Errichtung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
DE - Landesrecht Niedersachsen

Errichtung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Errichtung des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Beschl. d. LReg v.13.3.2001 - ML-101-01460-135(E) -
Vom 13. März 2001 (Nds. MBl. S. 390)
- VORIS 20110 -

Abschnitt 1 LAVSLS

Mit Wirkung vom 1.7.2001 werden als selbstständige Dienststellen aufgelöst:
a)
die Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsämter (LUA) Braunschweig und Oldenburg,
b)
das Staatliche Bedarfsgegenständeuntersuchungsamt (BUA) Lüneburg,
c)
die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (VUA) Hannover und Oldenburg mit Außenstelle Stade,
d)
das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt (VUA) für Fische und Fischwaren Cuxhaven.

Abschnitt 2 LAVSLS

Mit Wirkung vom 1.7.2001 wird das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als selbstständige obere Landesbehörde errichtet. In diesem werden die Aufgaben der LUA Braunschweig und Oldenburg, des BUA Lüneburg und der VUA Hannover, Oldenburg (mit Außenstelle Stade) und Cuxhaven zusammengefasst.
2.1 Das Landesamt wird durch eine Präsidentin oder einen Präsidenten geleitet, die oder der von einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten vertreten wird; sie führen bis zu einer gesetzlichen Regelung die Amtsbezeichnungen
Präsidentin oder Präsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
2.2 Mit Wirkung vom 1.7.2001 werden in das Landesamt folgende Fachdienste verlagert:
a)
der Rückstandskontrolldienst und der Tierschutzdienst (bisher Teil des Dezernats 509 der BezReg Weser-Ems),
b)
der Tierseuchenbekämpfungsdienst sowie der Fischseuchenbekämpfungs- und Fischgesundheitsdienst (bisher Teile des Dezernats 509 der BezReg Hannover).
2.3 Mit Wirkung vom 1.7.2001 werden die Aufgaben der technischen Sachverständigen in den Dezernaten 509 der BezReg Hannover und Weser-Ems in das Landesamt verlagert.
2.4 Mit Wirkung vom 1.7.2001 wird der Beschluss der LReg vom 7.1.1992 aufgehoben, soweit er die Organisation der Staatlichen Untersuchungsämter im Geschäftsbereich des ML betraf (vgl. VI. 3 und 4, VII der Kabinettsvorlage des ML vom 19.11.1991).
2.5 Das Landesamt hat seinen Sitz in Oldenburg. Es hat weitere Amtsteile in Braunschweig, Cuxhaven, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Stade. Oldenburg ist Dienstort der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Landesamt untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des ML.
2.6 Mit Wirkung vom 1.7.2001 werden folgende Aufgaben verlagert:
a)
Die Zuständigkeit für das Deutsche Institut für Lebensmitteltechnik (DIL) e.V. in Quakenbrück vom MW auf das ML,
b)
die Zuständigkeit für die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, soweit es sich um Regelungen der stofflichen Zusammensetzung (§ 30 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) handelt, vom MFAS auf das ML.

Abschnitt 3 LAVSLS

Für die mit der Errichtung des Landesamtes zusammenhängenden Maßnahmen wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der unter Federführung des ML die StK, das MI, das MF, das MU, das MFAS sowie das MW angehören.

Abschnitt 4 LAVSLS

Beim Landesamt wird ein Beirat gebildet, dessen Mitglieder auf Vorschlag des ML von
der LReg berufen werden.

Abschnitt 5 LAVSLS

Die mit der Organisationsänderung und Aufgabenverlagerung jeweils verbundenen zusätzlich erforderlichen organisatorischen, stellenwirtschaftlichen, personal- oder haushaltsrechtlichen Maßnahmen regeln das ML, das MW, das MU, das MFAS, das MI und das MF bis zum 10.6.2001 untereinander.
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