Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
DE - Landesrecht Niedersachsen

Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)

Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)

AV d. MJ v. 4.7.1995 (3262 - 304. 27)
Vom 4. Juli 1995 (Nds. Rpfl. S. 225)
Zuletzt geändert durch AV vom 1. April 2014 (Nds. Rpfl. S. 142)
- VORIS 30800 00 00 00 007 -
Bezug:
AV d. MJ v. 16.6.1975 - Nds. Rpfl. S. 159 -
AV d. MJ v. 8.7.1992 - Nds. Rpfl. S. 193 - - VORIS 30800 00 00 00 002 -
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
I. Abschnitt
Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften
Sitz und Bezeichnung der Behörden1
Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft2
Bezeichnung der Behördenleiterinnen und Behördenleiter3
Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen4
II. Abschnitt
Aufsicht und Leitung
Aufgaben der Behördenleitung5
Aufgaben der Abteilungsleitung6
Aufgaben der Stellvertretenden Abteilungsleitung6a
Aufgaben der Zweigstellenleitung7
Aufgaben der Hauptabteilungsleitung7a
Vertretung der Behördenleitung8
III. Abschnitt
Geschäftsverteilung
Geschäftsverteilungsplan9
Besondere Sachgebiete10
Jugendstrafsachen11
IV. Abschnitt
Dienstbetrieb
Verantwortlichkeit der Dezernentinnen und Dezernenten12
Zeichnung durch die Behördenleitung13
Zeichnung durch die Abteilungsleitung14
Zeichnung durch die Hauptabteilungsleitung14a
Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft15
Art der Zeichnung16
Sitzungsdienst17
Einarbeitungszeit18
Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen19
Ausschluss der Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes20
Abweichende Regelungen21
Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Bußgeldsachen22
Verleihung der Zeichnungsbefugnis an Amtsanwältinnen und Amtsanwälte23
Sitzungsvertretung24
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen25

Absch. 1 - 4, I. Abschnitt - Bezeichnung und Gliederung der Staatsanwaltschaften

Abschnitt 1 OrgStA - Sitz und Bezeichnung der Behörden

(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz der Oberlandesgerichte und der Landgerichte. Die Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten führen die Bezeichnung "Generalstaatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)". Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten führen die Bezeichnung "Staatsanwaltschaft ... (Ortsbezeichnung)".
(2) Die Staatsanwaltschaft Lüneburg unterhält eine Zweigstelle in Celle für den Amtsgerichtsbezirk Celle. Diese führt die Zusatzbezeichnung "Zweigstelle Celle".

Abschnitt 2 OrgStA - Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft

Die Geschäfte der Staatsanwaltschaft werden von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten wahrgenommen. Nach Bedarf können der Staatsanwaltschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben sonstige Kräfte des höheren und des gehobenen Dienstes zugewiesen werden.

Abschnitt 3 OrgStA - Bezeichnung der Behördenleiterinnen und Behördenleiter

Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter werden wie folgt bezeichnet:
a)
bei den Generalstaatsanwaltschaften: "Die Generalstaatsanwältin" oder "Der Generalstaatsanwalt"
b)
bei den Staatsanwaltschaften: "Die Leitende Oberstaatsanwältin" oder "Der Leitende Oberstaatsanwalt".

Abschnitt 4 OrgStA - Einrichtung von Abteilungen und Hauptabteilungen

Mit Zustimmung des Justizministeriums können
a)
Bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften Abteilungen und
b)
bei den Staatsanwaltschaften Hauptabteilungen
gebildet werden.

Absch. 5 - 8, II. Abschnitt - Aufsicht und Leitung

Abschnitt 5 OrgStA - Aufgaben der Behördenleitung

(1) Zu den Aufgaben der Behördenleiterin oder des Behördenleiters (Behördenleitung) gehört es insbesondere,
a)
die Dienstaufsicht über alle Behördenangehörigen zu führen,
b)
die Justizverwaltungssachen, insbesondere die Dienstaufsichtssachen, zu bearbeiten,
c)
auf die Beachtung der Gesetze sowie der sonstigen Vorschriften hinzuwirken,
d)
einen Geschäftsverteilungsplan nach Maßgabe der Nummer 9 aufzustellen,
e)
für die sachgemäße und rasche Erledigung und, soweit erforderlich, für eine einheitliche Behandlung der Geschäfte zu sorgen, sowie
f)
über alle bedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere über solche, in denen eine Berichtspflicht besteht, unterrichtet zu sein und dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Sachen wichtige Maßnahmen - sofern sie nicht unaufschiebbar sind - erst nach Kenntnisnahme getroffen werden.
(2) Dienstbesprechungen sind nach Bedarf abzuhalten.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchst. b können Behördenangehörige herangezogen werden. Die Übertragung einzelner Geschäfte zur selbstständigen Erledigung ist insoweit unzulässig.

