Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Übergangsmanagement zwischen den Justizvollzugsanstalten, dem Ambulanten Justizsozialdienst Niedersachsen, den Staatsanwaltschaften und den Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (AV Übergangsmanagement)
Vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
AV d. MJ v. 21.7. 2021 (4260 - 403.116)
VORIS 33350
AV d. MJ v. 9.1. 2018 - Nds. Rpfl. S. 45 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
---|---|
Grundsätze | I |
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 57, 57a StGB, §§ 454, 454a StPO | II |
Verfahren der Justizvollzugsanstalten bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 454 StPO | 1. |
Verfahren bei Anträgen von Gefangenen | 1.1 |
Verfahren ohne Antragstellung durch Gefangene | 1.2 |
Fristen | 1.3 |
Verfahren der Staatsanwaltschaften bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB, § 454 StPO | 2. |
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft bei Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 454a Abs. 2 StPO | 3. |
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Hinblick auf die Führungsaufsicht nach den §§ 67c, 67d, 68, 68f, 72 Abs. 3 Satz 3 StGB, Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB | III |
Verfahren der Justizvollzugsanstalten | 1. |
Verfahren bei gesetzlichem Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB | 1.1 |
Verfahren bei Antragsstellung durch Gefangene oder Sicherungsverwahrte | 1.2 |
Verfahren bei Erledigung der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs. 3 StGB, Art. 316t Abs. 2 Satz 4 EGStGB) | 1.3 |
Verfahren bei bestehenden (ruhenden) Führungsaufsichten | 1.4 |
Fristen | 1.5 |
Verfahren der Staatsanwaltschaften | 2. |
Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Aufhebung der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 463 Abs. 1 StPO i.V. mit § 454a Abs. 2 StPO | 3. |
Bewährungshilfe und Führungsaufsicht | IV |
Vorbereitung von Bewährungshilfe | 1. |
Vorbereitung von Führungsaufsicht | 2. |
Vorbereitung in Gnadenverfahren | 3. |
Verfahren bei Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung | 4. |
Datenübermittlung | 5. |
Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug | V |
Jugendarrest | VI |
Anlaufstellen für Straffällige | VII |
Schlussvorschriften | VIII |
(nichtamtliches Verzeichnis) | Anlagen |
Abschnitt I AV ÜM - Grundsätze
1. Für die Wiedereingliederung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten in die Gesellschaft ist eine rechtzeitige Vorbereitung der Entlassung besonders wichtig. Die Justizvollzugsanstalten, der Ambulante Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD) und die Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe (im Folgenden: Anlaufstellen) arbeiten eng und kooperativ zusammen, um eine durchgängige Betreuung zur Erreichung des gemeinsamen Resozialisierungszieles zu ermöglichen ( §§ 68 , 69 und 181 NJVollzG, §§ 69, 70 und 117 Nds . SVVollzG sowie §§ 2 und 42 der AV AJSD d. MJ. v. 5.6.2020, Nds . Rpfl. S. 222 und Nr. 6 und 7 der AV Bewährungshilfe - fachlicher Schwerpunkt Jugendbewährungshilfe- (AV d. MJ v. 29.10.2018 (4260 - 403.89) - Nds. Rpfl. S. 343). Die Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung der Gefangenen soll möglichst frühzeitig herbeigeführt werden, um einen erfolgversprechenden Abschluss der Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen.
2. Es ist Aufgabe der Justizvollzugsanstalten darauf hinzuwirken, dass eine durchgängige Betreuung der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sichergestellt ist, die ihnen auch nach der Entlassung hilft, in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen ( § 68 Abs. 2 NJVollzG und § 69 Abs. 3 Nds . SVVollzG).
3. Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten ( § 69 Abs. 3 Satz 1 NJVollzG und § 70 Abs. 2 Nds . SVVollzG).
Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Stellen (beispielsweise Arbeitsagentur, Jobcenter) sowie die rechtzeitige Kontaktaufnahme zur Wahrung von Fristen, um einen nahtlosen Leistungsanspruch geltend zu machen. Die oder der Gefangene oder Sicherungsverwahrte ist durch die Justizvollzugsanstalt dabei zu unterstützen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Die Hilfe orientiert sich am Bedarf im Einzelfall und kann sich insbesondere auf folgende Bereiche erstrecken:
die Unterkunftssuche und die Klärung der Finanzierung der Unterkunft,
die Erlangung einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle, eines Schulplatzes oder einer sonstigen Beschäftigungsform,
die Kontaktaufnahme zu ambulanten Beratungsstellen und sonstigen an der Entlassungsvorbereitung beteiligten Behörden und Institutionen,
die Beschaffung von Personalpapieren, Arbeitsbescheinigungen und Versicherungsunterlagen,
die Regelung von Unterhaltsverpflichtungen, Schulden, Wiedergutmachungsleistungen
und anderen Zahlungsverpflichtungen sowie
die Geltendmachung von Ansprüchen auf Transferleistungen, Renten und Unterhaltsansprüchen.
Die Hilfe zur Entlassung ist darauf auszurichten, dass die Gefangenen und Sicherungsverwahrten
in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu ordnen und zu regeln ( § 68 Abs. 1 NJVollzG und § 69 Abs. 1 Nds . SVVollzG).
