Tierschutz; Ausführungshinweise zu Abschnitt 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung "Anforderungen an das Halten von Legehennen" sowie ergänzende Hinweise für Mobilställe
Tierschutz; Ausführungshinweise zu Abschnitt 3 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung "Anforderungen an das Halten von Legehennen" sowie ergänzende Hinweise für Mobilställe
RdErl. d. ML v. 22. 12. 2021 - 204-1-42500/20-1 -
Vom 22. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1952)
- VORIS 78530 -
Bezug:
a)
RdErl. v. 2. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 840), geändert durch RdErl. v. 18. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1279) - VORIS 78530 -
b)
RdErl. v. 3. 6. 2015 (Nds. MBl. S. 520), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28. 10. 2021 (Nds. MBl. S. 1187) - VORIS 78530 -
Abschnitt 1 LegTierSchRdErl
Die von der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz erarbeiteten "Ausführungshinweise; Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung i. d. F. vom 30. November 2006 ( BGBl. I S. 2759 ), zul. geändert durch Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 ( BGBl. I S. 2147 ), Abschnitt 3, Anforderungen an das Halten von Legehennen" mit "ergänzenden Hinweisen für Mobilställe" (Stand 2. 12. 2020) - im Folgenden: Ausführungshinweise - (Anlage) -, (Anlage IV zum Handbuch Tierschutzüberwachung in Nutztierhaltungen (veröffentlicht unter https://www.openagrar.de/servlets/MCRFileNodeServlet/openagrar_derivate_00027795/HandbuchTierschutzueberwachung-in-Nutztierhaltungen-2019-12.pdf ), sind mit nachfolgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Anforderungen an die Mobilställe (ab Seite 20 der Anlage) sind mit dem Zusatz "mobil" bezeichnet.
1.1 Vorgehen bei Neu- und Umbauten
Nach Inkrafttreten dieses RdErl. eingehende Anträge auf Neu- und Umbauten sind entsprechend den Ausführungshinweisen zu beurteilen.
1.2 Bestandsschutz
Grundsätzlich gelten für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl. bereits genehmigte und für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses RdErl. bereits in Benutzung genommene genehmigte Anlagen die in der Genehmigung festgelegten Parameter (Bestandsschutz). Werden im Einzelfall jedoch bei den in diesen Anlagen gehaltenen Tieren haltungsbedingte Schmerzen, Leiden oder Schäden festgestellt, sind Anpassungen anzuordnen. Dabei sind die Ausführungshinweise zu berücksichtigen.
1.3 Lichtöffnungen (Nummer 8 der Anlage)
Lichtöffnungen in der Wand zwischen Kaltscharrraum und Warmstall können auf die Lichtöffnungen des Stalles (3 % der Stallgrundfläche des Warmstalles gemäß § 13 Abs. 3 TierSchNutztV ) nur angerechnet werden, wenn ein Einfall von Tageslicht in den Warmstall sichergestellt ist. Dieses kann als erfüllt angesehen werden, wenn mindestens 70 % der Außenwand des Kaltscharrraums als Lichtöffnungsfläche gestaltet ist. Die Lichtöffnungsfläche des Kaltscharrraums kann mit lichtdurchlässigen Materialien gegen Witterungseinflüsse geschützt werden. Eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts kann bauartbedingt insbesondere durch Lichteinfallsflächen im Dach erzielt werden.
1.4 Sitzstangen (Nummer 16 der Anlage)
Die klarstellende Auslegung der Formulierung zur Anordnung der Sitzstangen, nach der bei direkt übereinander/senkrecht übereinander angebrachten Sitzstangen nur die obere Sitzstange angerechnet werden kann (Nummer 6), wird für Niedersachsen zunächst ausgesetzt.
1.5 Nutzbare Stallgrundfläche (Nummer 18 der Anlage)
1.5.1 Der Kaltscharraum darf nur dann der nutzbaren Stallgrundfläche zugerechnet werden, wenn er den Legehennen jederzeit und uneingeschränkt (während der Hell- und der Dunkelphase) zur Verfügung steht. Damit dürfen in diesem Fall die Auslauföffnungen zwischen Warmstall und Kaltscharraum nicht - auch nicht zur Klimasicherung (vgl. Nummer 24 der Anlage) - geschlossen werden. Hinsichtlich der Klimagestaltung wird auf Nummer 2.5 des Anhangs 1 des Bezugserlasses zu b verwiesen.
1.5.2 Bei der Berechnung der maximal zu haltenden Anzahl der Tiere darf die Besatzdichte von 18 Tieren je Quadratmeter nutzbarer Stallgrundfläche (vgl. § 13a Abs. 2 Satz 4 TierSchNutztV ) unter Berücksichtigung aller Mindestanforderungen (Sitzstangen, Nest usw.) nicht überschritten werden.
1.6 Aufzucht von Junghennen, Gewöhnung an die Haltungseinrichtung (Nummer 25 der Anlage)
Junghennen, die entsprechend der niedersächsischen "Empfehlungen zur Verhinderung von Federpicken und Kannibalismus bei Jung- und Legehennen" (s. Nummer 1.5.1) aufgezogen wurden, können als ausreichend an die Haltungseinrichtung gewöhnt angesehen werden.
1.7 Das Verbot des Einsatzes stromführender Drähte ( § 13 Abs. 6 TierSchNutztV ) ist zu beachten. Einzelnen Tieren ist es aufgrund der Besatzdichten nicht möglich, in Ecken oder an Seitenwänden angebrachten stromführenden Drähten auszuweichen (vgl. Begründung der lfd. Nummer 2 des Abschnittes A des Beschlusses des Bundesrates vom 12. 6. 2009, BR-Drs. 399/09[B]).
1.8 Die Anzahl der eingestallten Junghennen darf die für die jeweilige Stalleinheit genehmigte maximale Tierzahl nicht überschreiten. Ein Überbesatz mit Hinweis auf die bis zum Eintritt der Legereife erwarteten Tierverluste ist nicht zu tolerieren, da seitens des Tierhalters alle Vorkehrungen zu treffen sind, um die Verluste möglichst gering zu halten.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 Satz 1 des Runderlasses vom 22. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1952)
Abschnitt 2 LegTierSchRdErl
Dieser RdErl. tritt 23. 12. 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 22. 12. 2021 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 Satz 1 des Runderlasses vom 22. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1952)
An die Landkreise und kreisfreien Städte, Region Hannover, den Zweckverband Veterinäramt JadeWeser
Nachrichtlich: An das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Anlage LegTierSchRdErl
Anlage als PDF
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 Satz 1 des Runderlasses vom 22. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1952)
Feedback