Abschnitt 6 OrgStA - Aufgaben der Abteilungsleitung

Die Abteilungsleitung nimmt innerhalb ihrer Abteilung die in Nummer 5 Abs. 1 Buchst. c, e und f sowie Abs. 2 bezeichneten Aufgaben wahr. Sie unterrichtet die Behörden leitung über alle bedeutsamen Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs. Soweit Hauptabteilungen eingerichtet sind, unterrichtet sie deren Leitung.

Abschnitt 6a OrgStA - Aufgaben der Stellvertretenden Abteilungsleitung

Die Stellvertretung der Abteilungsleitung nimmt dauerhaft ihr zugewiesene Aufgaben
der Abteilungsleitung wahr.

Abschnitt 7 OrgStA - Aufgaben der Zweigstellenleitung

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Zweigstelle nimmt die zur Abteilungsleitung gehörenden Aufgaben wahr.
(2) Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt kann weiter gehende Befugnisse übertragen.

Abschnitt 7a OrgStA - Aufgaben der Hauptabteilungsleitung

Die Hauptabteilungsleitung nimmt die in Nummer 6 Satz 1 bezeichneten Aufgaben wahr. Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7 Abs. 2 gelten entsprechend.

Abschnitt 8 OrgStA - Vertretung der Behördenleitung

(1) Das Justizministerium bestellt die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter für die Behördenleitung.
(2) Ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nicht bestellt oder verhindert, so nimmt eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt die Vertretung wahr. Die Reihenfolge für die Vertretung richtet sich nach dem Rang, bei gleichem Rang nach dem höchsten Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem höchsten Lebensalter. Die Behördenleitung kann die Vertretung abweichend regeln, die Leiterin oder der Leiter der Staatsanwaltschaft jedoch nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

Absch. 9 - 11, III. Abschnitt - Geschäftsverteilung

Abschnitt 9 OrgStA - Geschäftsverteilungsplan

(1) Für jedes Kalenderjahr stellt die Behördenleitung nach Beratung mit den Abteilungsleitungen und je einem Mitglied jeder Abteilung, die von den Mitgliedern ihrer Abteilung benannt werden, einen Geschäftsverteilungsplan auf.
(2) Die Geschäfte werden grundsätzlich nach allgemeinen Gesichtspunkten verteilt. Dabei ist den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern auch die Bearbeitung eines Dezernats zu übertragen. Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies ausschließt. Ausnahmen gemäß Satz 3 bedürfen der Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.

Abschnitt 10 OrgStA - Besondere Sachgebiete

Angelegenheiten, deren Bearbeitung besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert,
sollen in bestimmten Dezernaten zusammengefasst werden. Namentlich kommen in Betracht:
a)
Betäubungsmittelstrafsachen,
b)
Verfahren wegen Gewaltdarstellung oder Aufstachelung zum Rassenhass,
c)
Lebensmittelstrafsachen,
d)
Verfahren, die Organisierte Kriminalität betreffen,
e)
Verfahren wegen Verbreitung pornografischer oder jugendgefährdender Schriften,
f)
Pressestrafsachen,
g)
Rechtshilfesachen,
h)
Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
i)
Umweltschutzstrafsachen,
j)
Wirtschaftsstrafsachen.

Abschnitt 11 OrgStA - Jugendstrafsachen

(1) Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, sind Jugendstaatsanwältinnen oder Jugendstaatsanwälte zu bestellen.
(2) In den Jugenddezernaten sollen auch Verfahren gegen Strafunmündige und Jugendschutzsachen bearbeitet werden.
(3) Für Jugendstrafsachen, die in die Zuständigkeit eines besonderen Sachgebiets fallen, ist eine Sonderdezernentin oder ein Sonderdezernent des jeweiligen Sachgebiets nach Absatz 1 zu bestellen.

Absch. 12 - 24, IV. Abschnitt - Dienstbetrieb

Abschnitt 12 OrgStA - Verantwortlichkeit der Dezernentinnen und Dezernenten

(1) Innerhalb des ihnen zugewiesenen Geschäftsbereichs erledigen die Dezernentinnen und Dezernenten ihre Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Sie zeichnen alle Verfügungen und Schriftstücke, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Dezernentinnen und Dezernenten unterrichten die Abteilungsleitung - soweit keine Abteilungen gebildet sind, die Behördenleitung - unverzüglich über jeden wichtigen Vorgang in ihrem Geschäftsbereich.