4. Der AJSD unterstützt die Justizvollzugsanstalten im Übergangsmanagement zur Erreichung des Resozialisierungszieles ( § 2 Abs. 6 AV AJSD ), wobei die Justizvollzugsanstalten federführend im Rahmen des Übergangsmanagements sind. Dabei bezieht sich die Unterstützungsleistung insbesondere auf die Beratungs- und Hilfeleistungen. Darüber hinaus ist mit den Anlaufstellen eng zusammenzuarbeiten.
5. Gegenseitige Hospitationen sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen die Möglichkeit geben, den Arbeitsbereich, dessen jeweilige Abläufe und die jeweiligen Akteure besser kennenzulernen, zu verstehen und die Zusammenarbeit zu optimieren.
6. Gemeinsame fachliche Fortbildungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen unterstreichen die gemeinsamen Schnittpunkte und fördern die Zusammenarbeit.
7. Regional eingerichtete Arbeitskreise mit Vertreterinnen und Vertretern der Justizvollzugsanstalten, des AJSD und der Anlaufstellen bieten die Möglichkeit für fachlichen Austausch und dienen dazu, kritische Verläufe in Einzelfällen nachträglich zu reflektieren.
8. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten der Gefangenen und Sicherungsverwahrten sowie anderer Personen sind die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Abschnitt II AV ÜM - Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den §§ 57, 57a StGB, §§ 454, 454a StPO
1. Verfahren der Justizvollzugsanstalten bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 454 StPO
1.1 Verfahren bei Anträgen von Gefangenen
1.1.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt Stellung zu Anträgen von Gefangenen, die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe nach den §§ 57 , 57a StGB zur Bewährung auszusetzen. In der Stellungnahme soll insbesondere auf
die Persönlichkeit,
die Lebensverhältnisse der Gefangenen,
ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug, ggf. die Zugehörigkeit zu einer besonderen Zielgruppe, die dem politisch oder religiös motivierten Extremismus zuzurechnen ist,
ihr Bemühen, Verantwortung für ihre Straftaten und deren Folgen zu übernehmen sowie
die Wirkungen, die von der Aussetzung der Strafe für sie zu erwarten sind,
eingegangen werden.
Auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers
ist ggf. hinzuweisen.
Liegen der Vollstreckung Straftaten i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NJVollzG zugrunde, so ist auch zu bisherigen verhaltens- und einstellungsändernden Maßnahmen im Vollzug sowie deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. Auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nach der Entlassung ist ggf. hinzuweisen.
1.1.2 Wird der Antrag befürwortet, so äußert sich die Justizvollzugsanstalt auch dazu, ob und ggf. welche Auflagen und Weisungen im Falle einer Strafaussetzung erteilt werden sollten und inwieweit diese bereits organisiert sind. Die Justizvollzugsanstalt soll zur Abstimmung bei anzuregenden Auflagen und Weisungen Kontakt mit dem AJSD aufnehmen. Soweit die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter noch nicht feststeht, ist die zuständige Bezirksleitung einzubinden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:
die Vermittlung der Anbindung an eine Therapeutin oder einen Therapeuten oder eine Nachsorgeeinrichtung oder in eine andere Behandlungsmaßnahme und die Klärung der Übernahme der Kosten,
die Vorbereitung einer Substitutionsbehandlung und die Klärung der Möglichkeit der Übernahme der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sowie
die Vorbereitung der Umsetzung von Abstinenzkontrollen und die Klärung der Möglichkeit einer Kostenübernahme.
1.1.3 Der soziale Empfangsraum der oder des Gefangenen ist in den vollzuglichen Stellungnahmen so genau wie möglich zu beschreiben. Die Entlassungsanschrift ist mitzuteilen. Wenn möglich, soll neben der reinen Anschrift auch angegeben werden, um welche Art von Unterkunft es sich handelt und bei wem die oder der Gefangene ggf. unterkommt. Die Justizvollzugsanstalt teilt ferner mit, ob und ggf. wo die Gefangenen nach der Entlassung tatsächlich Arbeit finden werden, welche weiteren Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung erforderlich sind und, soweit Erkenntnisse vorliegen, wie viel Zeit diese voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Hierzu prüft sie die Angaben der Gefangenen. Sofern Miet- und Arbeitsverträge vorliegen, teilt die Justizvollzugsanstalt dies mit und fordert die Gefangenen auf, die Unterlagen dem AJSD beim ersten Kontakt vorzulegen.
Die Justizvollzugsanstalt teilt weiterhin mit, wie viele auf die Entlassung anrechenbare
Freistellungstage erworben worden sind.
1.1.4 Die Justizvollzugsanstalt händigt den Gefangenen eine Durchschrift der Stellungnahme aus.
1.1.5 Der Antrag, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und eine etwaige Äußerung der Gefangenen sind der Vollstreckungsbehörde zu übersenden. Wird die Strafvollstreckung von einer ersuchten Staatsanwaltschaft betrieben, so werden die Unterlagen dieser Behörde übersandt.
1.1.6 Eine Durchschrift der Stellungnahme wird dem AJSD übersandt. Dabei sind die örtlichen Zuständigkeiten zu beachten (Abschnitt IV. Nummer 1.1).
