrenze erreicht wird ( § 51 Abs. 2 NBG ).
Die Übergangsregelung des § 85 Abs. 5 BeamtVG ist in den Jahren 2001 und 2002 weiter zu beachten. Danach erreicht der Versorgungsabschlag erst im Jahre 2003 seine volle Höhe von 3,6 v.H. für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestands.

Abschnitt 6 VReformGHinw - 6. Zu § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG - Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht -

Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die maximale Minderung des Ruhegehalts darf auch in diesen Fällen 10,8 v.H. nicht übersteigen.
Die Versorgungsabschlagsregelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG betrifft nur Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.2000 in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt werden. Bei einer Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.12.2000 beginnt der Ruhestand noch vor dem 1.1.2001 mit der Folge, dass in diesen Fällen bei Dienstunfähigkeit ein Versorgungsabschlag nicht zu erheben ist.
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1.1.2001 eingetreten sind, und für künftige Hinterbliebene von vor dem 1.1.2001 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern findet die Neuregelung keine Anwendung ( § 69d Abs. 1 BeamtVG ). Zu den am 1.1.2001 vorhandenen Beamtinnen und Beamten i.S. von § 69d BeamtVG gehören nicht die Beamtinnen und Beamten, deren Rechtsverhältnis am 1.1.2001 begründet worden ist.
Gilt für die dienstunfähige Beamtin oder den dienstunfähigen Beamten eine besondere gesetzliche Altersgrenze, tritt diese an die Stelle des 63. Lebensjahres. Diese Regelung hat Bedeutung für den Vollzugsdienst (Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug).
Für den Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit gelten nach § 69d Abs. 3 und 4 BeamtVG Übergangsregelungen. Danach werden auf der Grundlage von § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG die Versorgungsabschläge für dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die in den Jahren 2001 bis 2003 vorzeitig in den Ruhestand treten, stufenweise eingeführt. Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach dem 31.12.2003 greift die Abschlagsregelung voll.
Gemäß § 69d Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 BeamtVG wird ein Versorgungsabschlag für am 1.1.2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1.1.1942 geboren sind, nicht erhoben, wenn sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6 , 8 oder 9 BeamtVG zurückgelegt haben. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich um eine abschließende Aufzählung. Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst ( § 10 BeamtVG ), Ausbildungszeiten ( § 12 BeamtVG ) und sonstige Zeiten nach den §§ 11 , 12b , 13 , 66 Abs. 7 und 67 Abs. 2 BeamtVG sowie nach den §§ 2 und 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung sind nicht zu berücksichtigen.
Ein Unfallruhegehalt unterliegt nicht dem Versorgungsabschlag. Ein Versorgungsabschlag wird auch nicht erhoben, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer als Dienstunfall geltenden Erkrankung i.S. des § 31 Abs. 3 BeamtVG beruht.

Abschnitt 7 VReformGHinw - 7. Zu § 53 BeamtVG - Hinzuverdienstregelungen -

7.1 Schwerbehinderte
Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG wird die bei Dienstunfähigkeit geltende niedrigere Hinzuverdienstgrenze auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erweitert, die auf Antrag wegen der besonderen Altersgrenze nach § 57 Satz 1 Nr. 1 NBG oder § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes in den Ruhestand versetzt wurden oder werden. Auf den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand kommt es nicht an, d.h., die Neuregelung ist ab 1.1.2001 auch für bereits im Ruhestand befindliche Schwerbehinderte anwendbar, sofern diese das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und von § 69c Abs. 4 BeamtVG nicht erfasst werden. Im Ergebnis kann die Neuregelung insoweit nur auf Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Anwendung finden, die am 1.1.1999 noch nicht vorhanden waren.
Die versorgungsrechtliche Anrechnungsvorschrift ersetzt die bislang für den Antragsruhestand bei Schwerbehinderten generell geltende Hinzuverdienstbegrenzung. Es ist beabsichtigt, § 57 Satz 3 NBG und § 3 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Richtergesetzes zu streichen.
Für schwerbehinderte und dienstunfähige Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten aufgrund der Neuregelung nunmehr einheitliche Hinzuverdienstgrenzen. Bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ist ein ggf. zustehender Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung ungekürzt anzusetzen.
7.2 Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit
Gemäß § 66 Abs. 7 BeamtVG gilt § 53 Abs. 10 BeamtVG entsprechend für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand. Danach sind Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit mit den so genannten politischen Beamten hinsichtlich der Anrechnung von Hinzuverdienst gleichgestellt. Das im Ruhestand erzielte Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dieser Personen wird nach den allgemeinen Regelungen des Hinzuverdienstes auf die Versorgung angerechnet, soweit es sich um Einkommen aus einer weiteren Verwendung im öffentlichen Dienst handelt. Einkommen, das außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt wird, wird gemäß § 53 Abs. 10 BeamtVG auf die Versorgung nur mit der Hälfte des Betrages angerechnet, um den die Summe aus Versorgung und Einkommen die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG übersteigt.
Zu der Hinzuverdienstregelung enthält § 69d Abs. 2 BeamtVG eine Übergangsregelung. Danach wird für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit, die vor dem 1.1.2001 in den Ruhestand getreten sind, die bisherige Sonderregelung des § 53a BeamtVG über die Anrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge bis zum 31.12.2007 beibehalten. Die bisherigen Vorschriften gelten jedoch nur für am 1.1.2001 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den 1.1.2001 hinaus andauert. Ein Wechsel der Tätigkeit begründet die Anwendung des neuen Rechts. Ab 1.1.2008 richtet sich die Anrechnung des Hinzuverdienstes für alle am 1.1.1992 noch nicht vorhandenen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit im Ruhestand ausschließlich nach neuem Recht.
Für am 1.1.1992 vorhandene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleiben die §§ 69 und 69a BeamtVG unberührt. Das bedeutet, dass § 53a BeamtVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung in diesen Fällen längstens für weitere sieben Jahre (also bis 31.12.2005) Anwendung findet, solange ein über den 1.1.1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Buchst. d und § 69a Nr. 2 Buchst. c BeamtVG bleiben zu beachten.