Abschnitt 13 OrgStA - Zeichnung durch die Behördenleitung

(1) Die Behördenleitung zeichnet
a)
die Berichte an die übergeordneten Behörden,
b)
die Schreiben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an den Generalbundesanwalt mit Ausnahme der Revisionsübersendungsberichte,
c)
die abschließenden Verfügungen in Personal- und Justizverwaltungssachen einschließlich der Dienst(Fach-)aufsichtssachen und der Disziplinarsachen,
d)
Schreiben an ausländische Behörden,
e)
die abschließenden Verfügungen, durch die ein Gnadenerweis gewährt oder widerrufen wird, ausgenommen die Bewilligung von Ratenzahlungen und ihr Widerruf,
f)
die der Behördenleitung durch Verwaltungsvorschrift vorbehaltenen Entscheidungen,
g)
die Verfügungen, deren Zeichnung die Behördenleitung sich allgemein oder im Einzelfall vorbehalten hat.
(2) Eine teilweise Übertragung der Zeichnung nach Absatz 1 ist nur mit Zustimmung der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts zulässig. In Sachen von geringer Bedeutung kann ohne die Zustimmung nach Satz 1 eine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen werden.
(3) Verfügungen, welche die Behördenleitung zeichnet, sind über die Abteilungsleitung und, soweit Hauptabteilungen eingerichtet sind, auch über deren Leitung vorzulegen.

Abschnitt 14 OrgStA - Zeichnung durch die Abteilungsleitung

(1) Die Abteilungsleitungen zeichnen die Verfügungen, deren Zeichnung ihnen vorbehalten ist. Im Einzelfall können sie sich die Zeichnung selbst vorbehalten.
(2) Der Abteilungsleitung sind vor Abgang vorzulegen
a)
die ablehnenden Entscheidungen in Gnadensachen, ausgenommen die Entscheidungen auf
Ratenzahlungsgesuche,
b)
die Schriftsätze, durch welche die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel einlegt, begründet, beschränkt oder zurücknimmt,
c)
die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Erklärungen, die sich auf einen solchen Antrag beziehen,
d)
die Ablehnung der von einer anderen Staatsanwaltschaft erbetenen Übernahme des Verfahrens.

Abschnitt 14a OrgStA - Zeichnung durch die Hauptabteilungsleitung

Nummer 14 Abs. 1 gilt für die Hauptabteilungsleitung entsprechend.

Abschnitt 15 OrgStA - Zeichnung bei der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt regelt die Zeichnungsbefugnisse innerhalb der Generalstaatsanwaltschaft.

Abschnitt 16 OrgStA - Art der Zeichnung

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen - ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung (Amtsbezeichnung).
(2) In Justizverwaltungssachen sowie in Gnadensachen und bei Bescheiden der vorgesetzten Beamtin oder des vorgesetzten Beamten gemäß § 172 StPO gilt für die Behördenbezeichnung und die Zeichnung die AV betreffend die Bezeichnung von Behörden und Behördenleitern in der niedersächsischen Justizverwaltung (VORIS 31610 00 00 00 004).

Abschnitt 17 OrgStA - Sitzungsdienst

(1) Die Vertretung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelt die Behördenleitung, bei einer Zweigstelle deren Leiterin oder Leiter. Die Vertretung soll möglichst der Verfasserin oder dem Verfasser der Anklage übertragen werden. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sind zum Sitzungsdienst heranzuziehen, soweit der Umfang ihrer sonstigen Aufgaben dies zulässt.
(2) Die Übertragung der Befugnis nach Absatz 1 ist zulässig.

Abschnitt 18 OrgStA - Einarbeitungszeit

(1) Richterinnen und Richter auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Probe legen während der Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung der Behördenleitung die bearbeiteten Sachen zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht länger als sechs Monate dauern.
(2) Die Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn dies
nach den Leistungen gerechtfertigt ist.
(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und eine rechtzeitige Vorlage nicht möglich ist.

Abschnitt 19 OrgStA - Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen

Dem amtsanwaltlichen Dienst werden von den Strafsachen, für die das Amtsgericht - Strafrichter - nach § 25 GVG zuständig ist, zur Bearbeitung übertragen:
a)
alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt;
b)
die folgenden Vergehen:
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
Amtsanmaßung (§ 132 StGB),
Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB),
Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),
unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), wenn bei dem Verkehrsunfall nur Sachschaden eingetreten ist,
Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB),
Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB),
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,
Körperverletzung (§ 223 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 223a StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB), es sei denn, dass eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
Nötigung (§ 240 StGB),
Bedrohung (§ 241 StGB),
unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248b StGB),
Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),
unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),
Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fällen des § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, wenn sie nicht in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung oder einer Körperverletzung stehen, bei der eine der in § 224 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
Vollrausch (§ 323a StGB), sofern der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre,
Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323b StGB);
c)
die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden Euro 1.000 nicht übersteigt:
Diebstahl (§ 242 StGB),
Diebstahl in den Fällen des § 243 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder wenn ein durch Schutzvorrichtungen
gegen Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,
Unterschlagung (§ 246 StGB),
Entziehung elektrischer Energie (§ 248c StGB),
Betrug (§ 263 StGB),
Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB),
Sachbeschädigung (§ 303 StGB), gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB),
gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB);
Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, 2 und 4 der Abgabenordnung 1977), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt;
d)
die folgenden Vergehen, soweit der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der diesen zu Grunde liegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:
Begünstigung (§ 257 StGB),
Strafvereitelung (§ 258 StGB),
Hehlerei (§ 259 StGB),
fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148b der Gewerbeordnung);
e)
die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:
§ 31 des Heimarbeitsgesetzes,
§§ 21, 22, 22a des Straßenverkehrsgesetzes,
§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