1.1.7 Hat das Gericht nach § 57 Abs. 7 , § 57a Abs. 4 StGB eine Frist gesetzt, vor deren Ablauf ein Antrag unzulässig ist, und wird diese Frist bei der Antragstellung nicht beachtet, so leitet die Justizvollzugsanstalt den Antrag ohne eine Stellungnahme weiter.
1.2 Verfahren ohne Antragstellung durch Gefangene
1.2.1 Zu Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten verurteilte Gefangene, die keinen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 , § 57 Abs. 2 Nr. 1 oder § 57a Abs. 1 StGB gestellt haben, sind rechtzeitig vor Beginn der in Nummer 1.3 bezeichneten Fristen zu befragen, ob sie in eine Strafaussetzung zur Bewährung einwilligen. Die Erklärung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Wird eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder von mindestens einem Jahr wegen Straftaten gemäß den §§ 174 bis 174c , 176 bis 180 , 181a oder 182 StGB vollstreckt, ist bei der Befragung darauf hinzuweisen, dass nach vollständiger Vollstreckung mit der Entlassung regelmäßig Führungsaufsicht eintritt ( § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB ).
1.2.2 Erklären Gefangene ihre Einwilligung, so gelten für das weitere Verfahren die Nummern 1.1.1 bis 1.1.7 entsprechend.
1.2.3 Wird die Einwilligung in eine Strafaussetzung nicht gegeben, so übersendet die Justizvollzugsanstalt nur die Niederschrift über die Erklärung ohne eine Stellungnahme und unterrichtet die verurteilte Person darüber, dass die Einwilligung jederzeit abgegeben werden kann.
1.3 Fristen
1.3.1 Die zu übersendenden Unterlagen sollen, ohne dass es hierfür einer Anforderung bedarf, bei der Vollstreckungsbehörde oder ersuchten Staatsanwaltschaft spätestens eingehen
1.3.1.1 bei zeitigen Freiheitsstrafen
a)
bis zu drei Monaten
sechs Wochen,
b)
von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren
zwei Monate,
c)
von mehr als zwei Jahren
sechs Monate
vor dem Zeitpunkt, in dem von der zuletzt vollstreckten Strafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder - unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB - die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, verbüßt sind.
1.3.1.2 bei lebenslangen Freiheitsstrafen zwölf Monate vor dem Zeitpunkt, in dem 15 Jahre der Strafe verbüßt sind.
1.3.2 Hat die Strafvollstreckungskammer bei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen eine Feststellung über die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu treffen, so regt die Justizvollzugsanstalt in der Regel 18 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem 15 Jahre der Strafe verbüßt sind, bei der Vollstreckungsbehörde an, eine solche Entscheidung herbeizuführen.
Erfüllen die Gefangenen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Urlaub aus der Haft, kann die Justizvollzugsanstalt bereits vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum, frühestens jedoch sechs Monate vor Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren, bei der Vollstreckungsbehörde eine Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB anregen.
1.3.3 Bei der einstweiligen Berechnung der Strafzeit nach den einschlägigen Vorschriften der VGO errechnet die Vollzugsgeschäftsstelle zugleich die Zeitpunkte, zu denen die Vollstreckung eines Strafrestes nach § 57 Abs. 1 , § 57 Abs. 2 Nr. 1 , § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann, und vermerkt diese in den beiden Stücken des Aufnahmeersuchens. Die nach Nummer 1.3.1 bestimmten Fristen sind von der Vollzugsgeschäftsstelle zu erfassen und zu überwachen. Bei Verlegungen von Gefangenen hat die aufnehmende Anstalt entsprechende Fristen besonders zu beachten.
2. Verfahren der Staatsanwaltschaften bei Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach §§ 57 , 57a StGB , § 454 StPO
2.1 Die Staatsanwaltschaft leitet
den Antrag oder die Einwilligungserklärung der oder des Gefangenen,
die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
ggf. einen nach § 463d StPO eingeholten Bericht der Gerichtshilfe,
eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
das Vollstreckungsheft mit dem Vermerk nach § 36 Abs. 2 Satz 4 StVollstrO und
ihre Stellungnahme zur vorzeitigen Entlassung
unverzüglich an die Strafvollstreckungskammer weiter.
2.2 Ist neben Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, gibt die Staatsanwaltschaft
die Unterlagen auch der Vollstreckungsleiterin oder dem Vollstreckungsleiter ( § 82 Abs. 1 Satz 1 JGG ) zur Kenntnis, damit über die Aussetzung der Reste aller Strafen einheitlich und im zeitlichen Zusammenhang entschieden werden kann ( §§ 88 , 89a JGG ).
2.3 Hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt, so prüft die Staatsanwaltschaft unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung, ob sie sofortige Beschwerde nach § 454 Abs. 3 StPO einlegen will. Das Ergebnis der Prüfung ist der Justizvollzugsanstalt unverzüglich - falls erforderlich fernmündlich - mitzuteilen.
3. Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft bei Aufhebung
der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes nach § 454a Abs. 2 StPO
3.1 Treten nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bis zur Entlassung neue Tatsachen auf oder werden Tatsachen neu bekannt, aufgrund derer eine Aussetzung nicht mehr verantwortet werden kann, so teilt die Justizvollzugsanstalt oder die Staatsanwaltschaft diese Tatsachen unverzüglich - in der Regel fernmündlich vorab - der Strafvollstreckungskammer zur Prüfung gemäß § 454a Abs. 2 StPO mit.
3.2 Hebt die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes
vor der Entlassung wieder auf, so unterbleibt die Entlassung aus der Strafhaft.
3.3 Im Übrigen gilt nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 454a Abs. 2 StPO Nummer 2.3 dieses Abschnitts entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Abschnitt III AV ÜM - Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaften bei Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern im Hinblick auf die Führungsaufsicht nach den §§ 67c, 67d, 68,68f, 72 Abs. 3 Satz 3 StGB, Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB
1. Verfahren der Justizvollzugsanstalten
1.1 Verfahren bei gesetzlichem Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f StGB
1.1.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt Stellung zur Erforderlichkeit und Ausgestaltung der Führungsaufsicht. In der Stellungnahme soll insbesondere auf
die Persönlichkeit,
die Lebensverhältnisse der Gefangenen,
ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug, ggf. die Zugehörigkeit zu einer besonderen Zielgruppe, die dem politisch oder religiös motivierten Extremismus zuzurechnen ist sowie
ihr Bemühen, Verantwortung für ihre Straftaten und deren Folgen zu übernehmen,
eingegangen werden.
Auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers
ist ggf. hinzuweisen.
Liegen der Vollstreckung Straftaten i. S. des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NJVollzG zugrunde, so ist auch zu bisherigen verhaltens- und einstellungsändernden Maßnahmen im Vollzug sowie deren Ergebnissen Stellung zu nehmen. Auf die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nach der Entlassung ist ggf. hinzuweisen.
Sollen entlassungsübergreifende Maßnahmen außerhalb des Vollzugs bereits während der Haft begonnen werden, ist frühzeitig der zuständige Kostenträger zu ermitteln und der AJSD als subsidiärer Kostenträger ab Haftentlassung einzubinden.
1.1.2 Die Justizvollzugsanstalt äußert sich auch dazu, ob und ggf. welche Weisungen erteilt werden sollten und inwieweit diese bereits organisiert sind. Die Justizvollzugsanstalt soll zur Abstimmung bei anzuregenden Weisungen Kontakt mit dem AJSD aufnehmen. Soweit die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter noch nicht feststeht, ist die zuständige Bezirksleitung einzubinden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte:
die Vermittlung der Anbindung an eine Therapeutin oder einen Therapeuten oder eine Nachsorgeeinrichtung oder in eine andere Behandlungsmaßnahme und die Klärung der Übernahme der Kosten,
die Vorbereitung einer Substitutionsbehandlung und die Klärung der Möglichkeit der Übernahme der in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten,
die Vorbereitung der Umsetzung von Abstinenzkontrollen und die Klärung der Möglichkeit einer Kostenübernahme.
1.1.3 Der soziale Empfangsraum der oder des Gefangenen ist in den vollzuglichen Stellungnahmen so genau wie möglich zu beschreiben. Die Entlassungsanschrift ist mitzuteilen. Wenn möglich, soll neben der reinen Anschrift auch angegeben werden, um welche Art von Unterkunft es sich handelt und bei wem die oder der Gefangene ggf. unterkommt. Die Justizvollzugsanstalt teilt ferner mit, ob und ggf. wo die Gefangenen nach der Entlassung tatsächlich Arbeit finden werden, welche weiteren Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung erforderlich sind und, soweit Erkenntnisse vorliegen, wie viel Zeit diese voraussichtlich in Anspruch nehmen werden. Sofern Miet- und Arbeitsverträge vorliegen, teilt die Justizvollzugsanstalt dies mit und fordert die Gefangenen auf, die Unterlagen dem AJSD beim ersten Kontakt vorzulegen.
Die Justizvollzugsanstalt teilt weiterhin mit, wie viele auf die Entlassung anrechenbare
Freistellungstage erworben worden sind.
1.1.4 Die Justizvollzugsanstalt händigt den Gefangenen eine Durchschrift der Stellungnahme aus.
1.1.5 Die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt und eine etwaige Äußerung der Gefangenen sind der Vollstreckungsbehörde zu übersenden. Wird die Strafvollstreckung von einer ersuchten Staatsanwaltschaft betrieben, so werden die Unterlagen dieser Behörde übersandt.
1.1.6 Eine Durchschrift der Stellungnahme wird der Führungsaufsichtsstelle und dem AJSD übersandt. Dabei sind die örtlichen Zuständigkeiten zu beachten (Abschnitt IV. Nrn. 1.1 und 2.1).
1.2 Verfahren bei Antragstellung durch Gefangene oder Sicherungsverwahrte
Beantragen Gefangene oder Sicherungsverwahrte in den Fällen der §§ 67c und 67d StGB die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung gelten die Regelungen unter Nummer 1.1 sinngemäß. Darüber hinaus ist zu dem Antrag seitens der Justizvollzugsanstalt Stellung zu nehmen und der Antrag mit zu übersenden. Der Umfang der Stellungnahme ist der tatsächlichen Prognosesituation anzupassen.
