Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen
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Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

RdErl. d. MF v. 13.7.2020 - VD3-03540/01/005/01/Ä -
Vom 13. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 708)
Geändert durch RdErl. vom 6. Januar 2022 (Nds. MBl. S. 80)
- VORIS 20444 -

Abschnitt 1 TMAbrRdErl

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat die nachfolgenden Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen.
Die Abrechnungsempfehlungen werden in der Anlage bekannt gemacht. Sie sind im Rahmen von § 5 Abs. 1 NBhVO bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen.
Dieser RdErl. tritt am 13.7.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2025 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. vom 13. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 708)
An die Dienststellen der Landesverwaltung Kommunen und der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Anlage TMAbrRdErl - Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen

NummerLeistungAbrechnungsempfehlung
1Beratung durch die Ärztin oder den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)GOÄ-Nr. 1 analog
2Beratung durch die Ärztin oder den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)GOÄ-Nr. 1 oder GOÄ-Nr. 3; die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der jeweiligen GOÄ-Nummer.
3Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)GOÄ-Nr. 5 analog
4Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen) durch Medizinische FachangestellteGOÄ-Nr. 2 analog
5Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines MedikationsplansGOÄ-Nr. 70 analog
6Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen oder Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen GOÄ-Nr. 76 analog
7Vorstellung einer Patientin oder eines Patienten und/oder Beratung über eine Patientin oder einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden BehandlungskonzeptsGOÄ-Nr. 60
8Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung ("Telekonsil") im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnittdiagnostik, Ausstrich)GOÄ-Nr. 60 analog
9Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters oder Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung der Patientin oder des Patienten heraus)GOÄ-Nr. 661 analog
10Erhebung der Fremdanamnese über eine erkrankte Person und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) mittels Videoübertragung - im Zusammenhang mit der Behandlung einer erkrankten PersonGOÄ-Nr. 4 analog
11Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen mittels Videoübertragung während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung einer chronisch erkrankten PersonGOÄ-Nr. 15 analog
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch RdErl. vom 13. Juli 2020 (Nds. MBl. S. 708)
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