Abschnitt 20 OrgStA - Ausschluss der Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes

Die Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte sollen nicht bearbeiten:
a)
Verfahren wegen Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden,
b)
Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstandhaben,
c)
Verfahren gegen Personen, auf die das NATO-Truppenstatut mit den Zusatzvereinbarungen
anzuwenden ist,
d)
Strafsachen mit politischem Einschlag und Pressestrafsachen,
e)
Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist, und
f)
Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben.

Abschnitt 21 OrgStA - Abweichende Regelungen

(1) Die Behördenleitung kann in Einzelfällen auch andere Sachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 24 GVG fallen, einzelnen Amtsanwältinnen und Amtsanwälten zur Bearbeitung zuweisen. In Sachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 25 GVG fallen, ist die Übertragung dieser Befugnis auf Abteilungsleitungen zulässig.
(2) Die Behördenleitung kann im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren mit besonderem Umfang Kräfte des amtsanwaltlichen Dienstes zur Unterstützung der sachbearbeitenden Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte heranziehen. Werden Ermittlungs- oder Projektgruppen aus Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten und Amtsanwältinnen oder Amtsanwälten gebildet, so finden Nummern 19 und 20 keine Anwendung.
(3) Die Behördenleitung kann auch andere Sachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 24 GVG fallen, einzelnen Amtsanwältinnen oder Amtsanwälten allgemein zur Bearbeitung zuweisen.
(4) Die Befugnis, in Einzelfällen abweichend von Nummer 19 den staatsanwaltschaftlichen Dienst mit der Bearbeitung zu beauftragen (§ 145 GVG), bleibt unberührt.

Abschnitt 22 OrgStA - Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Bußgeldsachen

(1) Ist der amtsanwaltliche Dienst für die Bearbeitung einer Straftat zuständig, so bearbeitet er auch Ordnungswidrigkeiten, die mit der Straftat zusammenhängen (§ 42 OWiG).
(2) Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den § 67 ff. OWiG wird dem amtsanwaltlichen Dienst übertragen. Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen aus besonderen Sachgebieten, die vom staatsanwaltlichen Dienst bearbeitet werden.
(3) Die Behördenleitung kann eine von dieser Regelung abweichende Zuständigkeitsanordnung treffen.

Abschnitt 23 OrgStA - Verleihung der Zeichnungsbefugnis an Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

(1) Beamtinnen und Beamten im Amtsanwaltsdienst, die weder die Befähigung zum Richteramt erworben noch die Amtsanwaltsprüfung abgelegt haben, kann die Behördenleitung nach einer Probezeit einzelne oder alle Zeichnungsbefugnisse des amtsanwaltlichen Dienstes verleihen. Die Probezeit soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht mehr als ein Jahr betragen.
(2) Von der Probezeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies nach den Leistungen
gerechtfertigt ist.
(3) Bei einem Wechsel zu einer anderen Staatsanwaltschaft bleibt die Verleihung der Zeichnungsbefugnis wirksam. Das Recht des Widerrufs steht der Behördenleitung zu.
(4) Soweit Beamtinnen und Beamte nicht zur Zeichnung befugt sind, zeichnet ihre Entwürfe eine Abteilungsleitung. Die Behördenleitung kann die Zeichnung anderen Angehörigen des staatsanwaltlichen oder des amtsanwaltlichen Dienstes übertragen.
(5) Haben Beamtinnen oder Beamte die Amtsanwaltsprüfung abgelegt, so werden ihnen die amtsanwaltlichen Zeichnungsbefugnisse verliehen.
(6) Personen im Amtsanwaltsdienst mit der Befähigung zum Richteramt stehen die amtsanwaltlichen Zeichnungsbefugnisse zu.

Abschnitt 24 OrgStA - Sitzungsvertretung

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte dürfen die Anklage in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Strafrichter oder Jugendrichter - vertreten. In den Fällen von Nummer 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt dies auch für die Anklagevertretung vor dem Schöffengericht.

Absch. 25, V. Abschnitt - Schlussbestimmungen

Abschnitt 25 OrgStA

(1) Diese AV tritt am 1.9.1995 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser AV tritt die AV vom 16.6.1975, zuletzt geändert durch AV vom 8.7.1992, außer Kraft.
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