1.3 Verfahren bei Erledigung der Sicherungsverwahrung ( § 67d Abs. 3 StGB , Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB )
1.3.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt Stellung zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht für den Fall der Erledigung der Maßregel.
1.3.2 Für das Verfahren gelten die Regelungen unter Nummern 1.1 und 1.2 sinngemäß.
1.4 Verfahren bei bestehenden (ruhenden) Führungsaufsichten
1.4.1 Die Justizvollzugsanstalt nimmt, ggf. nach Aufforderung durch die Vollstreckungsbehörde, zu bestehenden Führungsaufsichten Stellung und dazu, ob diese weiterhin erforderlich sind. Sie nimmt Stellung, ob Weisungen erteilt oder angepasst werden müssen.
1.4.2 Für das Verfahren gelten die Regelungen unter Nummer 1.1 sinngemäß.
1.5 Fristen
Bei zeitigen Freiheitsstrafen gelten die Regelungen unter Abschnitt II. Nummer 1.3.1 sinngemäß. Soweit Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung einer Freiheitsstrafe eintritt, beziehen sich die Fristen auf den Zeitpunkt des Strafendes bzw. der voraussichtlichen Entlassung.
1.6 Sofern die Vollstreckung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist ( §§ 67c , 67d Abs. 2 und 3 , § 67e StGB , Artikel 316f Abs. 2 Satz 4 EGStGB ), nimmt die Justizvollzugsanstalt Stellung, wenn ihr ein Antrag der oder des Gefangenen oder Sicherungsverwahrten oder eine Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder des Gerichts vorliegt. In den Fällen des § 67c Abs. 1 StGB ist auch ohne Antrag oder Anforderung spätestens zu den in Abschnitt II. Nummer 1.3.1 bezeichneten Zeitpunkten eine Stellungnahme abzugeben. Die Vollzugsgeschäftsstelle notiert hierzu entsprechend Abschnitt II. Nummer 1.3.3 eine Frist.
2. Verfahren der Staatsanwaltschaften
2.1 Die Staatsanwaltschaft leitet
den Antrag und die mögliche Stellungnahme der oder des Gefangenen,
die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
eine aktuelle Auskunft aus dem Bundeszentralregister,
das Vollstreckungsheft mit dem Vermerk nach § 36 Abs. 2 Satz 4 StVollstrO und
ihre Stellungnahme
unverzüglich an die Strafvollstreckungskammer weiter. Die Vollstreckungsbehörde übersendet im Fall der vollständigen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ihre Stellungnahme und einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister zeitgleich an die Führungsaufsichtsstelle und den AJSD.
2.2 Die Staatsanwaltschaft regt die Beteiligung der zentralen Fallkonferenz an, sofern
die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Nr. 12 StGB vorliegen. Sie informiert die Strafvollstreckungskammer hierüber.
2.3 Ist neben Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, gilt Abschnitt II. Nummer 2.2 sinngemäß.
2.4 Hat das Vollstreckungsgericht die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt, die Unterbringung für erledigt erklärt oder das Entfallen der Maßregel gem. § 68f Abs. 2 StGB angeordnet, so prüft die Staatsanwaltschaft unverzüglich nach Zustellung der Entscheidung, ob sie sofortige Beschwerde nach § 463 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 454 Abs. 3 StPO einlegen will. Das Ergebnis der Prüfung ist der Justizvollzugsanstalt unverzüglich - falls erforderlich fernmündlich - mitzuteilen.
3. Verfahren der Justizvollzugsanstalten und der Staatsanwaltschaft bei Aufhebung
der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nach § 463 Abs. 1 StPO i. V. m. § 454a Abs. 2 StPO
3.1 Treten nach der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung bis zur Entlassung neue Tatsachen auf oder werden Tatsachen neu bekannt, aufgrund derer eine Aussetzung nicht mehr verantwortet werden kann, so teilt die Justizvollzugsanstalt oder die Staatsanwaltschaft diese Tatsachen unverzüglich - in der Regel fernmündlich vorab - der Strafvollstreckungskammer zur Prüfung gemäß § 454a Abs. 2 StPO mit.
3.2 Hebt die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung
vor der Entlassung wieder auf, so unterbleibt die Entlassung aus dem Vollzug.
3.3 Im Übrigen gilt nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 463 Abs. 1 StPO i. V. m. § 454a Abs. 2 StPO Nummer 2.3 dieses Abschnitts entsprechend.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Abschnitt IV AV ÜM - Bewährungshilfe und Führungsaufsicht
1. Vorbereitung von Bewährungshilfe
1.1 Die Justizvollzugsanstalt teilt dem örtlich zuständigen AJSD-Büro die voraussichtliche Entlassung aus dem Vollzug mit möglicher Bewährungsunterstellung - auch im Rahmen von Führungsaufsicht und bei Entlassungen gemäß § 35 BtMG - mit. Ist die Zuständigkeit innerhalb des AJSD unklar, ist die für den Standort der Justizvollzugsanstalt zuständige Bezirksleitung des AJSD zu informieren. Hierfür gelten die Fristen nach Abschnitt II. Nummer 1.3.