Abschnitt 8 VReformGHinw - 8. Zu § 85a BeamtVG - Reaktivierung von Beamtinnen und Beamten -

Mit der Neufassung von § 85a BeamtVG wird das vor der Reaktivierung bezogene Ruhegehalt für nach dem 31.12.1991 reaktivierte Beamtinnen und Beamte zur Wahrung des Besitzstands dem Betrag nach gegen Verringerungen geschützt, die sich bei der späteren endgültigen Pensionierung aus zwischenzeitlichen Rechtsänderungen ergeben würden (z.B. durch Nichtaufsteigen in den Stufen des Grundgehalts, durch Versorgungsabschlag). Ferner bleiben die günstigen Übergangsregelungen für den Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ( § 85 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 BeamtVG) erhalten.
Der neue § 85a BeamtVG gilt mit Wirkung vom 1.1.2001 für alle nach dem 31.12.1991 reaktivierten Beamtinnen und Beamten, die nach dem 1.1.1992 erneut in den Ruhestand getreten sind oder treten. Zur Durchführung der Vorschrift sind bei der Berechnung des Ruhegehalts zwei Beträge gegenüberzustellen:
a)
Der Betrag des Ruhegehalts, der sich bei Anwendung des zum Zeitpunkt der erneuten Versetzung in den Ruhestand geltenden Rechts vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ergibt. Bei der Berechnung findet die Übergangsvorschrift des
§ 85 Abs. 1
i.V.m.
Abs. 4 BeamtVG
Anwendung (
§ 85a Satz 4 BeamtVG
), wobei die Zeit des Ruhestands nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist.
b)
Der letzte vor der Reaktivierung vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts.
Der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG und eine etwaige Kürzung des Ruhegehalts nach § 57 BeamtVG bleiben bei der Gegenüberstellung der Beträge (ebenfalls) außer Betracht. Der jeweils höhere Betrag des Ruhegehalts wird gezahlt ( § 85a Satz 3 BeamtVG ). Die genannten Beträge sind bei jeder Änderung sowie bei jeder allgemeinen Anpassung ( § 70 BeamtVG ) des in Buchst. a genannten Ruhegehalts erneut zu vergleichen (der in Buchst. b genannte Festbetrag nimmt an keinen Änderungen teil).
Soweit sich gegenüber dem geltenden Recht bei Anwendung der bisherigen Fassung des § 85a BeamtVG ein günstigeres Ergebnis durch Ansatz des vor der Reaktivierung innegehabten Ruhegehaltssatzes ergibt, hat es damit sein Bewenden. Mit der Neuregelung war kein Eingriff in zuerkannte Besitzstände und keine Verschlechterung des Versorgungsniveaus in Reaktivierungsfällen beabsichtigt.

Abschnitt 9 VReformGHinw - 9. Regelungen für Richterinnen und Richter

Die vorstehenden Hinweise gelten für Richterinnen und Richter entsprechend.

Abschnitt 10 VReformGHinw - 10. Schlussbestimmung

Die Hinweise in
den Nrn. 8 und 9 des Bezugserlasses zu a,
Nr. 1 des Bezugserlasses zu b,
Nr. 2 des Bezugserlasses zu c
werden aufgehoben.
An das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung
Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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