Besetzung der Rettungsmittel mit Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter
DE - Landesrecht Niedersachsen

Besetzung der Rettungsmittel mit Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter

Besetzung der Rettungsmittel mit Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter

RdErl. d. MI v. 1. 11. 2022 - 35.2-41068/02 -
Vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
- VORIS 21062 -

Abschnitt 1 NotSanRdErl

Mit Inkrafttreten des NotSanG am 1. 1. 2014 und Außerkraftteten des RettAssG zum 31. 12. 2014 haben die Notfallsanitäterin und der Notfallsanitäter (NotSan) die Rettungsassistentin und den Rettungsassistenten im Rettungsdienst abgelöst.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Einsatz von Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter während ihrer Ausbildung in Rettungsmitteln näher zu definieren. Zur Auslegung des § 10 NRettDG werden daher folgende Hinweise gegeben:
a)
Nach Erwerb der in § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 NotSan-APrV genannten Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst sowie der für die Durchführung und Organisation von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten können Auszubildende zum NotSan für den Zeitraum der Ausbildung dem anderen fachlich geeigneten Personal gemäß § 10 NRettDG gleichgestellt werden (Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter). Die in § 10 Abs. 2 NRettDG genannten Mindestvoraussetzungen für die Besetzung der Rettungsmittel bleiben davon unberührt.
b)
Die Entscheidung über die Eignung der Auszubildenden wird einvernehmlich zwischen dem Ausbildungsträger und der zuständigen Schule getroffen.
c)
Die zuständige Schule dokumentiert die Entscheidung schriftlich.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1461)

Abschnitt 2 NotSanRdErl

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 2 des RdErl. vom 1. November 2022 (Nds. MBl. S. 1461)
An die Träger des Rettungsdienstes
Nachrichtlich:
An den Niedersächsischen Landkreistag den Niedersächsischen Städtetag die Ausbildungsträger die Rettungsschulen
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