Die Übersendung der Stellungnahme zur Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung (Verfahren nach Abschnitt II. Nummer 1) gilt als Mitteilung i. S. von Satz 1.
1.2 Die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter des AJSD teilt der Justizvollzugsanstalt und der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten unverzüglich schriftlich ihre oder seine Zuständigkeit mit. Sie oder er nimmt im Interesse einer durchgängigen Betreuung persönlichen Kontakt mit der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten auf. Darüber hinaus nimmt der AJSD Kontakt mit der Justizvollzugsanstalt auf. Auf Wunsch einer der nach Satz 3 beteiligten Stellen findet ein persönlicher Kontakt statt. Das persönliche Gespräch mit der oder dem Gefangenen oder der oder dem Sicherungsverwahrten hat grundsätzlich vor der Entlassung stattzufinden. Das persönliche Gespräch kann in der Justizvollzugsanstalt oder im Büro des AJSD stattfinden. Die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter unterstützen die Entlassungsvorbereitungen der Vollzugsanstalt.
Besuche von Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD in der Justizvollzugsanstalt
sind entsprechend der Regelung in § 27 Satz 1 NJVollzG ohne Beschränkung hinsichtlich ihrer Dauer und Häufigkeit zulässig. Besuche sollen in der Regel innerhalb der üblichen Besuchszeiten stattfinden. In Absprache mit der Justizvollzugsanstalt sind bei Bedarf auch Besuche außerhalb der regelmäßigen Besuchszeiten zu ermöglichen.
1.3 Ordnet das Gericht Bewährungshilfe an, so ist der zuständigen Justizsozialarbeiterin oder dem zuständigen Justizsozialarbeiter der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, so ist darauf besonders hinzuweisen. Zugleich mit der Mitteilung werden die der Entscheidung zugrundeliegenden Stellungnahmen, ein aktueller Bundeszentralregisterauszug, Gutachten, Urteil und Beschluss übersandt. Die Mitteilung übernimmt oder veranlasst das Gericht, das die Unterstellung angeordnet hat.
1.4 Das Gericht, das die Unterstellung angeordnet hat, teilt der zuständigen Bezirksleitung des AJSD den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses mit.
2. Vorbereitung von Führungsaufsicht
2.1 Zur Vorbereitung einer Führungsaufsicht, die mit der Entlassung eintritt, gilt Nummer 1 dieses Abschnitts sinngemäß. Die danach notwendigen Mitteilungen sind an die gemäß § 463a Abs. 5 StPO zuständige Führungsaufsichtsstelle zu richten (§ 54a StVollstrO).
2.2 Die Vollstreckungsbehörde übersendet der Führungsaufsichtsstelle und gleichzeitig dem AJSD
das erstinstanzliche Urteil (mit Rechtskraftvermerk),
eventuell vorliegende weitere Urteile (mit Rechtskraftvermerk),
vorhandene Gutachten im Rahmen der Strafvollstreckung,
die Entlassungsanschrift,
die Entscheidung über die Anordnung der Führungsaufsicht mit Rechtskraftvermerk und
die Dokumentation der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht.
Darüber hinaus ist die Berechnung der Dauer der Führungsaufsicht, sofern sie zum Zeitpunkt der Entlassung nicht vorliegt, zeitnah nachträglich zu übersenden.
2.3 Die folgenden Regelungen bleiben von dieser AV unberührt:
Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftäterinnen und Sexualstraftätern in Niedersachsen (KURS Niedersachsen), Gem. RdErl. d. MI, d. MJ u. d. MS v. 4.12. 2015, Nds. MBl. 2016, S. 22 und Niedersächsische Konzeption für die Vorbereitung und Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht (EAÜ), Gem. RdErl. d. MJ, d. MI u. d. MS v. 13. 12. 2018, Nds. MBl. 2019, S. 574.
2.4 Führungsaufsichtsstellen sind bei allen Landgerichten in Niedersachsen eingerichtet ( § 30 AV AJSD ).
2.5 Die Regelungen der Nummern 2.1 und 2.2 werden in Fällen ruhender Führungsaufsicht gemäß § 68e StGB entsprechend angewendet, um eine durchgängige Betreuung der betroffenen Personen sicherzustellen.
3. Vorbereitung in Gnadenverfahren
Nummer 1 dieses Abschnitts gilt entsprechend für Entscheidungen im Gnadenverfahren. In diesen Fällen obliegt die Mitteilung der Leitenden Oberstaatsanwältin oder dem Leitenden Oberstaatsanwalt.
4. Verfahren bei Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
Bei Aufnahme von Gefangenen, die zuvor einer Justizsozialarbeiterin oder einem Justizsozialarbeiter unterstellt waren, fordert die Justizvollzugsanstalt beim AJSD einen Bericht zum Bewährungsverlauf zur Berücksichtigung bei der Vollzugsplanung an. Hierzu ist das landeseinheitliche Musteranschreiben zu verwenden (Anlage). Der AJSD berichtet der Justizvollzugsanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Berichtsanforderung.
5. Datenübermittlung
Gemäß § 487 Abs. 1 StPO dürfen die Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeiter sowie die Führungsaufsichtsstelle die nach den §§ 483 bis 485 StPO gespeicherten Daten an die Einrichtungen des Justiz- und des Maßregelvollzugs übermitteln, wenn diese Daten für den Vollzug der Freiheitsentziehung, insbesondere zur Förderung der Vollzugs- und Behandlungsplanung oder der Entlassungsvorbereitung, erforderlich sind.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Abschnitt V AV ÜM - Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug
Die vorstehenden Regelungen sind bei Entlassungen aus dem Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden. Ausnahmen bilden die folgenden Regelungen:
Abschnitt II. Nummern 1.2,1.3.2 und 1.3.3 finden bei Vollstreckung der Jugendstrafe keine Anwendung.
Die Übersendung der Stellungnahme zur Aussetzung der Jugendstrafe erfolgt durch den Jugendstrafvollzug auf Anforderung der Vollstreckungsleitung. Die Fristen in Abschnitt II. Nummer 1.3.1 sind nicht einschlägig.
Wird die Jugendstaatsanwaltschaft gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 JGG zur Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe angehört, prüft sie anhand des Vollstreckungsblattes, ob gegen die verurteilte Person auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, und gibt ggf. die in Abschnitt II. Nummer 2.1 bezeichneten Unterlagen der als Vollstreckungsbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis.
Die Regelungen dieses Abschnitts werden in Fällen ruhender Führungsaufsicht gemäß § 68e StGB entsprechend angewendet, um eine durchgängige Betreuung der betroffenen Personen sicherzustellen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Abschnitt VI AV ÜM - Jugendarrest
1. In den Fällen, in denen
Jugendarrest, auch nach § 16a JGG , neben einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt wurde, vollzogen wird,
die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 JGG zur Bewährung ausgesetzt wurde oder
sich das Gericht nach § 61 JGG die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe vorbehalten hat,
hält die zuständige Justizsozialarbeiterin oder der zuständige Justizsozialarbeiter während des Arrestes Kontakt zu den Arrestantinnen und Arrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.
2. Die Jugendarrestanstalt teilt der Bezirksleitung des AJSD die Entlassung aus dem Vollzug des Arrestes mit Bewährungsunterstellung mit und übersendet den Entlassungsbericht und einen möglichen Aufsatz der Arrestantin oder des Arrestanten.
3. Besuche von Justizsozialarbeiterinnen und Justizsozialarbeitern des AJSD in der
Jugendarrestanstalt sind entsprechend der Regelung in § 22 Satz 1 NJAVollzG ohne Beschränkung hinsichtlich ihrer Dauer und Häufigkeit zulässig. Besuche sollen in der Regel innerhalb der üblichen Besuchszeiten stattfinden. In Absprache mit der Jugendarrestanstalt sind bei Bedarf auch Besuche außerhalb der regelmäßigen Besuchszeiten zu ermöglichen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Abschnitt VII AV ÜM - Anlaufstellen für Straffällige
1. Zu den Aufgaben der Anlaufstellen für Straffällige und Haftentlassene der freien Träger der Straffälligenhilfe gehört es, Gefangenen und Sicherungsverwahrten im Rahmen der Entlassungsvorbereitung in Abstimmung mit der Justizvollzugsanstalt ergänzende Hilfen anzubieten. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind u. a. Sprechstunden, Einzel- und Gruppengespräche. Die Arbeit der Anlaufstellen ist nachhaltig zu unterstützen.
2. Für die Arbeit der Anlaufstellen werden die folgenden Standards formuliert:
2.1 Jede Anlaufstelle besucht jede für sie vorgesehene Justizvollzugsanstalt planbar und regelmäßig.
2.2 Die Anlaufstellen sind für ihre Klientinnen und Klienten Hilfeeinrichtungen beim Umgang mit Behörden, namentlich zur Existenzsicherung.
2.3 Die Anlaufstellen bieten für ihre Klientinnen und Klienten strukturierte einzelfallbezogene Hilfen bei der Wohnungssuche an.
2.4 Die Anlaufstellen bieten ihren Klientinnen und Klienten konkrete Hilfe bei der
Integration in den Arbeitsmarkt.
2.5 Die Anlaufstellen stellen unmittelbar oder mittelbar sozialarbeiterisch begleitete Schuldnerberatung für ihre Klientinnen und Klienten sicher.
2.6 Die Anlaufstellen begleiten ihre Klientinnen und Klienten bei Suchtgefährdungen und der Gesundheitsfürsorge.
2.7 Die Anlaufstellen bieten Hilfe und Unterstützung für Angehörige ihrer Klientinnen und Klienten.
2.8 Die Anlaufstellen stellen die Umsetzung des Programms "Geldverwaltung statt Vollstreckung
von Ersatzfreiheitsstrafen" sicher.
2.9 Die Anlaufstellen sind in den Justizvollzugsanstalten regelmäßig zum Thema Entlassungsvorbereitung präsent.
3. Sofern der Entlassungsort feststeht, ist die für den Entlassungsort zuständige Anlaufstelle Ansprechpartner für die Entlassungsvorbereitung. Ist noch kein voraussichtlicher Entlassungsort bestimmt, ist die kooperierende Anlaufstelle Ansprechsprechpartner für die Justizvollzugsanstalt. Die Anlaufstellen führen auf ihrer Internetseite www.die-anlaufstellen.de eine aktuelle Liste der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.
4. Gefangene und Sicherungsverwahrte sind zu Beginn der Haftzeit und im Rahmen der Entlassungsvorbereitung, im Regelfall spätestens sechs Monate vor dem geplanten Entlassungszeitpunkt, durch die Justizvollzugsanstalten auf die Angebote der Anlaufstellen für Straffällige hinzuweisen.
5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anlaufstellen sind grundsätzlich berechtigt, mit Gefangenen und Sicherungsverwahrten unbeaufsichtigt Einzel- und Gruppengespräche zu führen. Hierfür sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen. Besuche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Anlaufstellen sollen nach Maßgabe von § 25 Abs. 2 Satz 1 NJVollzG zugelassen werden. In Absprache mit der Justizvollzugsanstalt sind bei Bedarf auch Besuche außerhalb der regelmäßigen Besuchszeiten zu ermöglichen.
6. Gefangenen und Sicherungsverwahrten soll zur Vorbereitung ihrer Entlassung unter
den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 NJVollzG und des § 16 Abs. 1 Nds . SVVollzG ermöglicht werden, an Einzel- und Gruppengesprächen in der Anlaufstelle teilzunehmen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Abschnitt VIII AV ÜM - Schlussvorschriften
Diese AV tritt am 1. 9. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2026 außer Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 8. 2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
Anlage AV ÜM - Musteranschreiben zur Datenweitergabe an die Justizvollzugsanstalt
Justizvollzugsanstalt........ ......., den (Datum einfügen)
Ambulanter Justizsozialdienst Niedersachsen (AJSD)
Bezirk:
Justizsozialarbeiter/in:
Gefangene/r:
Geburtsdatum:
Inhaftiert seit:
Sehr geehrte/r.......,
für die anstehende Vollzugsplanung benötigt der Justizvollzug Informationen über den Bewährungsverlauf.
Wir bitten Sie um Unterstützung, da Ihre Einschätzungen und Gewichtungen der unten aufgeführten Fragen für die vollzugliche Planung erforderlich sind. Mit diesen Angaben können wir die Qualität der ersten Vollzugsplanung deutlich verbessern.
Folgende personenbezogene Daten sind für den Vollzug der Freiheitsentziehung, nämlich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens, der Vollzugsplanung und der Entlassungsvorbereitung erforderlich:
☐ | Welche Ursachen liegen nach Einschätzung des AJSD dem Widerruf/der Straffälligkeit zugrunde? |
---|---|
☐ | Erfüllung von Auflagen und Weisungen |
☐ | Familiäre Situation und soziales Umfeld - ggf. Kontaktpersonen |
☐ | Werden diese Kontakte/Bindungen als stabil eingeschätzt? |
☐ | Wohnsituation und ggf. Erhalt der Wohnung |
☐ | Bildungsverlauf und berufliche Situation |
☐ | Suchtproblematik |
☐ | Schulden und Finanzen |
☐ | Psychische Erkrankungen bzw. sonstige psychische Auffälligkeiten |
☐ | Physische Erkrankungen und Behinderung |
☐ | Gesetzliche Betreuung und/oder weitere Betreuungsbegleitungen, Netzwerkpartner (z. B. Anlaufstellen für Straffällige) |
☐ | Bewährungsverlauf - Motivation, Verlässlichkeit, Absprachefähigkeit und Mitarbeitsbereitschaft |
☐ | Bestand oder besteht eine (ruhende) Führungsaufsicht? |
☐ | KURS-Klientin/KURS-Klient? Ggf. welche Kategorie? |
☐ | Welche Maßnahmen zur Entlassungsvorbereitung erscheinen schon heute aus Sicht des AJSD zielführend und erfolgsversprechend? |
☐ | Gibt es aus Sicht des AJSD weitere Anregungen/Informationen für die Vollzugsplanung? |
Gleichzeitig möchte ich Sie bitten mitzuteilen, ob Sie unsererseits weitergehende Informationen benötigen, welche für Ihre Tätigkeit im Sinne des § 192 Abs. 2 NJVollzG erforderlich sind, insbesondere:
Wird ein persönlicher Kontakt über den Bericht hinaus durch den AJSD gewünscht (Teilnahme Vollzugsplanung, Übergabegespräch etc.)?
Werden Informationen über weitere Vollzugsplanungen gewünscht?
Die weitere Bearbeitung der Daten durch die Justizvollzugsanstalt richtet sich nach
den rechtlichen Vorgaben des NJVollzG.
Wir bedanken uns für die Unterstützung durch eine sehr zeitnahe Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Name der/des Bediensteten
Vfg.:
1. Ausfertigen und sofortiges Absenden mit Anlage
2. WV mit Antwortschreiben des AJSD (spätestens drei Wochen nach Abgang)
Namenszeichen
Anlage zum Anschreiben zur Informationsübermittlung
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Abschnitt VIII Satz 1 der AV vom 21. Juli 2021 (Nds. Rpfl. S. 300)
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